Videoüberwachung: Kostenloses Hinweisschild gemäss neuem Datenschutzgesetz in der Schweiz

Bild: Muster-Hinweisschild «Video-Überwachung» (blau)Mit dem neuen Datenschutzgesetz führt die Schweiz eine allgemeine Informationspflicht nach Vorbild der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein.

Für die Umsetzung dieser Informationspflicht bei Videoüberwachung veröffentlichen wir gemeinsam mit Datenschutzpartner ein Muster für das erforderliche Hinweisschild.

Neue Informationspflicht: Was ändert sich?

Bislang genügt bei Videoüberwachung in der Schweiz die Erkennbarkeit. In den meisten Fällen wird die Erkennbarkeit mit einem Hinweisschild, das ein Kamera-Piktogramm zeigt, gewährleistet.

Mit dem neuen Datenschutzgesetz muss ab dem 1. September 2023 gemäss Art. 19 nDSG auch bei Videoüberwachung umfassend informiert werden.

Die Information muss bei der Beschaffung angemessen, präzis und transparent, verständlich sowie leicht zugänglich erfolgen (Art. 13 DSV).

Erforderlich sind insbesondere folgende Angaben:

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zweck
  • Allfällige Weitergabe an Dritte
  • Allfällige Bekanntgabe ins Ausland

Bild: Muster-Hinweisschild «Video-Überwachung» (weiss)

Naheliegend ist die Information in zwei Schritten:

  1. Ein Hinweisschild dient der weiterhin erforderlichen Erkennbarkeit und enthält die wichtigsten Informationen.
  2. Für alle weiteren Informationen wird auf eine Website verwiesen, zum Beispiel auf die dort veröffentlichte allgemeine Datenschutzerklärung oder auf eine besondere Datenschutzerklärung für die Videoüberwachung.

Hinweisschild: Drei Varianten für InDesign, Keynote und PowerPoint

Für unser Muster haben wir Hinweisschilder der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden und von Anwaltskollege Stephan «Datenschutz-Guru» Hansen-Oest weiterentwickelt.

Bild: Muster-Hinweisschild «Video-Überwachung» (gelb)

Wir stellen das Muster gemeinsam mit Datenschutzpartner in drei Farbvarianten, in drei Formaten und in zwei Grössen (A4 und A3) zur Verfügung:

Die Muster stellen wir als ZIP-Dateien zur Verfügung. Im Archiv enthalten sind jeweils die Datei oder die Dateien zur Anpassung sowie die Schriftdateien.

Folgende Angaben müssen für die eigene Verwendung angepasst werden:

  • Angaben zur Verantwortlichkeit (Firma oder Name sowie Adresse nach «Verantwortlich»)
  • Internet-Adresse der online veröffentlichten Datenschutzerklärung (nach «Weitere Informationen»)
  • QR-Code mit der gleichen Interesse-Adresse (QR-Code kann entfallen)

In einem Webinar für Mitglieder der Datenschutzpartner Academy erklärte ich, wie das Schild in der Praxis eingesetzt werden kann. So kann man beispielsweise je nach Situation auf Angaben zum Verantwortlichen direkt auf dem Schild verzichten und der QR-Code ist nicht zwingend erforderlich.

Die blaue Variante orientiert sich am Piktogramm «Videoüberwachung» nach DIN 33450. Die gelbe Variante gewährleistet eine hohe Erkennbarkeit. Die weisse Variante ist vergleichsweise diskret, ohne aber die Information zu vernachlässigen.

Bei der Schriftart landeten wir bei der freien Source Sans Pro. Die Schriftart setzte sich zuletzt gegen Liberation Sans durch.

Das Muster für das Hinweisschild darf in eigener Verantwortung frei verwendet und beliebig angepasst oder verbessert werden, auch für kommerzielle Zwecke.

Im Datenschutz-Generator von Datenschutzpartner kann Videoüberwachung bei Datenschutzerklärungen ab sofort ergänzt werden. Mitglieder der Datenschutzpartner Academy können einen Muster-Text zur eigenen Verwendung abrufen.

Für die Weiterentwicklung des Hinweisschildes konnten wir auf die Unterstützung von Arndt Watzlawik zählen. In der Schweiz kann man solche Schilder beispielsweise durch die Flexpo AG in guter Qualität erstellen lassen.


Nachtrag vom 5. April 2023: Aufgrund von Rückmeldungen steht das Muster nun auch im Format A4 zur Verfügung.

7 Kommentare

    1. @David Vasella:

      «Ist aus Deiner Sicht ein Hinweis auf die Website zwingend?»

      Nein.

      Die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, sich zu informieren. Googeln ist meines Erachtens normalerweise leicht zugänglich genug.

      Allerdings dürfte es für die meisten Verantwortlichen einfacher sein, auf die Website zu verweisen, anstatt sich über diesen Aspekt den Kopf zu zerbrechen.

      Interessant finde ich die gegenteilige Variante, also den Verantwortlichen auf dem Hinweisschild nicht zu erwähnen, zum Beispiel bei privaten Verantwortlichen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sein wollen. In diesem Fall könnte auf eine Website verwiesen werden, wo der Verantwortliche genannt wird.

  1. Das mit dem Schild ist eigentlich klar, v.a. dann wenn man beim Sehen des Schilds entscheiden kann, ob man das Geschäft trotz Videoüberwachung betreten will oder nicht. Was ist nun aber, wenn ich mir online ein Ticket für ein Konzert kaufen will, ich dieses Konzert aber nicht besuchen möchte, wenn dort eine Videoüberwachung erfolgt? Müsste in diesem Fall der Hinweis auf die Videoüberwachung bereits beim Kauf des Ticktes auf der Website oder dem Ticket selbst erfolgen?

      1. Besten Dank für Ihre Antwort! Sind Sie derselben Ansicht, wenn es sich nicht um ein Konzert sondern sagen wir einmal um eine Party in einem Club handelt. Es kann ja durchaus sein, dass man grundsätzlich in einem Club nicht gefilmt werden möchte. Natürlich würde man dann das Schild beim Ticketkauf an der Abendkasse erkennen können. Was ist aber beim Ticketkauf im Vorverkauf? Müsste da bspw. ein Hinweis auf der Veranstaltungswebsite erkennbar sein oder müsste beim Ticketkauf auf den Umstand der Videoüberwachung ausdrücklich hingewiesen werden, bevor der Ticketkauf abgeschlossen wird?

      2. Sollte das Datenschutzgesetz nicht meine Daten schützen? Firmen und Vereine dürfen mit dem neuem Datenschutzgesetz keine Daten an Dritte weiterleiten und ich muss sie gross auf die Hinweistafel der Videoüberwachung für alle zugänglich platzieren? Sehr widersprüchlich und schützt nicht die Schutzsuchenden. Jeder der mein Grund und Boden beitritt weiss doch zu wem er geht und hat nichts zu verbergen. Für mich bleibt es ein einfacher Hinweis.
        Beste Grüsse
        Michael Meier

        1. @Michael Meier:

          «Firmen und Vereine dürfen mit dem neuem Datenschutzgesetz keine Daten an Dritte weiterleiten […].»

          Das ist nicht richtig. Es werden denn auch weiterhin im grossen Stil die Daten betroffener Personen an Dritte bekanntgegeben.

          «Jeder der mein Grund und Boden beitritt weiss doch zu wem er geht und hat nichts zu verbergen. Für mich bleibt es ein einfacher Hinweis.»

          Ich verstehe Ihren Punkt. Wie haben Sie denn die Videoüberwachung technisch umgesetzt?

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