Onlinekommentar: Auskunftsrecht gemäss Art. 25, 26 und 27 DSG

Foto: Flaschenpost

Im Onlinekommentar zum neuen schweizerischen Datenschutzgesetz ist meine Kommentierung zum Auskunftsrecht gemäss Art. 25 ff. DSG erschienen.

Das Auskunftsrecht ergänzt die Informationspflicht und ist aus Sicht der betroffenen Personen ein «Grundpfeiler des Datenschutzrechts». Für betroffene Personen beginnt die Wahrnehmung ihrer datenschutzrechtlichen Ansprüche häufig mit einem Auskunftsbegehren.

Für Verantwortliche besteht als Gegenstück eine Auskunftspflicht. Diese Pflicht gilt aber nicht absolut, sondern Verantwortliche dürfen (und müssen) sich auf verschiedene Einschränkungsgründe berufen. Medien und Medienschaffende können die Auskunft ferner mit Verweis auf das Medienprivileg teilweise verweigern.

«In Kürze» lautet mein Blick auf das Auskunftsrecht gemäss dem neuen DSG wie folgt:

«Art. 25 DSG – Auskunftsrecht

Art. 25 DSG regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen als ‹Grundpfeiler des Datenschutzrechts›. Jede betroffene Person kann von Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist höchstpersönlich. Betroffene Personen können nicht im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Die Auskunft muss alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, damit die betroffene Person ihre Rechte geltend machen und die Datenbearbeitung nachvollziehen kann. Der Mindestinhalt der Auskunft ist gesetzlich geregelt. Die Auskunft muss in einer verständlichen Form sowie grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen erteilt werden. Bei der Bearbeitung durch eine Auftragsbearbeiterin oder einen Auftragsbearbeiter bleibt die oder der Verantwortliche auskunftspflichtig. Betroffene Personen verfügen über verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um ihr Recht auf Auskunft durchzusetzen.»

Und:

«Art. 26 DSG – Einschränkungen des Auskunftsrechts

Art. 26 DSG regelt die möglichen Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Personen. Die oder der Verantwortliche kann die Auskunft aus verschiedenen Gründen aufschieben, einschränken oder verweigern. Als Einschränkungsgründe kommen insbesondere gesetzliche Pflichten wie Berufsgeheimnisse, überwiegende Interessen Dritter und offensichtliche Unbegründetheit oder offensichtliches Querulantentum in Frage. Private Verantwortliche können sich auf ihre überwiegenden eigenen Interessen berufen, Bundesorgane auf überwiegende öffentliche Interessen. Einschränkungen müssen verhältnismässig sein und im Einzelfall geprüft sowie gegenüber der betroffenen Person begründet werden.»

Und schliesslich:

«Art. 27 DSG – Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

Art. 27 DSG regelt das Medienprivileg. Medien und Medienschaffende können unter bestimmten Voraussetzungen das Auskunftsrecht von betroffenen Personen über die allgemeinen Einschränkungsgründe hinaus einschränken. Anwendbar ist das Medienprivileg nur bei Personendaten für redaktionelle Veröffentlichungen in periodisch erscheinenden Medien. Das Medienprivileg dient dem Schutz der Medienfreiheit.»

Die vollständige Kommentierung ist frei zugänglich. Der Onlinekommentar zum DSG umfasst inzwischen 43 Beiträge. Mit BGer 6B_86/2022 hat das Bundesgericht gezeigt, dass es den Onlinekommentar – in diesem Fall den Onlinekommentar zur Bundesverfassung – auch bereits kennt.

Der Onlinekommentar soll nicht nur frei zugänglich sein und bleiben, sondern auch aktualisiert werden können. Momentan befindet sich meine Kommentierung auf dem Stand vom 30. März 2023. Beim Auskunftsrecht im Besonderen ist klar, dass die Kommentierung von Aktualisierungen profitieren wird.

Die Qualität des Onlinekommentars wird durch Peer Review und eine kompetente Schriftleitung gesichert. Auch die Möglichkeit, die Onlinekommentierung auf Social Media-Plattformen direkt zu diskutieren, trägt zur Qualität bei, weil auf diesem Weg direkte Rückmeldungen an die Autoren möglich sind.

Mein Dank geht an Daniel Brugger und Christina Coradi vom Onlinekommentar, an die Herausgeberinnen Anne-Sophie Morand und Thomas Steiner, an meine Mitarbeiterinnen Fabienne Leumann und Isabelle Egli sowie an alle weiteren Beteiligten beim Onlinekommentar.

Wer das Projekt «Onlinekommentar» unterstützen möchte, wird am einfachsten Mitglied beim gleichnamigen gemeinnützigen Verein.

Bild: Pixabay / Atlantios, Public Domain-ähnlich.

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