Hat ein Polizist im zürcherischen Regensdorf den Verzicht auf einen Strafantrag gefälscht? Dieser Verdacht steht gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsurteil im Raum.
Bei einem Antragsdelikt kann ein Strafverfahren nur eröffnet werden, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (Art. 303 f. StPO). Bei einem Rückzug oder Verzicht wird das Strafverfahren eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Ein angeblicher solcher Verzicht liegt Bundesgerichtsurteil 1C_667/2021 vom 16. November 2021 zugrunde, denn der Verzicht – so der Vorwurf – erfolgte nicht durch die geschädigte Person, sondern durch einen zuständigen Gemeindepolizisten:
«B.________ erstattete am 19. Oktober 2020 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Sie sei am 8. Oktober 2018 von einem Hund gebissen und an der Hand verletzt worden. Bei der Gemeindepolizei Regensdorf habe sie Anzeige gegen die Hundehalterin erstattet. In den Verfahrensakten habe sich ein Formular ‹Verzicht auf Strafantrag› vom 30. Oktober 2018 befunden. Sie habe ein solches Formular aber nie unterzeichnet. Es liege wahrscheinlich eine Fälschung vor. Nach ersten Ermittlungen rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Sachbearbeiter des Vorfalls vom 8. Oktober 2018, den Gemeindepolizisten A.________.»
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Gemeindepolizisten erteilt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde scheiterte der Polizist nun am Bundesgericht.
Unter anderem hielt das Bundesgericht fest, dass sich auch ein Polizist einem «Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss»:
«Der angefochtene Beschluss führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte […]. Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs.1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird doch die beschuldigte Person im Rahmen einer Strafuntersuchung ihre vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können […].»
Dem Beschwerdeführer half auch nicht der Verweis auf einen bedeutenden Aufwand an Kosten oder Zeit für ein weitläufiges Beweisverfahren:
«Das vorliegend durchzuführende Strafverfahren erscheint weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Selbst wenn noch eine Handschriftprobe entnommen, deren forensische Analyse durchgeführt und allenfalls noch ein Gutachten erstellt werden müsste, führt dies nicht zu aussergewöhnlich hohen Kosten oder zu ausserordentlich umfangreichen Beweiserhebungen. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht erfüllt.»
Für den Gemeindepolizisten gilt die Unschuldsvermutung und es ist legitim, sich gegen strafrechtliche Vorwürfe zu verteidigen.
Bei einem gewöhnlichen Beschuldigten würden Polizei und Staatsanwaltschaft aber allenfalls die Frage aufwerfen, wieso sich der unschuldige Beschuldigte gegen die forensische Analyse des unterzeichneten Formulars zur Wehr setze …
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