Datenschutzrecht in der Schweiz und im übrigen Europa

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Bei Universal Pictures in Zürich sprach Rechtsanwalt Martin Steiger anlässlich einer «Digital Me»-Session über Datenschutz und Privatsphäre in der Schweiz und im übrigen Europa.

Die Session umfasste unter anderem die Grundlagen für das Datenschutzrecht wie insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG) in der Schweiz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im übrigen Europa.

Schwerpunkt der Session bildete der Datenschutz im Alltag aus der Sicht von Konsumenten, zum Beispiel bei der Verwendung von Apps und beim Surfen auf Websites:

So lernten die Teilnehmer unter anderem, wie sich Konsumenten über die Bearbeitung ihrer Personendaten informieren können (unter anderem: Datenschutzerklärung und Auskunftsrecht), wie sie gegen die Bearbeitung ihrer Daten vorgehen können (unter anderem: Recht auf Berichtigung, Recht auf Datenübertragbarkeit, Recht auf Vergessenwerden) und wie sie versuchen können, sich selbst zu schützen.

Schliesslich wurden in der Session die laufende DSG-Revision in der Schweiz sowie der datenschutzrechtliche Aspekt im revidierten Urheberrechtsgesetz (URG) thematisiert:

Mit der DSG-Revision wird die Schweiz die DSGVO nicht übernehmen, aber sich daran orientieren, insbesondere um die «Daten-Freizügigkeit» mit der Europäischen Union (EU) nicht zu gefährden. Ausserdem sollen Bussen von bis zu 250’000 Franken dazu beitragen, dass das DSG nicht mehr als Papiertiger gilt.

Der neue Art. 77i URG soll Rechteinhabern wieder ermöglichen, Tauschbörsen und andere mutmassliche «Pirateninseln» im digitalen Raum zu überwachen, um Strafverfahren einleiten und Zivilforderungen stellen zu können:

«1 Die Rechtsinhaber und -inhaberinnen, die in ihren Urheberrechten oder in ihren verwandten Schutzrechten verletzt werden, dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zum Zweck der Strafantragsstellung oder der Strafanzeigeerstattung notwendig ist und sie rechtmässig darauf zugreifen können. Sie dürfen diese Daten auch für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder für deren Geltendmachung nach abgeschlossenem Strafverfahren verwenden.

2 Sie haben den Zweck der Datenbearbeitung, die Art der bearbeiteten Daten und den Umfang der Datenbearbeitung offenzulegen.

3 Sie dürfen die Personendaten nach Absatz 1 nicht mit Daten verknüpfen, die zu anderen Zwecken gesammelt wurden.»

Die Session bot auch Gelegenheit für Fragen. Themen waren unter anderem nervige Cookie-Banner, der rechtmässige Newsletter-Versand und der Umgang mit Visitenkarten.

Hinweis: Die Präsentation bleibt Universal Pictures International Switzerland vorbehalten. Mitarbeiter von Universal Pictures erhalten die Präsentation intern.

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