Zoo Basel: Fotografieren erlaubt, Veröffentlichen nur mit Einwilligung?

Foto: PavianWer im Zoo Basel fotografiert, darf seine Bilder nur mit Einwilligung durch den Zoo Basel veröffentlichen. War da jemand «etwas übereifrig», fragt mich Rafael Zeier bei Twitter?

Auf ihrer Website schreibt die Zoologischer Garten Basel AG, man dürfe im Zoo Basel zwar filmen und fotografieren …

«Für private und nichtkommerzielle Zwecke ist das Fotografieren und Filmen im Zoo Basel erlaubt.»

… erklärt aber, für jegliche Veröffentlichung müsse vorgängig die schriftliche Einwilligung der Zoodirektion eingeholt werden:

«Bitte beachten Sie jedoch, dass jegliche Veröffentlichung von privaten Bildern und Filmen – z.B. auf Websites, in öffentlich zugänglichen und/oder kommerziellen Datenbanken – nur mit entsprechendem Bildnachweis und mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Direktion des Zoo Basel gestattet ist.»

Wer online spontan ein Bild veröffentlichen möchte, allenfalls während einem Zoobesuch, hat Pech gehabt, wenn es nach dem Zoo Basel geht.

Wer den Zoo Basel besucht, dort filmt oder fotografiert, darf solche Bilder grundsätzlich nicht bei Instagram, auf einer Website oder in einer WhatsApp-Gruppe veröffentlichen. Das gilt ausdrücklich auch für Bilder, die privat gefilmt oder fotografiert wurden.

Die Veröffentlichung ist nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn man vor der Veröffentlichung an die Zoodirektion gelangt, das Bild, das man veröffentlichen möchte, vorlegt, und danach von der Zoodirektion dafür per Briefpost die Einwilligung erhält.

Kurzantwort: Ja, da war jemand «etwas übereifrig»!

Müsste der Zoo Basel nicht daran interessiert sein, dass Besucherinnen und Besucher über ihre – hoffentlich positiven! – Erfahrungen vor Ort berichten?

Wenn Besucherinnen und Besucher das Erfordernis einer Einwilligung ernst nehmen würden, gäbe es vermutlich keinerlei Bilder von Besuchen im Zoo Basel bei Instagram und anderswo im Internet.

Wer wird bei oder nach einem privaten Zoobesuch schon bei der Zoodirektion um eine Bewilligung ersuchen und dann die schriftliche Antwort abwarten, um beispielsweise einen kurzen Film auf TikTok veröffentlichen zu dürfen?

Auf der Zoo Basel-Website wird das Erfordernis einer Einwilligung in der FAQ und in den dort erwähnten «Nutzungsbedingungen» bzw. den «Allgemeine Nutzungsbedingungen für den Bezug und die Nutzung von Bildern und Videos des Zoo Basel sowie für das Anfertigen von Bildern und Filmen (Fotografieren und Filmen im Zoo Basel)» ausdrücklich wiederholt (Ziff. 2.2).

In den erwähnten Allgemeinen Bedingungen droht der Zoo Basel sogar mit rechtlichen Schritten:

«Der Zoo Basel behält sich die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Personen vor, die privat angefertigte Bilder und Filme ohne Zustimmung des Zoo Basel veröffentlichen (z.B. auf Internet-Datenbanken, Web-Bildagenturen, privaten und kommerziellen Websites etc.).»

Sollen sich Besucherinnen und Besucher, die Bilder aus dem Zoo Basel veröffentlichen, wirklich vor rechtlichen Schritten fürchten müssen?

Wieso genau war da jemand «etwas übereifrig»?

Die Zoologischer Garten Basel AG darf als «Hausherrin» Spielregeln über das Filmen und Fotografieren im Zoo Basel aufstellen.

Die Einschränkungen für das Filmen und Fotografieren für kommerzielle Zwecke, wie sie ebenfalls in den Allgemeinen Bedingungen zu finden sind, können sinnvoll sein.

Auch könnte es sinnvoll sein, dass der Zoo Basel seine filmenden und fotografierenden Besucherinnen und Besucher auf das «Recht am eigenen Bild» anderer Personen hinweist, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschieht.

Hingegen ergibt es aus meiner Sicht keinen Sinn, dass der Zoo Basel die private und nicht-kommerzielle Veröffentlichung von Bildern, die Besucherinnen und Besucher erstellt haben, nur mit einer schriftlichen Einwilligung erlauben möchte und ansonsten mit rechtlichen Schritten droht.

Wieso möchte der Zoo Basel nicht, dass Besucherinnen und Besucher mit Bildern über ihren Zoobesuch auf Social Media-Plattformen und anderswo in der Öffentlichkeit berichten?

