SRG: Bundesgericht ermöglicht Rechtsweg gegen gelöschte Online-Kommentare

Bild: Alter Fernseher und alte Verstärker aufgehängt an einer WandEndlich besteht Klarheit: Es gibt einen Rechtsweg gegen die Löschung von Nutzer-Kommentaren durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in Online-Foren und auf Social-Media-Plattformen.

Diese Klarheit hat das Bundesgericht mit seinem Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 geschaffen.

Der Rechtsweg führt über die Ombudsstellen der SRG und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

Im jeweiligen Einzelfall muss geprüft werden, ob ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit vorliegt.

Das Bundesgericht schreibt unter anderem:

«Die Kommentarfunktion zu redaktionellen Beiträgen in Online-Foren oder Social-Media-Kanälen der SRG gehört zu ihrem übrigen publizistischen Angebot. Die Kommentarfunktion dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um den redaktionellen Beitrag.»

Und:

«Bietet die SRG ausserhalb ihres Programms solche Foren für Meinungsäusserungen an, muss sie möglichst grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, vorübergehenden oder dauernden Ausschluss von Personen von der Kommentarfunktion greift die SRG in die Meinungsäusserungsfreiheit der Betroffenen ein. Damit muss ein Rechtsweg offen stehen, der den Anforderungen der Bundesverfassung (Artikel 29a BV) genügt.«

Die Ombudsstellen und die UBI werden sich in Zukunft vermehrt mit Nutzer-Kommentaren beschäftigen müssen:

«Zivil- oder strafrechtliche Rechtsmittel sind in diesem Zusammenhang nicht hinreichend wirksam; die Streichung eines Kommentars stellt in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Auch ein Aufsichtsverfahren des Bundesamtes für Kommunikation würde nicht den erforderlichen Rechtsschutz bieten. Es besteht somit kein anderer Rechtsweg als über die Ombudsstelle der SRG und anschliessend die UBI. Die UBI ist gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen zuständig für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Inhalt redaktioneller Beiträge der SRG. »

Und:

«Löscht die SRG aktiv einen Kommentar zu einem redaktionellen Beitrag in ihrem übrigen publizistischen Angebot oder verweigert sie einzelfallweise den Zugang zu Kommentarfunktionen, liegt darin ebenfalls ein wertender redaktioneller Akt. Soweit eine Vermittlung durch die Ombudsstelle der SRG zuvor gescheitert ist, wird die UBI auf Beschwerde hin somit einzelfallbezogen zu prüfen haben, ob die SRG unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit der Autorin und des Autors eines gelöschten Kommentars eingegriffen hat.»

Das Bundesgerichtsurteil entspricht meiner Einschätzung in einem anderen Fall, wo das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) Kommentare, die das russische Staatsfernsehen erwähnten, pauschal gelöscht hatte, aber behauptete, es gäbe keinen Rechtsweg:

«Ich teile die Position von SRF bzw. SRG nicht, es gäbe gar keinen Rechtsweg zur gerichtlichen Prüfung der Löschung von Kommentaren.»

Nachteilig am Rechtsweg via Ombudsstellen und UBI ist die Langsamkeit. Insofern wäre in einem nächsten Schritt zu klären, inwiefern vorsorgliche Massnahmen möglich sind.

Siehe auch: FDP vs. Deville: Wie unabhängig ist die SRG-Ombudsstelle?

Bild: Pixabay / methodshop, Public Domain-ähnlich.

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