Fristen gemäss Eingangsstempel statt Zustellung: Behörden im Kanton Zürich leben den anwaltlichen Traum

Bild: Eingangsstempel (KI-generiert)

Für Fristen, die durch ein Schreiben ausgelöst werden, ist normalerweise das Datum der Zustellung massgeblich.

Wäre es nicht praktisch, wenn man den Beginn einer laufenden Frist mittels Eingangsstempel selbst bestimmen könnte?

Diesen anwaltlichen Traum praktizieren teilweise die Verwaltungsbehörden im Kanton Zürich bei Schreiben, die sie von privaten Parteien erhalten.

Man erhalte die Schreiben, so die Erklärung einer darauf angesprochenen Behörde, nicht direkt, sondern über die interne Post des Kantons Zürich zugestellt. Mit dem Eingangsstempel bescheinige das Sekretariat das Öffnen, doch man könne nicht feststellen, wann ein Schreiben beim Kanton Zürich zugestellt worden sei.

Im betreffenden Fall wurde ein Schreiben an die Zürcher Behörde durch die Schweizerische Post am nächsten Tag zugestellt, aber erst fünf weitere Tage später mit dem Eingangsstempel versehen.

Im Sinn der Waffengleichheit müsste die gleiche Möglichkeit auch den privaten Parteien in Verfahren mit Behörden im Kanton Zürich gewährt werden. Manche Frist würde dadurch ihren Schrecken verlieren.

Bei Schreiben mit Sendungsverfolgung können übrigens auch Behörden im Kanton Zürich feststellen, wann die Zustellung bei ihnen erfolgt ist. Wenn es um die Feststellung geht, wann ein Schreiben bei der Post aufgegeben wurde, wissen die gleichen Behörden die Sendungsverfolgung jedenfalls zu nutzen.

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