Mehr Durchblick und Transparenz mit Öffentlichkeitsgesetz.ch

Seit dem 1. Juli 2006 kennt die Schweiz das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz). Das BGÖ soll den einfachen und raschen Zugang zu amtlichen Dokumenten ermöglichen und damit das Öffentlichkeitsprinzip verwirklichen. Ähnliche Gesetze gibt es inzwischen auch in Schweizer Kantonen.

Verein «Öffentlichkeitsgesetz.ch»

Die Zugangsmöglichkeiten auf Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes haben insbesondere für Journalisten und ihre Recherchen Bedeutung, werden aber vergleichsweise selten genutzt. Diesen Umstand möchte der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch ändern, der seit Frühling 2011 mit der gleichnamigen Website öffentlich in Erscheinung tritt. Gemäss Statuten verfolgt der Verein folgendes Ziel:

[…] [Die Website «Öffentlichkeitsgesetz.ch»] soll das Öffentlichkeitsgesetz zu einem griffigen Arbeitsinstrument für Medienschaffende machen. Er vermittelt Knowhow und unterstützt soweit wie möglich Medienschaffende bei ihren Projekten. Ziel der Plattform ist es, dass das Öffentlichkeitsgesetz in der Schweiz vermehrt genutzt wird. Der Verein setzt sich für die konsequente Umsetzung der schweizerischen Öffentlichkeitsgesetze ein.

Die mehrsprachige «Öffentlichkeitsgesetz.ch»-Website enthält aktuelle und umfassende Informationen sowie Werkzeuge, um das oben zitierte Ziel zu ermöglichen. Journalisten stehen als Zielpublikum im Mittelpunkt, doch können auch andere Interessierte Nutzen aus den Inhalten der Website ziehen.

Website «Öffentlichkeitsgesetz.ch»

Im Weblog werden aktuelle Themen rund um das Öffentlichkeitsprinzip behandelt. So wurde kürzlich beispielsweise in einem Erfahrungsbericht beschrieben, wie das Öffentlichkeitsgesetz als Hebel zur Aufdeckung von Missständen dienen kann.

Gesuche um Einsichtnahme in amtliche Dokumente können ohne rechtliche Vorkenntnisse direkt auf der Website erstellt werden. Die Website kennt die zuständigen Empfänger bei Bund und Kantonen, stellt einen Musterbrief zur Verfügung und überwacht die relevanten Fristen. (Noch?) nicht verfügbar ist ein Musterbrief für das Schlichtungsverfahren, das notwendig wird, wenn eine Behörde den Zugang zu einem gewünschten Dokument beschränkt oder verweigert, ohne nachvollziehbare Gründe dafür anzugeben. Mustertexte für diesen Zweck sind aber auf der Website des zuständigen Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) online.

Die verschiedenen Behörden werden auf der Website – zumindest auf Bundesebene – kurz porträtiert. Das Kurzporträt umfasst unter anderem eine Transparenzbewertung; die gegenüber DirekteDemokratie.com nervös schweigende Bundeskanzlei wurde beispielsweise mit lediglich eineinhalb von fünf möglichen Sternen bewertet. Angaben zu kantonalen Ämtern und Behörden sind bislang nicht verfügbar.

Das Öffentlichkeitsgesetz und die dazugehörige Öffentlichkeitsverordnung werden auf der Website selbstverständlich auch wiedergegeben. Hilfreich sind dabei zahlreiche direkte Weblinks zur relevanten Rechtspraxis wie insbesondere EDÖB-Empfehlungen und -Schlichtungen.

Dokumente, die mittels Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden konnten, können als «Befreite Dokumente» auf der Website veröffentlicht werden. Dieser Bereich der Website wird hoffentlich einen kontinuierlichen Zuwachs an «befreiten Dokumenten» erfahren.

Neben Journalisten versucht die Website auch Whistleblower anzusprechen. Whistleblower können über die so genannte «Whistle-Blower-Line» den Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch auf Dokumente hinweisen, die für ein Einsichtsgesuch von Interesse sein könnten. Für Whistleblower ist dabei im eigenen Interesse empfehlenswert, ihre Anonymität selbst zu gewährleisten.

Ergänzt wird die Website mit Hilfestellungen rund um das Öffentlichkeitsgesetz. Dazu zählen «Fragen & Antworten», «Tips [sic!] & Tricks» sowie eine Beratungsmöglichkeit per JusLine.

Fazit

Die Initianten von «Öffentlichkeitsgesetz.ch» haben in sichtbarer Fleissarbeit eine fachlich einwandfreie Website mit hohem Praxisnutzen zur Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips im Schweizer Journalismus erstellt. Für Journalisten gibt es damit keinen Grund mehr, auf das Öffentlichkeitsgesetz als Recherchemittel zu verzichten. Wünschenswert wäre allerdings, dass die auf diesem Weg einsehbaren Dokumente nicht nur journalistisch verwertet, sondern der Öffentlichkeit direkt zur Verfügung gestellt würden – beispielsweise nach erfolgter Publikation der resultierenden Medieninhalte auf Öffentlichkeitsgesetz.ch.

Anmerkung: DirekteDemokratie.com-Chefredaktor Ronnie Grob hat einen der Initianten des Projekts, Martin Stoll, dazu auf medienwoche.ch interviewt.

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