Beziehungsende: Müssen (intime) Bilder gelöscht werden?

Foto: Smartphone-Selfie von zwei Frauen

«20 Minuten» fragte mich, ob Bilder von (ehemaligen) Beziehungspartnern bei Beziehungsende gelöscht werden müssen. Anlass zur Frage waren Nackt-Selfies eines Aargauer Politikers.

Am 20. Mai 2014 hatte in Deutschland das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass kein umfassender Löschanspruch besteht, intime Aufnahmen aber gelöscht werden müssen (Urteil 3 U 1288/13). Das Gericht hatte argumentiert, auch bei einvernehmlich erstellten intimen Bildern beschränke sich die Einwilligung zur Nutzung durch den Beziehungspartner auf die Dauer der Beziehung. Ausserdem könne die Einwilligung in Bezug auf intime Bilder jederzeit widerrufen werden.

Aus meiner Sicht gibt es in der Schweiz keinen umfassenden Löschanspruch und auch intime Bilder müssen grundsätzlich bei Beziehungsende nicht gelöscht werden:

«Gemäss Rechtsanwalt Martin Steiger gibt es in der Schweiz, wie auch in Deutschland, bezüglich Rechtsanspruch auf verschickte Bilder aber keine einheitliche Regelung. Der auf Internetrecht spezialisierte Jurist betont jedoch, dass bei einem allfälligen Gerichtsverfahren auch hierzulande ähnlich geurteilt werden könnte, sofern sich ein potenziell Betroffener auf sein Persönlichkeitsrecht berufe. Allgemein bestehe aber kein Anspruch, von einem Ex-Partner oder einer Ex-Partnerin geschenkte Bilder einfordern zu dürfen, solange sie nur zu eigenen rechtmässigen Zwecken verwendet würden. ‹Intime Bilder müssen nach Beendigung einer Beziehung nicht zwingend gelöscht werden›, so Steiger. Sprich, wer Nacktbilder von sich verschickt, gesteht dem Adressaten zu, diese auch Jahre später noch anschauen zu dürfen. Erst wenn die Bilder weiter gezeigt, vervielfältigt oder veröffentlicht werden, ist der Straftatbestand der Verletzung der Persönlichkeitsrechte erfüllt.»

Bei Bildern, die nicht einvernehmlich erstellt wurden oder rechtsmissbräuchlich verwendet wurden, sind rechtliche Schritte selbstverständlich möglich.

Bild: Flickr/Andrew Fysh, «Portrait of a Selfie (Explored)», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

3 Kommentare

  1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 III 401 (http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-136-III-401&lang=de) mit dem Themenkreis «intimes Bildmaterial und Einwilligung» befasst.

    Mit Blick auf die Regeste zu Erwägung 5.2. («Stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, so kann das Recht am eigenen Bild Gegenstand vertraglicher und unwiderruflicher Verpflichtungen sein.») kann man e contrario argumentieren, dass die Einwilligung frei widerruflich ist, wenn nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Die überwiegende Lehre scheint das so zu sehen.

    Damit wäre ein Löschanspruch gegeben.

    1. @Stefan Gerschwiler:

      Aus meiner Sicht muss berücksichtigt werden, dass es in dieser Angelegenheit sachlich um die (kommerzielle) «Veröffentlichung eigener Bilder erotischen Inhalts im Internet» ging. So erscheinen mir beispielsweise die Anforderungen an die notwendige Einwilligung, die das Bundesgericht anführt, für Bilder in einer privaten Beziehung als viel zu streng:

      «[…] Zudem muss die Einwilligung rechtswirksam, insbesondere frei von Willensmängeln sein. Sodann ist sie sowohl hinsichtlich des zu veröffentlichenden Bildes als auch des Verwendungszwecks des Bildes genügend zu konkretisieren, sodass sie nicht für eine andere als die vorgesehene Verwendung eines bestimmten Bildes gilt […].»

      In jedem Fall gibt es keine automatische Löschpflicht, Bilder nach Beziehungsende zu löschen. Aber wie erwähnt sehe ich durchaus die Möglichkeit, dass man sich auf sein Persönlichkeitsrecht beruft und damit auch in der Schweiz durchdringt.

  2. Die Frage welche noch interessant wäre zu wissen. Ein Beziehung geht zu Ende und man hat einvernehmlich private Aktfotos gemacht. Kann der Partner die Löschung der Aktfotos verlangen, solange sie nur im privaten Bereich des Fotografen verwendet werden?

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