Cervelat: Was wurde aus dem Markenschutz für die schweizerische Nationalwurst?

Foto: Cervelats auf dem Grill

Was wurde aus der «Cervelat»-Markenhinterlegung von Lukas Paul Spichiger? Der Versuch, «Cervelat» in der Schweiz als Marke schützen zu lassen, hatte im Herbst 2022 für Schlagzeilen gesorgt.

Der Cervelat ist die Nationalwurst der Schweiz. Im Durchschnitt kaufen Haushalte über 35 Cervelats pro Jahr!

Im Herbst 2022 war bekannt geworden, dass Spichiger die Wortmarken «Cervelat» und «Cervelas» beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegt hatte.

Spichiger beansprucht den Markenschutz für folgende Waren und Dienstleistungen:

  • Nizza-Klasse 16: «Papier und Pappe (Karton); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Zeichenartikel und Künstlerbedarf; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Drucklettern, Druckstöcke.»
  • Nizza-Klasse 29: «Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte; Speiseöle und -fette.»
  • Nizza-Klasse 35: «Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten.»

Spichiger, der als Jungsozialist eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, erklärte, die Markenhinterlegungen hätten keinen politischen Hintergrund, sondern dass «er […] den Cervelat moderner machen will. Dies anhand eines Imbissstands, an dem er die Wurst mit verschiedenen Saucen verkaufen möchte. Damit ihm die Idee niemand wegnimmt, hat er ein Markengesuch eingereicht.»

Die Markenprüfung beim IGE ist noch im Gang. Das IGE wird insbesondere prüfen müssen, ob absolute Ausschlussgründe für den Markenschutz bestehen (Art. 2 MSchG).

So sind Zeichen, die Gemeingut sind, grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen:

«Eine Marke ist beschreibend, wenn sie Angaben zu möglichen Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen enthält, wie z. B. die Qualität, die geografische Herkunft oder die Funktionsweise. ‹Super› oder ‹Fahrrad› können Sie also nicht als Marke für Fahrräder eintragen lassen. Auch Begriffe, auf die Mitbewerber zur Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind – z. B. ‹wasserdicht› für Bekleidung – können nicht als Marke geschützt werden. Solche beschreibenden Zeichen sind Gemeingut.»

Die Markenhinterlegungen von Spichiger dürften mindestens im Zusammenhang mit Fleisch auf Widerstand beim IGE stossen.

Unklar ist, wieso Spichiger glaubt, es sei sinnvoll, für den genannten «modernen» Cervelat-Verkauf die Wurstbezeichnung mit zwei Marken schützen zu lassen.

Bild: Wikimedia Commons / «Popo le Chien», «Cervelat, a traditional Swiss sausage […]», CC BY-SA 3.0 (nicht portiert)-Lizenz.

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