Impressumspflicht ab Frühling in der Schweiz

Impressumspflicht ab Frühling in der Schweiz

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger

Martin Steiger Martin Steiger · Medienrechtsanwalt

In der Schweiz besteht bislang keine generelle Impressumspflicht für Websites. Ein Impressum ist deshalb nur in Ausnahmefällen rechtlich notwendig. Nun wird aber im Frühling 2012 eine generelle Impressumspflicht für den «elektronischen Geschäftsverkehr» in der Schweiz eingeführt. Hintergrund ist die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die per 1. April 2012 in Kraft tritt.

Im Rahmen dieser Revision wird das UWG um folgenden neuen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s ergänzt:

«Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.»

Diese neue generelle Impressumspflicht orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen der europäischen E-Commerce-Richtlinie, übernimmt diese aber nur in Teilen.

Geltungsbereich der Impressumspflicht


Das UWG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten einer Person, das geeignet ist, den Wettbewerb – das heisst Angebot und Nachfrage – zu beeinflussen. Es ist irrelevant, ob es sich um privates oder geschäftliches Verhalten handelt. Bei Online-Angeboten wie Websites ist relevant, dass sie (1) öffentlich zugänglich sind und (2) ihr Inhalt oder damit verknüpftes Verhalten den Wettbewerb beeinflussen kann, weil (3) ein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, auch von Dritten, besteht. «Gewerblichkeit» oder «Kommerzialität» einer Website sind lauterkeitsrechtlich nicht von Bedeutung.

«Elektronischer Geschäftsverkehr» (E-Commerce) umfasst alle Formen der Kommunikation, die dem Anbieten von Waren, Werken oder Leistungen sowie dem Fördern solcher Angebote auf elektronischem Weg dienen. Gängige Formen solcher Kommunikation sind Internet und Websites, in Frage kommen aber auch andere Formen wie mobile Websites, native Apps für Smartphones oder soziale Netzwerke (Social Media). Das Anbieten von Waren umfasst beispielsweise den Verkauf von Sachen wie Bücher oder Computerzubehör, das Anbieten von Werken das Verfassen von Texten oder Gestalten von Websites, und das Anbieten von Leistungen das Ausführen von Aufträgen wie Beratungs- und Übersetzungsdienstleistungen. Auch das Veröffentlichen von Inhalten kann E-Commerce darstellen.

Die Nutzung von ausländischen Hostern oder die Verwendung von ausländischen Domainnamen entbindet nicht von der neuen Impressumspflicht. Auch wer beispielsweise bei «Blogger», Tumblr oder WordPress.com ein schweizerisches Weblog betreibt, fällt unter die Impressumspflicht.

Kein E-Commerce sind Angebote, die ausschliesslich privat, ideell, wissenschaftlich oder intern bei einer Organisationen oder einem Unternehmen veröffentlicht werden.
Als Ausnahmen der Impressumspflicht bei E-Commerce definiert das revidierte UWG die Sprachtelefonie, den direkten E-Mail-Austausch und vergleichbare individuelle Kommunikation.

Impressumspflicht ab Frühling in der Schweiz

Inhalt des Impressums


Das Impressum muss klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadressen des Anbieters unter Einschluss von E-Mail-Adressen enthalten. Die Bezeichnung als «Impressum» ist rechtlich nicht notwendig, aber empfehlenswert. Eine solche Bezeichnung sowie die gängige Positionierung in der Fusszeile (Footer) einer Website erleichtern das Auffinden des Impressums.

Die Angaben über die Identität des Anbieters müssen klar und vollständig sein. Dazu zählen aus meiner Sicht insbesondere:

Die Angabe einer Postfach-Adresse oder die Möglichkeit von E-Mail-Kommunikation ausschliesslich über ein Kontaktformular genügt nicht. Die Identitätsangaben sollten direkt als Text und nicht bloss als Bild veröffentlicht werden. Spam-Schutz darf nicht durch «versteckte» oder unvollständige E-Mail-Adressen zu Lasten der rechtlich notwendigen klaren Angaben erfolgen.

Die oben erwähnte europäische E-Commerce-Richtlinie sieht weitere Angaben vor, unter anderem etwaige Handelsregister- und Mehrwertsteuernummern, zuständige Aufsichtsbehörden bei Tätigkeiten mit Zulassungszwang und allfällige Berufsverbände sowie Berufsregeln bei reglementierten Berufen. Aus Sicht der neuen Impressumspflicht sind solche Angaben in der Schweiz rechtlich nicht notwendig.

Rechtsfolgen


Das UWG kennt zivil- und strafrechtliche Folgen bei Verstössen gegen die neue Impressumspflicht. Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb sieht das UWG auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor. Bei einem vorsätzlich fehlenden Impressum dürfte sich das Strafmass aber deutlich unter diesem Strafrahmen bewegen.

Kostenpflichtige Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen kennt das schweizerische Rechtssystem nicht.

Empfehlungen


Ich empfehle als Faustregel für alle Websites und sonstigen Online-Angebote – das heisst auch für «private» Weblogs – die Veröffentlichung von klaren und vollständigen Angaben zu Identität und Kontaktadressen. Diese Angaben sollten als «Impressum» bezeichnet und auf allen Seiten einer Website verlinkt werden.

Die Frage, ob eine Website in den Geltungsbereich des UWG fällt und «elektronischen Geschäftsverkehr» darstellt, muss bei Bedarf im Einzelfall geprüft werden. Das revidierte UWG enthält zu Letzterem keine Angaben, das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat bislang keine entsprechenden Empfehlungen veröffentlicht und spezifische Rechtsprechung existiert noch nicht. Da ein Impressum für ein seriöses Online-Angebot heute bereits selbstverständlich ist, sollte eine solche Prüfung aber für die meisten Websites nicht notwendig sein.

Bei Online-Angeboten wie Twitter, die keine direkte Möglichkeit für ein Impressum bieten, empfehle ich einen entsprechenden Weblink. Aus meiner Sicht genügt ein Weblink auf die eigene Website, sofern das Impressum dort einfach zu finden ist.

Visualisierung eines E-Mail-Postfachs in einem Laptop-Screen mit Cloud Office-Icon. Visualisierung eines E-Mail-Postfachs in einem Laptop-Screen mit Cloud Office-Icon.

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