Geheimes Lob für den schweizerischen Geheimdienst

Screenshot: Interview mit Geheimdienst-Direktor Christian Dussey in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. Oktober 2025

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), der grösste schweizerische Geheimdienst, hat angeblich Lob von ausländischen Geheimdiensten erhalten.

Der Geheimdienst verweigert den Zugang zu diesem Lob mit Verweis auf mehrere Ausnahmen im Öffentlichkeitsgesetz.

Der Geheimdienst in der Schweiz steht seit Jahren in der Kritik. In der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. Oktober 2025 erhielt Christian Dussey, der damalige Direktor des NDB, die Gelegenheit, sich in einem wohlwollenden Interview ausführlich zu äussern.

Im Interview erwähnte Christian Dussey unter anderem Lob für den Geheimdienst aus dem Ausland:

«Wir haben massgeblich dazu beigetragen, die Terrorbedrohung im In- und Ausland einzudämmen. Wir haben mehrere Operationen erfolgreich durchgeführt. Ich habe fünf Briefe erhalten von den Direktoren grosser Nachrichtendienste für den ausserordentlichen Beitrag, den die Schweiz für die Sicherheit geleistet habe.»

Mit Schreiben vom 15. November 2025 ersuchte ich in eigener Sache den Geheimdienst um Zugang zu den fünf erwähnten Briefen mit Lob aus dem Ausland.

Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) gilt für die Bundesverwaltung grundsätzlich das «Öffent­lich­keits­prinzip». Das BGÖ gilt auch für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), sofern nicht die Informationsbeschaffung gemäss Nachrichtendienstgesetz (NDG) betroffen ist (Art. 67 NDG e contrario). Das angebliche Lob aus dem Ausland ist unbestritten keine Informationsbeschaffung.

Geheimdienst: Kein Zugang zum angeblichen Lob aus dem Ausland

Dokument: Schreiben des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 8. Dezember 2025

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 verweigerte der Geheimdienst vollständig den Zugang zu den fünf Briefen.

Der Geheimdienst verweigerte den Zugang, obwohl der eigene Direktor das angebliche Lob aus dem Ausland im Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) gezielt öffentlich gemacht hatte.

In seinem ablehnenden Schreiben argumentierte der Geheimdienst mit gleich drei Ausnahmen aus dem Öffentlichkeitsgesetz, um den Zugang zu verweigern.

Angebliche Gefährdung der Sicherheit und der aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz

Der Geheimdienst verwies einerseits auf die beiden Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c u. d BGÖ:

«Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird […] verweigert, wenn durch seine Gewährung […] die ziel­konforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde [oder] die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann.»

Der Geheimdienst erklärte unter anderem:

«Der NDB ist gegenüber seinen Partnerbehörden verpflichtet, ausgetauschte Informationen zu schützen und absolut vertraulich zu behandeln.»

Und:

«Zweifel an der vertraulichen Behandlung solcher Informationen würden das gegenseitige Vertrauen in Frage stellen und haben in der Praxis rasch negative Auswirkungen auf den Umfang und die Qualität des nachrichtendienstlichen Informationsaustauschs. Ohne Vertrauen fliessen keine Informationen. Nur schon ein Vertrauensverlust von Partnerbehörden ist ein immanentes Risiko im nachrichtendienstlichen Umfeld.»

Und auch:

«Ohne partnerdienstliche Informationen kann der NDB seine präventive Rolle bei der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Gefahren der inneren und äusseren Sicherheit nicht auftragskonform wahrnehmen und die politischen und militärischen Entscheidungsträger aller Stufen in der Schweiz nicht auftragsgemäss informieren (vgl. Art. 6 NDG). Deshalb gilt es einen Vertrauensverlust der Partnerdienste in den NDB und folglich eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz mit allen Mitteln zu vermeiden.»

Der Geheimdienst verweist damit auf den «Datenbasar» der weltweiten Geheimdienste. Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde dieser «Datenbasar» legalisiert.

Der schweizerische Geheimdienst arbeitet mit über 100 ausländischen «Partnerdiensten» zusammen, auch privilegiert mit der amerikanischen National Security Agency (NSA).

Einen wesentlichen Anteil an diesem «Datenbasar» hat für den Geheimdienst in der Schweiz die grundrechtswidrige Massenüberwachung durch die Kabelaufklärung.

Ferner macht der Geheimdienst deutlich, dass er das «Öffentlichkeitsprinzip» gezielt sabotiert, indem er damit nicht vereinbare Pflichten gegenüber «Partnerdiensten» eingeht. Es ist generell ein Problem in der Bundesverwaltung, dass in Verträgen mit Dritten das «Öffentlichkeitsprinzip» ausgehebelt wird.

Angebliche Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen

Dokument: Schreiben des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 8. Dezember 2025

Der Geheimdienst verwies andererseits auf die Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ:

«Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird […] verweigert, wenn durch seine Gewährung […] die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde.»

