Rechtsvertretung für AliExpress, Amazon, Shein, Temu und Zalando in der Schweiz?

Foto: Alter Briefkasten in der Schweiz

In der Schweiz fordert die grüne Nationalrätin Sophie Michaud Gigon mit Motion 24.3687, dass grosse Online-Händler mit Sitz Ausland verpflichtet werden sollen, eine Rechtsvertretung zu bestimmen.

In der Motion werden ausdrücklich AliExpress, Amazon, Shein, Temu und Zalando genannt. Wer als «grosser Online-Händler» gilt, soll von noch nicht bestimmten Zahlen betreffend Anzahl Nutzer, Anzahl Transaktionen oder Umsatz abhängig sein.

«Obwohl diese Unternehmen weitgehend auf den Schweizer Markt abzielen, halten sie sich nicht immer an die Gesetze […]. Das muss geändert werden […].»

Nationalrätin Sophie Michaud Gigon

Die Rechtsvertretung soll für Konsumentinnen und Konsumenten, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Behörden die Kommunikation mit den grossen Online-Händlern erleichtern. Kundinnen und Kunden sollen sich beispielsweise bei Problemen mit einer Bestellung oder bei der Zustellung von gar nicht bestellten Waren an die Rechtsvertretung wenden können. Behörden sollen mit der Rechtsvertretung zusammenarbeiten können.

Ferner soll die Rechtsvertretung sicherstellen, dass die Konsumentenrechte «respektiert» und die schweizerischen Gesetze eingehalten werden, was nicht immer der Fall sei. Schliesslich soll die Rechtsvertretung, so Nationalrätin Michaud Gigon, den «unlauteren Wettbewerb gegenüber dem schweizerischen Handel reduzieren».

«[Es] soll damit der unlautere Wettbewerb gegenüber dem schweizerischen Handel reduziert werden.»

Nationalrätin Sophie Michaud Gigon

Die Motion wird von 20 Nationalrätinnen und Nationalräten unterstützt. Zu den Unterstützerinnen und Unterstützern zählen unter anderem Jean-Luc Adoor (SVP), Sibel Arslan (Grüne), Maya Bally (Mitte), Samuel Bendahan (SP), Isabelle Chappuis (Mitte), Nina Fehr Düsel (SVP) und Greta Gysin (Grüne).

Unklar ist, wie die zahlreichen Forderungen der Motion mit einer Rechtsvertretung umgesetzt werden sollten.

In der Schweiz müssen gemäss dem neuen Datenschutzgesetz (DSG) seit dem 1. September 2023 bestimmte Verantwortliche eine Datenschutz-Vertretung benennen (Art. 14 f. DSG).

Ferner müssen in der Schweiz im Bereich der Mehrwertsteuer «Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland […] für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung […] bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat» (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Direkt mehrwertsteuerpflichtig werden in Zukunft auch «elektronische Plattformen», welche die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren vermitteln.

Motion 24.3687: Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen

Der Text der Motion lautet wie folgt:

«Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, die grosse Online-Händler in der Schweiz mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichtet, eine Kontaktstelle und eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen. Die Rechtsvertretung muss in der Schweiz über eine ausreichende Vollmacht verfügen und den Behörden und der Öffentlichkeit Auskünfte erteilen. Die betroffenen Online-Händler müssen sicherstellen, dass die ernannte Rechtsvertretung über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügt, um mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.»

Die Begründung der Motion lautet wie folgt:

«Die Konsumentinnen und Konsumenten (Einzelpersonen, KMU) sollten die Möglichkeit haben, direkt mit einem Unternehmen in Kontakt zu treten, um ihre Rechte geltend zu machen. Ausserdem sollten die zuständigen Behörden im Falle einer Missachtung der geltenden Gesetze durch die Online-Händler mit einer Rechtsvertretung kommunizieren können, die in dem betroffenen Land ansässig ist. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht möglich: Bei keinem der grossen Online-Händler (Zalando, Amazon, Temu, Shein, AliExpress) sind Angaben zu einer Rechtsvertretung in der Schweiz zu finden. Wenn es darum geht, die Online-Händler zur Rechenschaft zu ziehen, stellt diese Lücke für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie für die Behörden ein grosses Problem dar. Obwohl diese Unternehmen weitgehend auf den Schweizer Markt abzielen, halten sie sich nicht immer an die Gesetze zur Preisbekanntgabe, zum Datenschutz oder zur Produktsicherheit. Das muss geändert werden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz respektiert und die schweizerischen Gesetze eingehalten werden. Ebenso soll damit der unlautere Wettbewerb gegenüber dem schweizerischen Handel reduziert werden.»

Und:

«Die Einführung einer obligatorischen Rechtsvertretung für Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat würde den Konsumentinnen und Konsumenten die Kommunikation mit solchen Online-Händlern erheblich erleichtern, zum Beispiel um eine Einigung zu erreichen oder bei Problemen mit einer Bestellung. Zudem könnten Fälle geklärt werden, in denen Personen nicht bestellte Waren zugeschickt bekommen und infolgedessen unberechtigt Rechnungen und Mahnungen erhalten, die oft von Inkassounternehmen ausgestellt werden, die manchmal ebenso im Ausland ansässig sind. Die Verpflichtung sollte vor allem auf die grossen Online-Händler abzielen, wobei als Kriterium ähnlich wie in der EU-Gesetzgebung zum Beispiel eine definierte Anzahl an Transaktionen, ein bestimmtes Umsatzvolumen oder gewisse Nutzerzahlen eingeführt werden könnte.»

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