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Wutbürger im Netz Was ist erlaubt in sozialen Medien? Keine einfache Frage

In Rheinfelden steht ein Mann vor Gericht, weil er auf Facebook Drohungen gegen Kesb-Mitarbeitende publiziert haben soll. Immer häufiger muss sich die Justiz mit Texten in sozialen Medien befassen. Eine Auswahl regionaler Fälle und was man daraus lernen kann.

Es ist schnell passiert: Ein paar Sätze schreiben, auf «Senden» drücken. Und schon hat man seinen Facebook-Freunden oder Twitter-Followern die persönliche Meinung gegeigt. Manchmal aber landen solche Postings dann auch vor Gericht.

«Armleuchter»

Das Bezirksgericht Aarau verurteilt im Juni 2017 eine Frau, weil sie in einer emotionalen Facebook-Diskussion einen anderen Nutzer als «Armleuchter» bezeichnet hat. Das Urteil: 150 Franken bedingte Geldstrafe, eine Busse von 30 Franken plus Verfahrenskosten.

Laut Rechtsanwalt Martin Steiger gibt es immer mehr Verfahren im Zusammenhang mit Äusserungen in sozialen Medien. «Dabei gibt es eine grosse Dunkelziffer. Die meisten Fälle landen nie vor Gericht, werden von der Staatsanwaltschaft abgehandelt, also hinter verschlossenen Türen.»

Äusserungen in sozialen Medien bleiben im Gegensatz zu mündlichen Äusserungen lange bestehen. Man kann sie nachlesen. Betroffene entdecken die vermeintlichen Angriffe oder Beleidigungen und können klagen.

«Halbaffen»

Das Bezirksgericht Aarau verurteilt im Sommer 2015 einen Rentner, weil er auf Facebook Schwarzafrikaner unter anderem als «Halbaffen» und «Abschaum» betitelt hat. Das Urteil: 900 Franken Busse, bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 90 Franken, Verfahrenskosten.

Es gibt viele Argumente, weshalb ein kleiner Wutausbruch auf Facebook doch kein Verbrechen sei. Der Rentner vor dem Bezirksgericht Aarau erklärte zum Beispiel, er habe ja nur geschrieben, was alle anderen denken.

Häufig wehren sich Beschuldigte auch mit dem Hinweis darauf, dass sie selber doch keine grosse Resonanz hätten. Nur wenige Facebook-Freunde, nur wenige Follower. Dieses Argument zieht gemäss den Erfahrungen von IT-Anwalt Martin Steiger aber kaum.

Behörden und Gerichte hätten für diese Argumentation kaum Verständnis. «Viele Socialmedia-Plattformen sind ja darauf angelegt, dass Inhalte geteilt werden, also weiter verbreitet. Wenn man unter sich bleiben will, dann müsste man einen anderen Kommunikationskanal wählen.»

Pornofilme

Das Bezirksgericht Lenzburg spricht im Frühling 2015 einen Mann frei, der Bilder und Videos seiner Ex-Partnerin ins Internet gestellt hat. Darauf sind Sex-Szenen zu sehen. Strafrechtlich seien Pornofilme an sich keine Ehrverletzung, so das Gericht. Allenfalls wären zivilrechtliche Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung möglich.

Auf der einen Seite scheint es also erlaubt zu sein, pornografisches Material seines Ex-Partners online zu stellen. Auf der anderen Seite verurteilte das Zürcher Bezirksgericht kürzlich einen Mann, nur weil er einen beleidigenden Kommentar gegen einen prominenten Tierschützer mit «gefällt mir» markiert hatte.

Auf der einen Seite wird eine Ostschweizer Frau verurteilt, weil sie einen Mann als «Seckel» bezeichnet. Auf der anderen Seite sagt das Bundesgericht, die Bezeichnung als «Nazi» sei erlaubt, wenn – in diesem Fall ein Ostschweizer Lokalpolitiker – die betreffende Person tatsächlich nationalsozialistisches Gedankengut vertritt.

Es gibt keine klare Linie.
Autor: Martin SteigerRechtsanwalt

Wer die Urteile in solchen «Facebook-Prozessen» liest, der erkennt nicht wirklich klar, was erlaubt ist und was nicht. Diesen Eindruck bestätigt auch Jurist Martin Steiger. «Es gibt leider – gerade aus Sicht von Betroffenen – keine klare Linie. Staatsanwälte und Richter sehen das jeweils sehr unterschiedlich, es werden Einzelfälle beurteilt.»

«Zeugenaufruf»

Das Bezirksgericht Aarau verurteilt eine Frau, weil sie einen Beitrag auf Facebook geteilt hat (also nicht selber verfasst). Der Beitrag stammte von ihrer Chefin. Diese hatte in ihrem Beitrag eine ehemalige Mitarbeiterin namentlich erwähnt, weil diese Diebstähle begangen haben soll. Die Chefin suchte mögliche Zeugen für weitere Vorfälle. Urteil für das «Teilen»: Bedingte Geldstrafe von 300 Franken, Busse von 35 Franken, Verfahrenskosten.

Manchmal reicht ein einziger Mausklick und man landet vor dem Richter. IT-Rechtsanwalt Martin Steiger rät deshalb zu Vorsicht und Zurückhaltung. «Es gilt der banale Grundsatz: Zuerst denken, dann schreiben.»

Auch wer bereits in die Tasten gehauen hat, kann seinen Fehler noch rückgängig machen. «Man kann ein Posting selber wieder löschen, bevor ein Opfer sich meldet.»

Staatsanwälte sind häufig nicht an einem Verfahren interessiert.
Autor: Martin SteigerRechtsanwalt

Häufig werden auch Vergleiche getroffen, wie kürzlich bei einem Fall vor dem Aarauer Bezirksgericht. «Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind häufig nicht an einem Verfahren interessiert und noch so froh, wenn sich die beiden Seiten selber einigen können.»

Fazit: Wer sich im Internet bewegt, der bewegt sich besser vorsichtig. Die Rechtslage ist unklar. Und ein wenig Anstand ist wohl generell nicht verkehrt.

Hinweis: Die geschilderten Prozesse basieren auf Angaben aus der Schweizerischen Mediendatenbank SMD, also auf entsprechenden Medienberichten. Der Autor hatte selber keinen Einblick in die Prozessakten. Die Aargauer Prozesse wurden von der «Aargauer Zeitung» begleitet.

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