Vorsicht, Strafverfahren: Schleichwerbung für Bahigo und andere Onlinecasinos

Foto: Volkswagen-Logo

Wer eine Website betreibt, erhält häufig Anfragen, ob gegen Bezahlung ein Artikel mit einem Weblink zu Bahigo oder einem anderen Onlinecasino veröffentlicht werden könne.

Wer in der Schweiz einen solchen Beitrag veröffentlicht, riskiert ein Strafverfahren und eine Bestrafung wegen verbotener Onlinecasino-Werbung.

Die Anfragen lauten häufig wie folgt:

«Wir würden uns gerne über die Möglichkeit der Werbung über einen gehosteten Artikel auf Ihrer Website erkundigen […].

Der Inhalt des Artikels wird auf das Thema Ihrer Website zugeschnitten und enthält einen Hyperlink, der zu einer Glücksspielseite führt.

Der Link sollte als Do-Follow-Link platziert werden und der Artikel sollte nicht als gesponsert gekennzeichnet sein.

Könnten Sie uns bitte die Preisinformationen für diese Art von Werbung mitteilen?»

Wieso gibt es Anfragen für Onlinecasino-Werbung?

Screenshot: E-Mail-Anfrage für Onlinecasino-Werbung

Die Absender der Anfragen, die ihre Identität normalerweise nicht offenlegen, betreiben Suchmaschinenoptimierung (SEO) für Bahigo und andere Anbieter von Geldspielen im Internet.

Mit Do-Follow-Weblinks in möglichst vielen Beiträgen auf zahlreichen Websites erhält das verlinkte Onlinecasino oder sonstige Geldspiel im Internet mehr Gewicht bei Google und anderen Suchmaschinen.

Für Website-Betreiber ist ein solcher Beitrag mit Onlinecasino-Werbung problematisch, denn es handelt sich um Schleichwerbung. Die Absender wünschen nicht, dass eine Kennzeichnung als Werbung erfolgt.

In der Schweiz kann Schleichwerbung als unlauterer Wettbewerb bestraft werden. In der Praxis ist die Wahrscheinlich für ein Strafverfahren allerdings gering.

Möglich wäre ein Verfahren bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), einer privaten Organisation für «faire Werbung in der kommerziellen Kommunikation». Die Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde hat keine rechtlichen Folgen, kann aber der Reputation schaden.

Wieso ist Onlinecasino-Werbung strafbar?

Dokument: Strafbefehl wegen verbotener Onlinecasino-Werbung (Auszug)

Für Website-Betreiber kann ein solcher Beitrag mit Onlinecasino-Werbung aber aus einem anderen Grund zu einem Strafverfahren führen, nämlich gemäss dem Geldspielgesetz in der Schweiz.

Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) verbietet Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele (Art. 74 Abs. 3 BGS).

Die Schleichwerbung mit den erwähnten Beiträgen und Weblinks betrifft jeweils Onlinecasinos und sonstiges Geldspiel ohne Bewilligung in der Schweiz. Bahigo ist ein solches Onlinecasino und unterliegt Netzsperren in der Schweiz.

Wer solche Onlinecasino-Werbung auf seiner Website veröffentlicht, kann mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft werden (Art. 131 Abs. 1 lit. b BGS).

Strafbar sind ausdrücklich auch die Gehilfenschaft und der Versuch zu solcher Werbung (Art. 131 Abs. 2 BGS).

Bei Medien im strafrechtlichen Sinn (Art. 28 StGB) droht den verantwortlichen Journalisten die Bestrafung wegen der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB).

Die Strafandrohung lautet bei vorsätzlichem Handeln auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln droht eine Busse bis zu 10’000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB).

Wie häufig kommt es zu Strafverfahren wegen Onlinecasino-Werbung?

Dokument: Information über Strafverfahren wegen verbotener Onlinecasino-Werbung (Auszug)

In der Praxis kommen Strafverfahren wegen verbotener Onlinecasino-Werbung immer wieder vor.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und ihr Sekretariat führen entsprechende Verfahren im Zusammenhang mit «Spielbankenspielen» (Art. 134 BGS).

Bei anderen Geldspielen sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Kantonen zuständig (Art. 135 Abs. 1 BGS). Die entsprechenden Strafanzeigen werden häufig von der internkantonalen Geldspielaufsicht (GESPA) erstattet.

Die Strafverfolgungsbehörden versuchen in den meisten Fällen, solche Verfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen.

Bei einer Busse von maximal 5’000 Franken erfolgt kein Eintrag im Strafregister. Die betroffenen Personen müssen aber die eigenen Anwaltskosten und die Verfahrenskosten tragen.

Wie reagieren Website-Betreiber richtig bei Anfragen für Onlinecasino-Werbung?

Website-Betreiber sollten wie folgt reagieren, um kein Strafverfahren zu riskieren:

  • Anfragen ignorieren: Anfragen für Schleichwerbung jeder Art sollten ignoriert werden, insbesondere wenn es um Werbung für Onlinecasinos und anderes Geldspiel geht.
  • Werbung klar kennzeichnen: Werbung sollte immer gekennzeichnet werden, am einfachsten mit dem klar sichtbaren Wort «Werbung».
  • Bei Strafverfahren sofort rechtliche Unterstützung suchen: Wer in ein Strafverfahren wegen verbotener Werbung auf seiner Website verwickelt wird, sollte so bald wie möglich die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin suchen, um sich beraten und verteidigen zu lassen.

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