Bilder im Recht: Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

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Am jährlichen Weiterbildungstag von St.Galler Tagblatt und Thurgauer Zeitung sprach Rechtsanwalt Martin Steiger am 24. Mai 2017 im Kloster Fischingen vor rund 150 Journalistinnen und Journalisten über das Recht am Bild. Themen waren einerseits das Urheberrecht und andererseits das «Recht am eigenen Bild» – auch auf Social Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und Twitter.

Auf besonderes Interesse stiess das urheberrechtliche Aktualitätsprivileg gemäss Art. 28 URG (mit Hervorhebungen):

«1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.

2 Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.»

Das Aktualitätsprivileg ist eine Ausnahme beziehungsweise Schranke im Urheberrecht.

In diesem Rahmen können urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne das Einverständnis von Rechteinhabern oder Urhebern verwendet werden. Die Ausnahme gilt für jedermann, ist aber für Journalistinnen und Journalisten besonders nützlich.

Aktuelle Ereignisse und aktuelle Themen

Beim Aktualitätsprivileg unterscheidet man zwischen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse und der Information über aktuelle Themen. Bei Letzteren ist der Spielraum wesentlich grösser, denn nicht das Ereignis, über das berichtet wird, muss aktuell sein, sondern lediglich das Thema, über das informiert wird.

Es ist davon auszugehen, dass das Aktualitätsprivileg auch für Bilder und Videos gilt. In einem modernen Verständnis kann «Presse» ausserdem nicht mehr nur periodisch erscheinende Medien umfassen, sondern muss auch für unregelmässig erscheinende Publikationen wie Blogs und Social Media-Profile gelten.

Hilfreiche Rechtsprechung zum Aktualitätsprivileg gibt es – soweit ersichtlich – in der Schweiz nicht. Unklar ist, inwiefern das Aktualitätsprivileg für archivierte Inhalte gilt, denn Ereignisse und Themen verlieren zwangsläufig an Aktualität. Solange sich die Bildverwendung unverändert auf das ursprüngliche aktuelle Ereignis oder Thema bezieht, dürfte sich das Aktualitätsprivileg auch auf die Archivierung beziehen.

Hinweis: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von St.Galler Tagblatt und Thurgauer Zeitung erhalten die Präsentation intern.

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