Virtuelle Pornografie: Strafbarkeit von Hentai und anderen Comics in der Schweiz

Foto: Manga-artige Plastikfigur

Am Winterkongress 2023 der Digitalen Gesellschaft sprach ich über «Spielregeln beim unfreiwilligen Kontakt mit der Polizei».

Rückmeldungen zeigen, dass vielen im Publikum nicht klar war, dass in der Schweiz auch virtuelle Pornografie strafbar sein kann.

Strafbare virtuelle Pornografie betrifft in erster Linie kinderpornografische Darstellungen in Manga und Anime. Diese Comics im japanischen Stil werden auch als Hentai bezeichnet.

Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 197 Abs. 4 u. 5 StGB betreffend Pornografie (mit Hervorhebungen):

«Wer Gegenstände oder Vorführungen […], die […] nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Und:

«Wer Gegenstände oder Vorführungen […], die […] nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. […]»

Besitz und Konsum von Comics, die in anderen Ländern mindestens im Fachhandel frei erhältlich sind, können in der Schweiz strafbar sein. Es drohen aufwendige Verfahren und empfindliche Strafen. Im Strafregister erscheint bei einem Strafbefehl oder einer Verurteilung ein Eintrag betreffend Kinderpornografie.

Als «Herstellung» kommt insbesondere das Herunterladen aus dem Internet in Frage. Das geschieht beispielsweise beim Surfen auf einschlägigen Websites, wenn Bilder – auch Vorschau-Bilder – im Browser im Cache-Speicher abgelegt werden.

Den Grund für die Strafbarkeit erklärt die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) wie folgt:

«Die Idee dahinter ist, dass der Konsum von Kinderpornografie möglicherweise Nachahmungstaten zur Folge haben kann und es somit (ausser beim Strafmass) keine Rolle spielt, ob die Minderjährigen «echt» sind oder ‹nur› virtuell.»

Bild: Pixabay / vinsky2002, Pixabay-Lizenz.

Ein Kommentar

  1. Schwierige Sache. Der Begriff «Hentai» scheint per se allerings nicht die Darstellung von Minderjährigen zu implizieren, sondern ein unscharfer Sammelbegriff für «Abnormles» darzustellen. Ausserdem stellt sich mir da unweigerlich die Frage, ob man sich in der Schweiz durch den Besuch den von Ihnen verlinkten Wikipedia-Seite strafbar macht… Und wie siehts mit der Privilegierung für kulturell schützenwürdige Inhalte gemäss Art. 197 Abs. 9 StgB aus (vermutlich gar nicht)? Das ist doch für die Rechtsadressaten so nicht fassbar und eine rechtsgleiche Auslegung scheint ebenfalls unrealistisch.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.