Wenn der Zoo Basel diese unsinnige Regelung durchsetzen würde, käme es voraussichtlich zu einem Aufschrei in Medien und Politik («Zoo Basel verklagt Zoo-Besucherinnen wegen Schnappschuss bei Instagram»).

Wieso sollte die Zoologischer Garten Basel AG, die auf Spenden, Subventionen und Ticket-Verkäufe angewiesen ist, einen solchen Reputationsschaden riskieren?

Noch mehr Übereifer: Spielregeln für den Website-Besuch?

«Etwas übereifrig» war der Zoo Basel auch in anderer Hinsicht. So gibt es «Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Website www.zoobasel.ch».

Im ersten Satz wird die Geltung dieser AGB für die Nutzung der Website behauptet (Ziff. 1.1). Wer mit den AGB nicht einverstanden sei, müsse auf die Nutzung der Website verzichten (Ziff 1.4).

Die AGB dürften für die meisten Besucherinnen und Besucher der Website aber gar nicht gelten, denn dafür müsste die informierte Einwilligung in die AGB erfolgen. Bei Konsumentinnen und Konsumenten genügt es üblicherweise nicht, die AGB bloss auf einer Website zu verlinken.

Der Zoo Basel verwendet zwar ein – nicht mehr ganz taufrisches – Cookie-Banner, fragt aber nicht nach einer Einwilligung in die Website-AGB.

Screenshot: Cookie-Banner auf der Zoo Basel-Website

Die Website-AGB enthalten allerlei Bestimmungen, die selbst bei einer Anwendbarkeit nicht überzeugend wären. Zwei Beispiele:

Nach diesen Beobachtungen kommt es nicht überraschend, dass die Datenschutzerklärung sichtbar veraltet ist, obwohl sie angeblich erst vor einigen Monaten aktualisiert wurde.

Nun ist es tatsächlich schwierig, eine Datenschutzerklärung jederzeit in allen einzelnen Punkten aktuell zu halten. Die Angaben, die jetzt sichtbar veraltet sind, waren allerdings bereits bei der behaupteten letzten Aktualisierung am 13. Oktober 2021 veraltet.

Vorbildlich ist immerhin, dass der Zoo Basel über einen Datenschutzbeauftragten verfügt und aufgrund der teilweisen Anwendbarkeit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 27 DSGVO benannt hat.

Ob das genannte Münchner Reisebüro («Gemeinsam unvergessliche Momente erleben», «Unvergessliche Kurzurlaube zu zweit») als EU-Datenschutz-Vertretung geeignet ist, kann ich nicht beurteilen.

Bild: Pixabay / Alexas_Fotos, Pavian (nicht im Zoo Basel), Pixabay-Lizenz.


Nachtrag vom 25. März 2022

Die Basler Zeitung (BaZ) hat beim Zoo Basel nachgefragt. Die Zoo-Sprecherin äusserte sich unter anderem wie folgt:

«Nein, wir setzen diese Bestimmungen im privaten Bereich nicht aktiv um […]. Ich habe Freude an jedem einzelnen Post.»

Und:

«[…] Die Bestimmungen seien vor rund zehn Jahren in Zusammenarbeit mit einer Medienanwältin entstanden, um kommerziellen Missbrauch privater Bilder vorzubeugen, sagt Moser: ‹Damals hatten die sozialen Medien noch nicht diesen Stellenwert. Wir werden das aber nochmals genauer anschauen und den Text so anpassen, dass er den heutigen Bedürfnissen entspricht.› […]»

Wer keinen Zugriff auf den BaZ-Artikel hat, findet beim «Blick» einen vergleichbaren Beitrag über die Angelegenheit.

3 Kommentare

  1. Es sollten sich hier mal ein paar Hobbyfotograf:innen für einen Zoobesuch zusammentun und für jedes ihrer geschossenen Bilder einzeln eine Anfrage stellen. Bei 10 Fotografierenden mit je 25 Bildern gibt das wohl schon so viel Arbeit, dass die Zoo-Direktion bald merkt, was das Problem ist. Vielleicht sind es ja auch mehr Leute, die mehr Bilder einreichen wollen..

  2. «Wir werden das aber nochmals genauer anschauen und den Text so anpassen, dass er den heutigen Bedürfnissen entspricht.»

    Juni 2023 – keine Änderung des Textes
    https://www.zoobasel.ch/de/zoobesuch/r/56/fotografieren

    «Bitte beachten Sie jedoch, dass jegliche Veröffentlichung von privaten Bildern und Filmen – z.B. auf Websites, in öffentlich zugänglichen und/oder kommerziellen Datenbanken – nur mit entsprechendem Bildnachweis und mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Direktion des Zoo Basel gestattet ist.»

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