Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz

Dokument: Artikel «Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz» in der Anwaltsrevue 2021/05 (Auszug, erste Seite)In der Anwaltsrevue 2021/05 zeigen Daniel Hürlimann und ich, wie Anwaltskanzleien trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz digitale Arbeitswerkzeuge und insbesondere Cloud-Dienste nutzen können.

Einleitend erklären wir, wieso alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Weg zur digitalen Anwaltskanzlei beschreiten müssen. Ein wichtiger Grund ist das E-Justice-Gesetz für elektronische Kommunikation mit Behörden und Gerichten.

Danach fassen wir die Rechtsgrundlagen aus dem Datenschutzrecht, Anwaltsrecht und Strafrecht zusammen. Dabei geht es unter anderem um die Absicherung von Auftragsverarbeitungen und um die strafrechtliche Bedeutung von Hilfspersonen.

Schliesslich zeigen wir aufgrund von vier Beispielen, wie gängige digitale Arbeitswerkzeuge von Anwaltskanzleien rechtskonform verwendet werden können:

Die Beispiele unterscheiden sich insbesondere durch die vorhandene oder nicht vorhandene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, den Datenstandort und die Herkunft der Anbieterinnen.

Wir gelangen zu folgendem Fazit:

«Gesetzgeber und Markt verlangen von der gesamten Anwaltschaft, mit der längst laufenden Digitalisierung mitzugehen und nicht länger stehen zu bleiben. Die Verwendung moderner Software zwingt zum Schritt in die Cloud und dabei auch zur Nutzung von Cloud-Diensten im Ausland. Jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen nur noch die Arbeit mit solchen digitalen Arbeitswerkzeugen. Immer mehr Mandantinnen und Mandanten sind nur noch über digitale Kommunikationskanäle wie Instant Messaging und Social Media erreichbar.

Dieser Beitrag zeigt, dass der Weg zur digitalen Anwaltskanzlei und damit in die Cloud datenschutz-, anwalts- und strafrechtlich möglich ist. Dafür müssen entsprechende Beurteilungen und Diskussionen mit Blick auf die tatsächlichen Risiken geführt werden. Sogar der amerikanische CLOUD Act verliert seinen Schrecken, wenn man ihn nüchtern betrachtet. Umgekehrt verblasst der Glanz des Datenstandortes Schweiz, sobald man hinter die Kulissen des ausgebauten Überwachungsstaates blickt. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass der Verzicht auf digitale Arbeitswerkzeuge oder das Festhalten an alternder lokaler Software genauso mit Risiken verbunden ist.

Es ist zu wünschen, dass sich eine risikobasierte Betrachtung auch bei Aufsichtsbehörden und Gerichten durchsetzt. So wäre es beispielsweise problematisch, wenn Anwältinnen und Anwälte nur IT-Dienstleister beauftragen dürften, die auf die Beschränkung ihrer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verzichten. Es stünden – wenn überhaupt – nur noch einige wenige IT-Dienstleister zur Auswahl, die weder funktional noch preislich konkurrenzfähig wären. Anwaltskanzleien und ihre nicht regulierte Konkurrenz benötigen gleich lange Spiesse. Ansonsten droht tatsächlich ‹The End of Lawyers›, wie es Richard D. Susskind bereits 2008 in den Raum gestellt hat.

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