Urteil: Teilen von Bildern bei Twitter erlaubt nicht Veröffentlichung durch Dritte

Foto: Vogel, der auf einem Draht sitztWer ein eigenes Bild bei Twitter teilt, erteilt damit keine allgemeine Einwilligung in die weitere Verbreitung oder verzichtet auf seine urheberrechtlichen Ansprüche. Das ändert sich auch nicht durch die «Richtlinie zur angemessenen Nutzung» von Twitter.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht München I mit Urteil 42 S 231/21 vom 20. Juni 2022, auf das Anwaltskollege Martin Bahr hingewiesen hat.

Die Beklagte hatte ein Bild, das ein Nutzer auch bei Twitter veröffentlicht hatte, auf einer anderen Social-Media-Plattform, mutmasslich bei Facebook, heruntergeladen und dort selbst erneut veröffentlicht:

«Selbst wenn der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild auf Twitter ‹geteilt› haben sollte, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn damit hat er keineswegs auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet, und insbesondere nicht in jegliche Weiterverbreitung eingewilligt.»

Und:

«Mit einem ‹Teilen› des Lichtbildes auf Twitter ist keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Es kann dahinstehen, ob die Beklage das vom Kläger bei Twitter geteilte Lichtbild hätte ‹retweeten› können, denn dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Fotografie nicht über die ‹Teilen-Funktion› weiterverbreitet, sondern von einer anderen Seite, nämlich der F.-Seite des Künstlers ‹bird berlin› herunter- und im neuen Kontext auf ihrer eigenen F.-Seite wieder hochgeladen. Das von der Beklagten […] beschriebene ‹Teilen› ist somit irrelevant, denn es beschreibt das weitere Teilen eines bereits bestehenden Inhalts innerhalb eines sozialen Netzwerks, und nicht das Herunter- und Hochladen einer ursprünglich getwitterten Aufnahme bei F.»

Schutzlandprinzip: Kein «Fair Use» durch Twitter-Richtlinie

Interessant ist das Urteil, weil sich die Beklagte – ohne Erfolg – auf die «Richtlinie zur angemessenen Nutzung» von Twitter und damit auf den amerikanischen «Fair Use» berief:

«Die vorgelegte ‹Richtlinie zur angemessenen Nutzung› der Internetplattform Twitter […], nach der für bestimmte Nutzungen keine Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtlinie nimmt Bezug auf das US-amerikanische Recht, indem sie ausführt: ‹In den USA wird dies als ‹Fair Use› (angemessene Nutzung) bezeichnet.›»

«Vorliegender Sachverhalt spielt sich bereits nicht in den USA ab, sondern in der Bundesrepublik [Deutschland], und ist nach dem Schutzlandprinzip nach deutschem und nicht nach US-amerikanischen Urheberrecht zu beurteilen. Weiterhin stellt die Richtlinie klar, dass gerichtlich entschieden wird, ob es sich bei einer Nutzung um eine ‹angemessene Nutzung› handelt und Kriterien wie bspw. kommerzielle Nutzung oder Menge und Anteil des kopierten Werkes nur Argumente sind, welche das Gericht u.a. bei der Prüfung der Angemessenheit der Nutzung berücksichtigen wird. Die Richtlinie ist damit bewusst vage und wenig konkret gehalten, um nur Anhaltspunkte, jedoch keine festen Nutzungskorridore zu definieren.»

In der Twitter-Richtlinie heisst es unter anderem wortwörtlich:

«Für bestimmte Nutzungen von urheberrechtlich geschütztem Material ist keine Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich. In den USA wird dies als ‹Fair Use› (angemessene Nutzung) bezeichnet. Auch andere Länder kennen dieses Konzept.»

Und:

«Ob die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials in einem bestimmten Fall eine angemessene Nutzung darstellt, wird im letzten Schritt gerichtlich entschieden. Gerichte untersuchen die Argumente, mit denen eine angemessene Nutzung belegt wird, anhand von vier Faktoren […].»

Und weiter:

«Ob eine angemessene Nutzung vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden. Es gibt keine klare Formel für die Entscheidung, ob eine Nutzung als angemessen gilt. Wenn du nicht sicher bist, ob eine bestimmte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks angemessen ist, solltest du dich rechtlich beraten lassen. Twitter kann dir keine Rechtsberatung dahingehend erteilen, ob deine Nutzung als angemessen gelten würde.»

Deutsches Urheberrecht: Keine Schranken wie Parodie oder Zitat

Das deutsche Urheberrecht kennt keinen «Fair Use», sondern urheberrechtliche Schranken wie beispielsweise das Zitatrecht. (Dito das schweizerische Urheberrecht.)

Eine solche Schranke beschränkt die urheberrechtlichen Ansprüche von Rechteinhabern und Urhebern. So dürfen urheberrechtlich geschützte Werk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einwilligung zitiert werden.

Diese Schranken sind vergleichsweise statisch, während der «Fair Use» eine dynamische Entwicklung des Urheberrechts durch die Rechtsprechung erlaubt.

Die Schranken, auf die sich die Beklagte in der vorliegenden Angelegenheit berief, liess das Gericht nicht gelten. Die Beklagte berief sich auf folgende Schranken gemäss deutschem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus:

Bilder: Erkundungs- und Prüfpflicht vor Verwendung

In seinem Urteil erinnert das Gericht daran, dass vor der Verwendung von fremden Bildern geprüft werden muss, ob die Verwendung zulässig ist:

«Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht.»

Und:

«Insofern trägt vorliegend die Beklagte die Beweislast für eine rechtmäßige Verwendung. Ihrer Prüf- und Erkundigungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dass sie sich um den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Bild bemüht hätte, trägt die Beklagte nicht vor.»

Klagefreudiges Deutschland: Gerichtsverfahren wegen 358 Euro

Schliesslich ist das Urteil eine Erinnerung, dass in Deutschland zum Teil wegen kleinster Geldbeträge aufwendige Verfahren geführt werden:

«Das Amtsgericht München hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 904,50 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2020 zu zahlen. Der Schadensersatzanspruch (in Höhe von 358,00 Euro) ergebe sich aus § 97 Abs. 2 UrhG aufgrund der unberechtigten Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes. […] Daneben wurde dem Kläger Aufwendungsersatz gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe von 546,50 Euro zugesprochen.»

In der vorliegenden Angelegenheit ging es demnach um eine Forderung von EUR 358.00 nebst Zinsen sowie Anwaltskosten bzw. eine Parteientschädigung von EUR 546.50.

Siehe auch: Dürfen Tweets in Zeitungen abgedruckt werden?

Bild: Pixabay / Dimitris Vetsikas, Pixabay-Lizenz.

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