Daten-Export: Liste der sicheren Drittstaaten aus schweizerischer Sicht

Foto: Hände, die einen kleinen Globus halten

Mit der Veröffentlichung der neuen Datenschutzverordnung ist nun unter anderem bekannt, für welche Staaten der Bundesrat einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat.

Die Feststellung durch den Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 des neuen Datenschutzgesetzes ersetzt die bisherige Staatenliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Art. 8 Abs. 1 DSV sieht vor, dass die «Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe mit einem angemessenen Datenschutz» in Anhang 1 zur DSV aufgeführt werden.

Liste der sicheren Drittstaaten gemäss Daten­schutz­verordnung

Gemäss Anhang 1 zur DSV gelten die nachfolgenden Staaten beziehungsweise Staatengruppen als «sicher» im datenschutzrechtlichen Sinn, weil ihre Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Grossbritannien
  • Guernsey
  • Isle of Man
  • Israel
  • Jersey
  • Kanada
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Uruguay
  • Vereinigtes Königreich

Anhang 1 umfasst 43 durchnummerierte Staaten. 30 dieser Staaten sind Mitglied im EWR.

Die veröffentlichte Reihenfolge entspricht der französischen Schreibweise der Staaten. Die Liste beginnt mit Deutschland (Allemagne) und endet mit Uruguay.

Im Unterschied zur EDÖB-Liste fehlt Australien. Der EDÖB führt Australien in seiner Staatenliste als Staat, wo ein «angemessener Schutz unter bestimmten Voraussetzungen» gegeben sein kann.

Die neuste Liste gilt ab dem 1. September 2023 und könnte vorher angepasst werden. Das könnte der Fall sein, wenn das amerikanisch-europäische Trans-Atlantic Data Privacy Framework zustande kommt und sich die Schweiz anschliessen kann.

Unterschiede zwischen Europa und der Schweiz

Die Liste gemäss Anhang 1 ist das Äquivalent der Liste der Europäischen Kommission mit Angemessenheitsbeschlüssen gemäss Art. 45 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ein solcher Angemessenheitsbeschluss besteht unter anderem für die Schweiz, wobei dessen Erneuerung schon länger erwartet wird.

Im Gegensatz zur Schweiz gelten aus europäischer Sicht auch Japan und Südkorea als Staaten mit angemessenem Datenschutz. In der Folge profitieren europäische, nicht aber schweizerische Unternehmen von freiem Datenverkehr mit diesen beiden Staaten in Ostasien.

Bild: Pixabay / artistlike, Public Domain-ähnlich.

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