
Die Schweizerische Post hat angekündigt, die Aufgabe von «A-Post Plus»– und «Einschreiben»-Sendungen ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr am Schalter zu erfassen.
Wie sollen Anwaltskanzleien und andere Absender künftig beweisen, dass eine Sendung fristgerecht der Post übergeben wurde?
Die Ankündigung ist Teil einer Mitteilung der Post, wonach ab dem 1. Juni 2026 für Sendungen per «A-Post Plus» und «Einschreiben» auf den Lieferschein und andere Aufgabedokumente verzichtet wird.
Heute ist für «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen, die man am Postschalter aufgibt, ein auf Papier ausgedruckter Lieferschein vorgesehen, der am Schalter gestempelt und unterzeichnet wird. Da man bei der Aufgabe am Schalter in jedem Fall eine Quittung mit Datum und Zeit sowie mit der Sendungsnummer erhält, ist dieser Lieferschein faktisch überflüssig.

Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt man häufig nur jene Sendungen am Schalter auf, bei denen es aufgrund der Einhaltung einer Frist auf den Tag der Aufgabe ankommt.
In vielen Fällen handelt es sich um Sendungen, die erst am letzten Tag einer laufenden Frist aufgegeben werden.
Wenn keine Frist läuft oder es auf einige Tage nicht ankommt, kann man auch «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen direkt in den Briefkasten werfen und den Versand bzw. die Zustellung über die Sendungsverfolgung prüfen. Solche «Einwurf»-Sendungen erscheinen immer erst bei der Erfassung im Briefzentrum in der Sendungsverfolgung.
Im Ergebnis werden ab dem 1. Juni 2026 am Schalter aufgegebene Sendungen faktisch jenen Sendungen gleichgestellt, die direkt in den Briefkasten geworfen werden.
Wie erfolgt in Zukunft der Beweis für die fristgerechte Aufgabe einer Sendung?
Ab dem 1. Juni 2026 soll die Aufgabe von «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen nicht mehr durch das Personal am Schalter von Hand erfasst werden, sondern die Erfassung erst im Briefzentrum erfolgen, wie die Schweizerische Post schreibt:
Ab 1. Juni 2026 vereinfacht die Schweizerische Post die Aufgabe von Briefsendungen mit Barcode. Für A‑Post‑Plus und Einschreiben Inland müssen keine Barcodelisten, Lieferscheine DataTransfer oder gelben Büchlein mehr eingereicht werden. Das bisher manuell durchgeführte Annahmescanning entfällt. Die erste Sendungserfassung erfolgt künftig direkt auf der Sortieranlage im Briefzentrum, sodass keine Annahmedokumente mehr nötig sind.
Die automatische Erfassung reduziert Ihren Aufwand, unabhängig davon, ob Sie Ihre Sendungen per Abholung, im Briefzentrum oder in einer Postfiliale aufgeben. Von der Änderung ausgenommen sind Gerichts- und Betreibungsurkunden, Briefe mit ID‑Check sowie bestimmte Auslandssendungen.
Die Erfassung erst im Briefzentrum wirft die Frage auf, wie Anwaltskanzleien die fristgerechte Aufgabe einer Sendung am Schalter in Zukunft beweisen können.

Die Antwort der Post auf die entsprechende Frage ist nicht hilfreich, denn sie bezieht sich auf die Sendungsverfolgung und nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe einer Sendung:
«Wie kann ich […] nachweisen, wann eine Sendung aufgegeben wurde?
Im Kundenlogin Post unter ‹Sendungen verfolgen Business› können Sie jederzeit, so wie schon heute, den Sendungsverlauf einzelner Sendungen als PDF herunterladen oder über die Frankierlizenznummer den Status aller Sendungen eines bestimmten Zeitraums als Excel-Datei abfragen.»
Es ist denkbar, dass eine Sendung entgegen dem Versprechen der Post nicht am Tag der Aufgabe im Briefzentrum erfasst wird. Dabei ist die Übergabe an die Schweizerische Post für die Wahrung einer Frist massgeblich (so beispielsweise Art. 143 Abs. 1 ZPO):
«Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post […] übergeben werden.»
Wenn eine Sendung nicht am letzten Tag einer Frist im Briefzentrum erfasst wird, dürfte sich das empfangende Gericht absehbar auf den Standpunkt stellen, die entsprechende Frist sei verpasst worden. Die Absenderin, beispielsweise eine Anwaltskanzlei, hätte ein erhebliches Beweisproblem.
Wenn die Post Sendungen erst im Briefzentrum erfasst, genügt die Sendungsverfolgung allein nicht mehr als Nachweis für die fristgerechte Aufgabe. Das Risiko liegt bei den absendenden Anwaltskanzleien und anderen Absendern.
Nachtrag: Erfassung von Sendungen kann weiterhin verlangt werden am Schalter
Nach Angaben von Carla Chiumenti bei LinkedIn ist es weiterhin möglich, bei der Aufgabe direkt am Schalter die Erfassung von Sendungen zu verlangen.
Einerseits:
«Aufgabedokumente […] können weiterhin verwendet und am Schalter abstempeln lassen werden – das bleibt als Nachweis erhalten.»
Andererseits:
«Bei der direkten Abgabe in der Filiale soll ein Annahmescanning erfolgen – und wir dürfen ausdrücklich darauf bestehen.»
Und:
«Bis auf Weiteres empfiehlt es sich, aktiv auf Stempel und Scanning zu bestehen und nichts als selbstverständlich vorauszusetzen. »