Der Geheimdienst erklärte unter anderem:

«Durch eine Herausgabe der Briefe würden Inhalte offengelegt, die die Aufgabenerfüllung des NDB gefährden könnten; die Ausführungen in den Schreiben geben Aufschlüsse über aktuelle Operationen und Zusammenarbeiten von Partnerdiensten.»

Und:

«Des Weiteren besteht das Risiko, dass schützenswerte aktuelle oder künftige nachrichtendienstliche Arbeitsweisen und -methoden des NDB und seiner Partnerbehörden bekannt und damit nachrichtendienstlich nutzlos werden, weil die Gegenseite adäquate Schutz- oder Gegenmassnahmen ergreifen kann.»

Es stellt sich die Frage, was der Geheimdienst als «Lob» bezeichnet. Es ist kaum vorstellbar, dass die Briefe mit dem angeblichen Lob aus dem Ausland solche detaillierten Informationen enthielten.

Angebliche Unmöglichkeit einer teilweisen Schwärzung

Der Geheimdienst hielt nicht einmal eine teilweise Schwärzung für möglich.

In dieser Hinsicht erklärte der Geheimdienst:

«Ein eingeschränkter Zugang mittels Teilschwärzungen stellt kein adäquates milderes Mittel dar, weil ohne Totalschwärzungen der Schreiben weiterhin eine Identifizierung der ausländischen Partnerdienste möglich wäre. Letzteres gilt es, wie dargelegt, zu verhindern.»

Wieso geheim sein sollte, mit welchen ausländischen «Partnerdiensten» der schweizerische Geheim­dienst zusammenarbeitet, ist nicht klar. Kürzlich geriet der Geheimdienst für den Abfluss «hoch­sensibler Daten […] an russische Geheimdienste» in die Kritik.

Verweigerter Zugang: Schlichtungssitzung beim EDÖB in Bern

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 stellte ich den Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Im Schlichtungsverfahren klärt der EDÖB ab, «ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat». Und: «Er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an» (Art. 12 Abs. 1 u. 2 VBGÖ).

Das Schlichtungsverfahren besteht in der Praxis normalerweise aus einer Schlichtungssitzung vor Ort beim EDÖB in Bern.

Bürgerinnen und Bürger, die am ersuchten Zugang festhalten möchten, müssen auf eigene Kosten und in ihrer Freizeit nach Bern reisen und am Sitz des EDÖB an der Schlichtungssitzung teilnehmen. Die Beamtinnen und Beamten der Behörden, die den Zugang verweigern, nehmen hingegen in ihrer entlöhnten Arbeitszeit teil und können ohne Geldsorgen auf eigene Juristen und externe Rechtsanwältinnen zugreifen. Bürgerinnen und Bürger müssen solche Kosten in jedem Fall selbst tragen.

Im Schlichtungsverfahren gegen den Geheimdienst fand die Schlichtungssitzung am 10. Februar 2026 am Nachmittag statt.

Die Schlichtungssitzung wurde von Reto Ammann (Leiter Direktionsbereich «Öffentlichkeitsprinzip» beim EDÖB) und Lena Hehemann (Juristin im gleichen Direktionsbereich) geleitet. Der Geheimdienst wurde durch einen Juristen vertreten.

Ammann und Hehemann erklärten, der Jurist habe ihnen unmittelbar vor der Schlichtungssitzung die Briefe aus dem Ausland gezeigt.

In der Schlichtungssitzung kam keine Schlichtung zustande, weil der Geheimdienst den Zugang zum angeblichen Lob aus dem Ausland weiterhin vollständig verweigerte. Der Geheimdienst betrachtete dabei bereits die Möglichkeit, dass ein solches Schlichtungsverfahren stattfinden kann, als Gefahr für das Vertrauen anderer Geheimdienste.

Wenn keine Schlichtung zustande kommt, muss der EDÖB eine schriftliche Empfehlung abgeben (Art. 14 BGÖ). Wer als Bürgerin oder Bürger an einer Schlichtungssitzung beim EDÖB teilnimmt, sollte im Zweifelsfall immer am Zugangsgesuch festhalten.

Der EDÖB veröffentlicht auf seiner Website die «Empfehlungen nach BGÖ».

Empfehlung des EDÖB: Kein Zugang zum angeblichen Lob für den Geheimdienst

Dokument: Empfehlung des EDÖB vom 2. März 2026

Mit seiner Empfehlung nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren über das angebliche Lob aus dem Ausland folgt der EDÖB dem Geheimdienst:

«Der Nachrichtendienst des Bundes kann an seiner Zugangsverweigerung festhalten.»

Der EDÖB argumentiert im Wesentlichen wie folgt (Ziff. 18):

«Vorliegend handelt es sich um Dokumente, die der NDB von Partnerdiensten erhalten hat. Laut NDB geben diese Schreiben Aufschlüsse über aktuelle Operationen und Zusammenarbeiten von Partnerdiensten. Nach Ansicht des Beauftragten weisen die darin enthaltenen Informationen ohne Weiteres eine Relevanz für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie einen aussenpolitischen Gehalt auf, weshalb dem NDB bei der Beurteilung über die Zugänglichkeit der verlangten Dokumente gemäss Rechtsprechung ein Ermessens­spielraum zuzugestehen ist. Die Einschätzung des NDB, wonach die Offenlegung der verlangten Informationen die innere und äussere Sicherheit sowie die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen kann, hat der NDB gegenüber dem Beauftragten vorliegend in seiner ergänzenden Stellungnahme […] sowie anhand der betroffenen Inhalte hinreichend plausibel dargelegt.»

