Google bezeichnet Datenschutz-Vertretung in der Schweiz

Foto: Gelber Briefkasten mit einem roten Herz und der Beschriftung «Nur für Liebesbriefe!»

Das neue schweizerische Datenschutzgesetz verpflichtet ausgewählte Verantwortliche im Ausland per 1. September 2023, eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 f. DSG).

Die Datenschutz-Vertretung dient als Anlaufstelle für betroffene Personen und für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Die Datenschutz-Vertretung muss bezeichnet werden, wenn ein Verantwortlicher Personendaten regelmässig und umfangreich bearbeitet, sofern diese Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.

Die Bearbeitung muss sich nach Vorbild der EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 27 DSGVO ausserdem auf das Angebot von Dienstleistungen oder Waren oder die Verhaltensbeobachtung beziehen – jeweils mit Blick auf Personen in der Schweiz.

Verantwortliche müssen den Namen und die Adresse ihrer Datenschutz-Vertretung veröffentlichen. Naheliegend ist die Veröffentlichung als Teil der allgemeinen Datenschutzerklärung auf der Website.

Screenshot: Angaben zur Datenschutz-Vertretung in der Schweiz in der Datenschutzerklärung von Google

Google hat für die amerikanische Google LLC und die irische Google Ireland Limited die Anwaltskanzlei VISCHER AG in Zürich als «Data Protection Representative» bezeichnet.

Die Bezeichnung von VISCHER als Datenschutz-Vertretung ist interessant, weil für Google in der Schweiz normalerweise eine andere Anwaltskanzlei in Erscheinung tritt.

Bei Apple, Meta (Facebook, Instagram und WhatsApp), Microsoft (einschliesslich Bing und LinkedIn), TikTok und Twitter habe auf Anhieb noch keine Angaben zu einer Datenschutz-Vertretung in der Schweiz entdeckt.

Die Verletzung der Pflicht, eine schweizerische Datenschutz-Vertretung zu bezeichnen, ist – anders als bei der EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – nicht strafbar.

Der EDÖB könnte die Bezeichnung einer Datenschutz-Vertretung in der Schweiz verfügen (Art. 51 Abs. 4 DSG). Die Missachtung einer solchen Verfügung könnte bestraft werden (Art. 63 DSG), wobei eine Busse gegen verantwortliche Personen bei Google im Ausland nicht durchsetzbar wäre.

Siehe auch: Motion Glättli (18.3306) – «Briefkasten» für Facebook & Co. zur Stärkung der Rechts­durchsetzung.

Bild: Pixabay / Kranich17, Pixabay-Lizenz.

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