Zwei hängige Verfahren zum neuen Datenschutzgesetz am Bundesverwaltungsgericht

Foto: Gerichtssaal am Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen

Am Bundesverwaltungsgericht sind gerade einmal zwei Verfahren zum neuen schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) hängig. Die Verfahren können insbesondere Verfügungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) betreffen.

Gemäss dem neuen DSG kann der EDÖB als Datenschutz-Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegenüber einzelnen Verantwortlichen Verwaltungsmassnahmen verfügen.

Im Rahmen von Art. 51 DSG kann der EDÖB zum Beispiel den Daten-Export in ein anderes Land untersagen oder die Auskunftserteilung an eine betroffene Person verfügen.

Der EDÖB kann seine Verfügungen mit einer Strafandrohung gemäss Art. 63 DSG versehen, was in der Praxis auch geschieht. Einzelne Personen, die bei Unternehmen und anderen privaten Verantwortlichen einer Verfügung des EDÖB keine Folge leisten, können mit Busse bis zu 250’000 Franken bestraft werden.

Vor der allfälligen Eröffnung einer formellen Untersuchung gemäss Art. 49 DSG handelt der EDÖB grundsätzlich erst einmal informell. In diesem Rahmen äussert der EDÖB gegenüber den betroffenen Verantwortlichen – nach eigener Wahrnehmung freundlich, aber unmissverständlich – seine Erwartungen zur Rechts- und Sachlage.

Wenn diesen Erwartungen gefolgt wird, eröffnet der EDÖB grundsätzlich keine Untersuchung. Wenn ein Verantwortlicher diesen Erwartungen nicht folgt, zum Beispiel, weil das anwendbare Datenschutzrecht anders verstanden wird, droht eine Verfügung.

Verantwortliche können gegen Verfügungen des EDÖB Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erheben (Art. 44 ff. VwVG).

Nach Angaben des Bundesverwaltungsgerichts waren am 25. Oktober 2024 gerade einmal zwei Verfahren hängig, die das neue DSG betreffen. Wie häufig der EDÖB bislang verfügt hat, ist mir nicht bekannt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.