E-Commerce: Das ändert sich in der Schweiz ab dem 1. April 2012

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Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

Die Schweiz revidiert per 1. April 2012 ihr Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das revidierte UWG enthält vier neue Regelungen, die sich ausdrücklich auf den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) beziehen.

Die Schweiz orientiert sich dabei an der europäischen E-Commerce-Richtlinie. Die neuen Regelungen für Onlineshops und andere E-Commerce-Anbieter lassen sich zwar bereits heute aus dem UWG ableiten, werden im revidierten UWG im neuen Art. 3 Abs. 1 Buchst. s (PDF) nun aber ausdrücklich geregelt.

1. Impressumspflicht

Wer «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet», muss «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen».

Die Bezeichnung als «Impressum» ist rechtlich nicht zwingend, aber empfehlenswert – genauso wie die gängige Positionierung in der Fusszeile einer Website.

Das Impressum sollte in der Praxis aus meiner Sicht insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Firma (Unternehmensbezeichnung) oder Vorname und Name des Anbieters;
  • Adresse des Sitzes oder Wohnsitzes;
  • Telefonnummer und, falls noch in Verwendung, Faxnummern;
  • E-Mail-Adressen;
  • sonstige verwendete Kontaktadressen.

Die Angabe ausschliesslich einer Postfach-Adresse oder die Möglichkeit zur E-Mail-Kommunikation lediglich über ein Kontaktformular genügt meines Erachtens nicht. Die Angaben sollten direkt als Text zugänglich sein und nicht beispielsweise durch falsch verstandenen Spam-Schutz «versteckt» werden.

«Versteckte» Angaben sind nicht nur aus lauterkeitsrechtlicher Sicht bedenklich, sondern verhindern auch erwünschte Barrierefreiheit.

2. Technische Schritte zur Bestellung

E-Commerce-Anbieter müssen «auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweisen».

In der Praxis empfiehlt sich, die Kunden beim Bestellvorgang auf jeder einzelnen Seite darüber zu informieren, in welchem Schritt auf dem Weg zur Bestellung beziehungsweise bis zum Vertragsabschluss er sich befindet.

Für den Kunden muss immer klar sein, welche Schritte er bereits abgeschlossen hat und welche weiteren Schritte noch folgen. Gängig ist eine grafische Darstellung der einzelnen Schritte, beispielsweise ausgehend vom Warenkorb über Angaben zu Adressen, Zahlungsmöglichkeiten, Versandvarianten bis zur Prüfung der Bestellung und der abschliessenden Bestellbestätigung.

3. Korrektur von Eingabefehlern bei Bestellung

E-Commerce-Anbieter müssen «angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können».

In der Praxis bedeutet diese Regelung, dass Kunden vor dem definitiven Absenden ihrer Bestellung eine Möglichkeit erhalten, die auszuführende Bestellung nochmals vollständig zu überprüfen und allenfalls zu ändern. Bewährt hat sich eine Listendarstellung mit allen relevanten Einzelheiten der Bestellung wie beispielsweise der zu bestellende Waren oder Leistungen, Preisangaben, Liefer- und Rechnungsadressen und Zahlungsbedingungen.

4. Unverzügliche Bestellbestätigung

E-Commerce-Anbieter müssen «die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen».

In der Praxis erhalten Kunden unmittelbar nach dem Absenden ihrer selbst geprüften Bestellung einerseits im Browser eine Bestätigung angezeigt sowie per E-Mail zugestellt. Die Bestellbestätigung entspricht üblicherweise der Listendarstellung, die bereits zur Prüfung der Bestellung verwendet wurde.

Aus rechtlicher Sicht stellen Angebote auf Websites grundsätzlich keine verbindlichen Angebote dar, sondern laden die Kunden zu einer Offerte in Form einer Bestellung ein. Ein Vertragsabschluss ergibt sich erst, wenn der Anbieter die Bestellung des Kunden akzeptiert.

Die Bestellbestätigung sollte im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass für den Kunden klar ist, ob durch seine Bestellung bereits ein verbindlicher Vertrag entsteht oder nicht. Ich halte nicht für empfehlenswert, die Formulierungen dafür allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterzubringen.

Rechtsfolgen

Das schweizerische Rechtssystem kennt keine kostenpflichtigen Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Das UWG sieht aber zivil- und strafrechtliche Folgen bei Verstössen gegen die neuen Regelungen vor. Das Strafmass beträgt auf Antrag bis zu drei Jahre Freihheitsstrafe oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem Verstoss gegen die neuen Regelungen dürfte das Strafmass aber deutlich unter diesem Strafrahmen liegen.

Empfehlungen

Die meisten Onlineshops und sonstigen E-Commerce-Anbieter in der Schweiz halten die neuen Regeln erfreulicherweise bereits heute ein.

Mit Blick auf die UWG-Revision per 1. April 2012 empfiehlt sich aber zu prüfen, ob die neuen Regeln im eigenen Angebot tatsächlich umgesetzt werden – nicht nur in Onlineshops und auf anderen E-Commerce-Websites, sondern auch bei E-Commerce-Angeboten via Apps auf Smartphones.



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