Und (Ziff. 19):

«Sofern ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob in Anwendung des Verhältnis­mässig­keits­prinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt nach [sic!] Es ist ein ein­geschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Vorliegend macht der NDB geltend, dass ein Teilzugang nicht möglich sei, da ‹ohne Total­schwärzungen der Schreiben weiterhin eine Identifizierung der ausländischen Partnerdienste möglich wäre›, z.B. aufgrund der verwendeten Sprache und des Formats. Der Beauftragte folgt der Ansicht des NDB, dass vorliegend kein milderes Mittel zur vollständigen Zugangsverweigerung offensichtlich ist.»

Die erwähnte «ergänzende Stellungnahme» des Geheimdienstes gemäss Ziff. 18 liegt mir nicht vor. Bei Ziff. 19 ist der erste Satz unvollständig.

Dokument: Empfehlung des EDÖB vom 2. März 2026

Der EDÖB argumentiert mit Verweis auf die Rechtsprechung ferner, dass die Ausnahmen vom «Öffentlichkeitsprinzip» mindestens teilweise gar nicht einer «justiziellen Kontrolle zugänglich» seien (Ziff. 17):

«Zu bedenken ist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, dass es nach der Rechtsprechung in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. Die Exekutivbehörden müssen ihren Beurteilungsspielraum pflichtgemäss nutzen.»

Und (Ziff. 15):

«Allerdings muss nach der Rechtsprechung selbst bei legitimen Sicherheitszwecken sorgfältig geprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden könnte. Dabei ist den Behörden ein grosser Interpretationsspielraum einzuräumen, ob eine Bekanntgabe von Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. Als Leitlinie der Prüfung dient dabei das Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Informationen, die danach auch der gesamten Öffentlichkeit offen stünden, Zugang zu Wissen besteht, das sich in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse.»

Für die erwähnte Rechtsprechung verweist der EDÖB auf BVGer A-407/2019 und BGer 1C_257/2022.

Die Richtigkeit der EDÖB-Empfehlung kann ich nicht beurteilen, zum Beispiel die angeblich nicht mögliche Teilschwärzung. Sämtliche Angaben zur Sache, die der EDÖB anscheinend prüfte, unterliegen der Geheimhaltung.

Geheimdienst: Was bleibt vom «Öffentlich­­keits­prinzip» noch übrig?

Der Geheimdienst in der Schweiz sollte eigentlich jenseits der Informationsbeschaffung unter das «Öffentlichkeitsprinzip» fallen. Für einen Geheimdienst sollte es in einem demokratischen Rechtsstaat keine absolute Geheimhaltung geben.

Mit Blick auf die Empfehlung des EDÖB und die erwähnte Rechtsprechung stellt sich die Frage, was für den Geheimdienst vom «Öffentlich­keits­prinzip» noch übrig bleibt. Wenn der Geheimdienst faktisch jederzeit mit Ausnahmen wie der angeblichen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz argumentieren kann, ist das Öffentlichkeitsgesetz für den Geheimdienst toter Buchstabe.

Dabei stellt sich nicht nur das Problem der totalen Geheimhaltung beim Geheimdienst. Es stellt sich auch das Problem, dass für Bürgerinnen und Bürger kein wirksamer Rechtsweg zur Verfügung steht.

Bürgerinnen und Bürger können sich zwar an den EDÖB und danach an das Bundesverwaltungsgericht sowie an das Bundesgericht wenden, doch es findet in der Sache kein kontradiktorisches Verfahren statt. Was der Geheimdienst in der Sache behauptet, erfahren nur der EDÖB und die Gerichte. Für die Bürgerinnen und Bürger ist der Rechtsweg ein aufwendiges Schattenboxen.

Gleichzeitig stehen die Bürgerinnen und Bürger auf eigene Kosten und in ihrer Freizeit den bezahlten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern gegenüber. Dieser Aufwand, allenfalls auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung gegenüber der geballten Staatsmacht, wird den Bürgerinnen und Bürgern auch im besten Fall nur zu einem kleinen Teil entschädigt.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen dabei dem EDÖB und den Gerichten blind vertrauen. Ein solches blindes Vertrauen passt nicht zu einem demokratischen Rechtsstaat und ist auch nicht unbedingt verdient.

Wenn das «Öffentlich­keits­prinzip» für den Geheimdienst tatsächlich gar nicht mehr gelten sollte, wäre es politisch ehrlich, das Nachrichtendienstgesetz (NDG) entsprechend anzupassen. Die laufende Revision des NDG wäre dafür die passende Gelegenheit.

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