Im Medienrecht gibt es die «Gegendarstellung». Was das genau bedeutet, erklärt Dennis Bühler von der «Republik».
In seinem lesenswerten Beitrag erklärt Bühler insbesondere, wie die «Republik» mit Begehren um Gegendarstellung umgeht und wie die «Republik» in verschiedenen Fällen reagiert hat.
Die Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 28g ff. ZGB, insbesondere:
«Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.»
Eine Gegendarstellung muss ohne Kommentar oder Replik veröffentlicht werden. Lediglich ein «Redaktionsschwanz», wonach an der Tatsachendarstellung festgehalten wird oder mit Angaben zu den Quellen ist zulässig (Art. 28k Abs. 2 ZGB).
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