In der Schweiz gilt ab dem 1. Januar 2024 ein USB-C-Obligatorium für das Aufladen von Smartphones und vielen anderen elektronische Geräten. Die Schweiz folgt damit der Europäischen Union (EU).
Das USB-C-Obligatorium wird durch eine Anpassung der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) eingeführt, wie das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schreibt:
«Ab dem 1. Januar 2024 werden für Mobiltelefone und andere Funkanlagen einheitliche Ladeprotokolle und -schnittstellen im weit verbreiteten USB-C-Standard eingeführt. Dies betrifft auch andere Geräte mit Funkteilen wie Tablets, Digitalkameras, Laptops, Kopfhörer, E-Reader etc. Für die Geräte soll nach Bedarf auch ein schnelles Aufladen mittels ‹USB Power Delivery›-Standard möglich sein. Herstellerfirmen müssen Konsumentinnen und Konsumenten auf der Verpackung wie auch in den beiliegenden Informationen darüber orientieren, welche Ladeeigenschaften das Gerät besitzt und ob ein Ladenetzteil beiliegt. Sie sind verpflichtet in ihren Sortimenten auch Geräte ohne Ladenetzteil anzubieten.»
Das BAKOM verweist ausdrücklich auf den Nachvollzug von europäischem Recht:
«Ende 2022 hat die EU harmonisierte Vorschriften bei Ladelösungen für die erwähnten Geräte erlassen und den Mitgliedstaaten rund ein Jahr Zeit gegeben, entsprechende Massnahmen umzusetzen. Mit der Teilrevision der FAV erfolgt die Einführung in der Schweiz zeitgleich. Damit bleibt das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen nach wie vor auch für Fernmeldeanlagen anwendbar. Daraus ergeben sich Vorteile für die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten, die auch grenzüberschreitend von einem einheitlichen Ladestandard profitieren können.»
Ausgewählte Aspekte rund um das neue USB-C-Obligatorium
Was unter «USB-C» zu verstehen ist, bestimmt das BAKOM mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Kommission:
«Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.»
Die Unterstützung von USB-C darf nicht auf das Laden beschränkt bleiben, sondern muss auch für sonstiges Zubehör funktionieren:
«[D]ie Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen […] mit weiterem Zubehör kompatibel sein […].»
Als Alternative zum Aufladen mittels USB-C-Kabel ist das kabellose Laden mittels Induktion oder Magnetresonanz zulässig:
«[O]hne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können […].»
Im E-Commerce muss bei der Preisangabe über die Ladefunktion und beiliegende oder kompatible Netzteile informiert werden. Ferner müssen die gleichen Informationen auf der Verpackung angebracht werden. Wenn es keine Verpackung gibt, muss auf dem Gerät oder, wenn das nicht möglich ist, mit einem Begleitdokument informiert werden.
Schliesslich müssen Geräte immer auch ohne Netzteil angeboten werden. Smartphones und sonstige elektrische Geräte ohne mitgeliefertes Netzteil dürften damit zum Normalfall werden.
«Die Wirtschaftsakteurinnen müssen Funkanlagen […], die sie zusammen mit einem Ladenetzteil anbieten, auch ohne dieses anbieten.»
Geräte, rechtlich «Funkanlagen», welche am 1. Januar 2023 das USB-C-Obligatorium noch nicht erfüllen, dürfen noch bis am 28. Dezember 2024 im schweizerischen Markt angeboten werden, Laptops bis am 26. April 2026. Die Fristen entsprechen jenen der Europäischen Union.
Bild: OpenAI / ChatGPT 4.