Urteil: Facebook-Freunde sind nur Freunde in Anführungszeichen

Facebook: Like-Symbol (bläuliche Hand mit Daumen nach oben)

Auf Facebook kann man viele Freunde haben, aber in den meisten Fällen handelt es sich nur um «Freunde» (in Anführungszeichen).

Was allgemein bekannt sein dürfte, wurde nun vom Bundesgericht mit Urteil 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 richterlich bestätigt (Medienmitteilung):

«[…] Eine ‹Freundschaft› auf Facebook weist noch nicht auf freundschaftliche Beziehungen im traditionellen Sinn hin. Zur Begründung einer ‹Facebook-Freundschaft› ist nicht zwingend gegenseitige Zuneigung oder Sympathie erforderlich. Wohl kann der Kreis der ‹Facebook-Freunde› auch Personen umfassen, mit denen man im realen Leben regelmässig Kontakt pflegt; es können aber auch solche dazugehören, die man bloss als einfache Bekanntschaft qualifizieren würde oder als Person, mit der man einzig im Rahmen eines sozialen Netzwerks ein gemeinsames Interesse für ein bestimmtes Thema teilt. Gemäss jüngerer Studien sind im Übrigen bei einer Zahl von mehr als 150 ‹Facebook-Freunden› auch Personen darunter, mit denen man gar keinen Kontakt unterhält oder die man nicht einmal kennt. […]»

Hintergrund war ein Ausstandsbegehren gegenüber einem Richter im Kanton Wallis:

«[…] Gemäss der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Damit ein Richter in den Ausstand treten muss, ist es nicht erforderlich, dass er tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Bei freundschaftlichen Verbindungen ist dazu eine gewisse Nähe erforderlich, die über eine blosse Bekanntschaft oder ein ‹Duzverhältnis› hinausgeht. […]»

Ergebnis:

«[…] Ohne zusätzliche Hinweise kann deshalb aus der blossen Tatsache des Bestehens einer ‹Facebook-Freundschaft› nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte. Solche zusätzlichen Hinweise bestehen im konkreten Fall nicht.»

Mit den erwähnten Studien bezog sich das Bundesgericht auf folgende Quellen:

(Via @mediasportslaw.)

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