Für den Onlinekommentar zum neuen schweizerischen Datenschutzgesetz habe ich die Bestimmungen über die Datenschutz-Vertretung kommentiert. Es handelt sich um Art. 14 und Art. 15 DSG.
Die Datenschutz-Vertretung orientiert sich an der EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 27 DSGVO. Im Unterschied zur europäischen Regelung ist die Datenschutz-Vertretung für Verantwortliche im Ausland aber die Ausnahme und nicht die Regel.
Man merkt den Bestimmungen an, dass die schweizerische Datenschutz-Vertretung erst im Rahmen der Beratungen im Parlament dem neuen DSG hinzugefügt wurde. Adressaten sind sichtbar amerikanische Tech-Konzerne, weshalb man auch von einer «Lex Facebook» sprechen könnte.
«In Kürze» lautet mein Blick auf die Datenschutz-Vertretung gemäss dem neuen DSG wie folgt:
«Art. 14 DSG regelt die Pflicht zur Bezeichnung einer Datenschutz-Vertretung in der Schweiz durch private Verantwortliche mit Sitz im Ausland. Die Pflicht besteht nur unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen und dürfte in der Praxis nur für wenige Verantwortliche gelten. Die Vertretung soll als Anlaufstelle für betroffene Personen und den EDÖB dienen, um die Durchsetzung des DSG gegenüber bestimmten Verantwortlichen im Ausland zu erleichtern. Solche Verantwortliche müssen Name und Adresse ihrer Vertretung veröffentlichen, beispielsweise als Teil der Datenschutzerklärung auf ihrer Website.»
Und:
«Art. 15 DSG nennt bestimmte weitere Pflichten für eine Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 14 DSG. Die Vertretung muss ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten für die oder den Verantwortlichen führen und dem EDÖB auf Anfrage die entsprechenden Angaben mitteilen. Ferner muss die Vertretung betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft über die Ausübung ihrer Rechte erteilen.»
Die vollständige Kommentierung ist frei zugänglich. Wenn ich richtig gezählt habe, umfasst der DSG-Onlinekommentar inzwischen 20 kommentierte Artikel. In Kürze sollten Kommentierungen zu allen Artikeln online verfügbar sein.
Die Kommentierung berücksichtigt den Stand vom 30. März 2023. Das digitale Format sollte vergleichsweise einfach Aktualisierungen ermöglichen. In einem nächsten Schritt folgt für mich der Abgleich mit dem übrigen DSG-Onlinekommentar und die Einarbeitung von neuen Quellen wie insbesondere weiteren Kommentierungen.
Mein Dank geht an Fabienne Leumann, juristische Mitarbeiterin bei Steiger Legal, für das kritische Gegenlesen meiner Entwürfe für den Onlinekommentar. Mein Dank geht auch an die Herausgeberinnen Anne-Sophie Morand und Thomas Steiner sowie an alle Beteiligten beim Onlinekommentar.
Siehe auch: Neues Datenschutzgesetz erhält freie Open Access-Kommentierung.