Die Drohungen stammen meist von Absendern, die versuchen, anonym zu bleiben.
Die Absender solcher Drohungen können häufig identifiziert werden.
Radio SRF 3 befragte Rechtsanwalt Martin Steiger in zwei Beiträgen zu den rechtlichen Folgen, die in solchen Fällen drohen können:
In strafrechtlicher Hinsicht stehen Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) im Vordergrund. Es drohen Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft, Geld- und Freiheitsstrafen, Kostenfolgen für Strafverfahren und Strafverteidigung, Strafregistereintrag sowie – allenfalls hohe – Schadenersatzforderungen.