Credit Suisse: EDÖB kritisiert Ausschluss von Öffentlichkeitsgesetz

Bild: Schwarze Schachtel auf einem Tisch (AI-generiert, gezeichnet)

Für den Versuch einer geordneten Abwicklung der gescheiterten Grossbank Credit Suisse wird das Öffentlichkeitsprinzip mit Notrecht ausgehebelt. Nun kritisiert der EDÖB den verweigerten Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Der EDÖB, das heisst der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, sieht keine Notwendigkeit, «über den Weg des Notrechts auch noch den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger aufzuheben, das notrechtliche Wirken der Verwaltung nachvollziehen zu können.» Es gehe, so der EDÖB, um «grundsätzliche Rechtsfragen».

Und: «Wenn sich keine Notwendigkeit zur notrechtlichen Einschränkung der Bürgerrechte nach dem Öffentlichkeitsgesetz ergibt, stellt sich die Frage, woraus der Bundesrat das Recht ableitet, dieses Bundesgesetz auf dem Verordnungsweg aufzuheben.»

Der EDÖB erinnert daran, dass bereits beim «Rettungsschirm für die Stromwirtschaft» das Öffentlichkeitsprinzip mit Notrecht ausgehebelt worden war:

«Nach der von notrechtlichen Entscheiden geprägten Phase der Pandemie und dem Rettungsschirm für die Stromwirtschaft hat der Bundesrat mit der erwähnten Verordnung vom 16. März 2023 innert kurzer Zeit ein weiteres Mal Tätigkeiten, die er seiner Verwaltung mittels Notrechts übertrug, mit dem gleichen Notrecht dem Öffentlichkeitsgesetz entzogen. Beide Fälle können den Einsatz von Steuergeldern in der Grössenordnung von Milliarden von Franken nach sich ziehen.»

Ferner erklärt der EDÖB, wie das gesetzlich vorgesehene Vorgehen gemäss Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ausgesehen hätte:

«Im Falle der Fortgeltung des Öffentlichkeitsgesetzes wäre der Bundesverwaltung in beiden Fällen offen gestanden, den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach diesem Gesetz unter Anrufung des Schutzes öffentlicher und privater Interessen einzuschränken oder zumindest solange aufzuschieben, bis die Bundesversammlung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über den Ausschluss der Verwaltungstransparenz befinden und – sofern sie einen solchen für nötig erachtet – im formellen Gesetz verankern kann. »

Schliesslich verweist der EDÖB auf einen Beitrag von Reto Ammann, Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip, über die «wachsende Anzahl spezialgesetzlicher Ausnahmen vom BGÖ und Notrecht» (PDF).

Ammann verweist unter anderem auf den generellen Ausschluss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom Öffentlichkeitsprinzip, wirft aber auch eine spannende rechtliche Frage auf:

Was gilt für amtliche Dokumente, die vor Erlass der Credit Suisse-Notverordnung erstellt wurden?

Siehe auch: Staatspolitisch fragwürdiges Transparenzverbot (Öffentlichkeitsgesetz.ch)

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