Top 10 der rechtlichen Risiken und Stolpersteine auf Social Media und Websites

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Vitamin B vom Migros-Kulturprozent unterstützt Vereine in der Schweiz mit Beratung, Information und Weiterbildung. Eine solche Weiterbildung war meine Präsentation zu rechtlichen Stolpersteinen auf Social Media und Websites am 13. Juni 2016 im Migros-Hochhaus in Zürich.

Vor zahlreichen Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern von Stiftungen und Vereinen präsentierte ich aktuelle Risiken und häufige Stolpersteine – und wie man sie vermeiden kann. Themen waren unter anderem der Datenschutz im Verein, die Kontrolle der eigenen Identität im digitalen Raum und die rechtssichere Verwendung von Bildern sowie anderen Inhalten.

Top 10 der aktuellen Risiken und häufigen Stolpersteine

Zum Abschied gab ich dem engagierten Publikum meine Top 10 der aktuellen Risiken und häufigen Stolpersteine auf Social Media und Websites mit:

  1. Identitätsverlust: Domainnamen für Website und Nutzernamen für Social Media-Präsenz nicht (rechtzeitig) gesichert.
  2. Kontrollverlust: Administration von Website und Social Media-Präsenz nicht zuverlässig organisiert, kein «Plan B», Hacking durch unsichere Passwörter.
  3. Urheberrechtsverletzungen I: Verwendung von Bildern und anderen häufig urheberrechtlich geschützten Inhalten, ohne dazu berechtigt zu sein – im Ergebnis folgen teure Abmahnungen.
  4. Urheberrechtsverletzungen II: Abmahnungen aus Deutschland werden ignoriert – im Ergebnis folgen teure rechtliche Auseinandersetzungen.
  5. Verletzung des «Rechts am eigenen Bild»: Veröffentlichung und sonstige Verwendung von Bildern, die Personen zeigen, ohne dazu berechtigt zu sein.
  6. Verletzung von Datenschutzrecht I: Veröffentlichung von Mitgliederlisten und anderen Personendaten im Internet, ohne dazu berechtigt zu sein.
  7. Verletzung von Datenschutzrecht II: Fehlende Datenschutzerklärung bei der Nutzung von Dritt-Diensten oder bei der Verwendung von Social Media-Plugins.
  8. «Spam» statt Newsletter: Versand von Massen-E-Mails ohne Zustimmung der Empfängerinnen und Empfänger.
  9. Fehlende gesetzliche Vertretung: Minderjährige und andere handlungsunfähige Personen können grundsätzlich keine Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
  10. «Prinzip Hoffnung»: Man hält das Internet für einen rechtsfreien Raum – oder glaubt zumindest, wer gemeinnützig sei, könne für Rechtsverletzungen nicht belangt werden …

Ein Kommentar

  1. Ab wann Spricht man von Massen-E-Mail?

    Wenn der Absender klar ist, ein OptOut klar ersichtlich ist, werden 2 von 3 Gesetztesgrundlagen eingehalten. Müssen alle 3 Grundlagen beachtet werden oder reicht eine? Aus dem Gesetzestext lese ich ganz klar: Mindestens eine dieser Voraussetzungen muss erfüllt sein, nicht alle drei. Natürlich wäre es besser alle drei einzuhalten, aber ist nicht gesetzlich gefordert, richtig?

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