Rechtsanwältin: Kein Steuerabzug für Zeitungslektüre

Foto: Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 15. Juli 2015 mit Frontseite in Binärcode

In ihrer Steuererklärung 2011 hatte eine Rechtsanwältin, die als Partnerin bei einer Anwaltskanzlei im Kanton Zürich angestellt war, unter anderem einen Betrag von 651 Franken als Berufskosten für ein Abonnement der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) als Berufskosten geltend gemacht.

Das Steueramt verweigerte diesen Abzug vom steuerbaren Einkommen. Rechtsmittel – zuerst an das Steuerrekursgericht und danach an das Verwaltungsgericht – blieben erfolglos. In letzter Instanz scheiterte auch eine Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (BGer 2C_693/2014 vom 4. März 2015). Gemäss Bundesgericht zählt ein Zeitungsabonnement (auch) bei Rechtsanwälten zum allgemeinen Lebensunterhalt und ist daher steuerlich nicht abzugsfähig:

«[…] Der Bezug zwischen den Inhalten dieser Zeitung und der Tätigkeit als Rechtsanwältin ist zu unspezifisch, als dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Abonnierung der Zeitung bejaht werden könnte. Auch wenn ein Nutzen aus der Lektüre der NZZ für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte resultieren kann, so ist dieser kaum grösser als ein entsprechender Nutzen für Angehörige anderer Branchen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sonst jede berufstätige Person ein Zeitungsabonnement als Berufskosten geltend machen könnte, wobei jeweils ein sehr grosser Privatanteil auszuscheiden wäre. […]»

Immerhin: Ein Steuerabzug für ein Zeitungsabonnement wäre gemäss Bundesgericht denkbar, wenn die Zeitungslektüre zu den Kerntätigkeiten der jeweiligen Berufstätigkeit gehören würde. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommt diese Argumentation aber offensichtlich nicht in Frage …

(Via Plädoyer 2015/03 vom 26. Mai 2015.)

Bild: Flickr / visualpun.ch, CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

Hinweis: Obiger Beitrag erschien ursprünglich unter dem Titel «Rechtsanwältin beansprucht Steuerabzug für Zeitungslektüre» im 15. Juli 2015 im Justillon.

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