Nik R. fragt, wie hoch die Busse sei, wenn man verbotenerweise einen Laserpointer in die Schweiz einführt.
Grundsätzlich kann eine solche Einfuhr bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 12 NISSG).
Die Bestrafung mit einer Busse ist unter anderem vorgesehen, wenn jemand vorsätzlich gegen eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wurde, verstösst (Art. 13 Abs. 1 lit. d NISSG).
Eine solche Übertretung ist die Einfuhr von verbotenen Laserpointern (Art. 22 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 V-NISSG). Es droht demnach eine Busse von bis zu 40’000 Franken bei Vorsatz bzw. von bis zu 20’000 Franken bei Fahrlässigkeit.
In einem vergleichbaren Fall, wo wir die beschuldigte Person verteidigten, konnten wir eine Verurteilung leider nicht verhindern. Es gelang aber, die Verurteilung auf einen Strafbefehl wegen fahrlässigem Import mit einer Busse von 400 Franken plus Verfahrenskosten von 800 Franken zu beschränken. Der sichergestellte Laserpointer wurde eingezogen und vernichtet.
Bei dieser Höhe der Busse erfolgte kein Eintrag im Strafregister, was ein wesentliches Ziel der Verteidigung war.
Dazu kamen für die beschuldigte Person die Anwaltskosten sowie die persönliche und zeitliche Belastung durch das Strafverfahren. Die Anwaltskosten bildeten bei diesem Ergebnis den mit Abstand grössten Teil der Gesamtkosten.
Siehe auch:
- Verbot für Laserpointer in der Schweiz seit dem 1. Juni 2019
- Schweiz: Verbotener Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4
Bild: Pixabay / kpr2, Pixabay-Lizenz.
Hoi Martin, au wänn mich das Thema nöd interessiert, ich finds mega super dasd en iiblick i dini Arbet, bzw. Themene veröffentlichsch.
Gern, merci für die positive Rückmeldung! 😀