
Anwaltskanzleien, die ihre eigehende Briefpost scannen, kennen das Problem:
Einige Behörden, Gerichte und Gegenparteien verschicken ihre gedruckten Unterlagen immer noch in einer Form, die nicht direkt gescannt werden kann.
Bei solchen Behörden und Parteien muss man vor dem Scannen beispielsweise die gedruckten Unterlagen aufwendig aus Ordnern befreien oder unter Schmerzen die Heftklammern entfernen.
Das Problem beschäftigt offensichtlich auch das Bundesgericht, denn in einem Flyer schreibt es:
«Machen Sie sich und uns das Leben leichter!»
Der Flyer ist eine Sammlung von Dos and Don’ts, wie man dem Bundesgericht das Leben erleichtern kann. Was für das Bundesgericht gilt, hilft aber auch bei sonstigen Behörden, Gerichten oder Parteien.
Bundesgerichtliche Empfehlungen für Eingaben auf Papier

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass «alle eingehenden Schriftstücke» digitalisiert werden und bittet deshalb um Folgendes:
- Verwendung von weissem Papier in den Formaten A4 oder A3
- Verwendung von dunkelblauer oder schwarzer Schrift
- Bündelung mit Büroklammern oder in Papiermäppchen
Und:
- Keine Verwendung von gelochtem Papier
- Keine Verwendung von grauem oder weissem Recycling-Papier
- Keine Verwendung von farbigem, liniiertem oder kariertem Papier
- Keine Verwendung von Eckklammern oder Heftklammern
- Keine Verwendung von Bindungen oder Einbänden jeglicher Art, insbesondere keine Archivbinder, Bindestreifen, Heissklebung oder Spiralbindung
- Keine Verwendung von Post-its und Ähnlichem
Es handelt sich ausdrücklich um Empfehlungen und nicht um Pflichten. Die Empfehlungen gelten dabei nicht für die Vorinstanzen und ihre Akten.
(Via Anwaltskollege Philipp Bärtschi.)
Beitragsbild: OpenAI / ChatGPT.
Die Digitalisierung ist voller unerwarteter Effekte. Zum Beispiel: man druckt PDFs aus, das bedruckte Papier wird später gescannt, und man kriegt ein PDF minderer Qualität. Eine absurde Schleife, deren Stromverbrauch man gar nicht wissen möchte.
@Dominic van der Zypen:
Wir haben tatsächlich immer wieder das Problem, dass ausgedruckte und wieder gescannte Beweisofferten kaum oder nicht lesbar sind.