Umsatzsteuer-Senkung in Deutschland: So schaffen schweizerische Onlineshops die Umstellung per 1. Juli

Foto: Kasse mit Euro-Bargeld (Münzen und Noten)

In Deutschland wird die Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 2020 gesenkt: Die Sätze sinken von 19% auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die temporäre Senkung der deutschen Umsatzsteuer und der damit verbundene Aufwand für die Umstellung betrifft viele schweizerische Onlineshops und andere E-Commerce-Anbieter mit Kunden in Deutschland. Die Senkung gilt vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2020.

So gelingt die Umstellung für schweizerische Onlineshops und andere Unternehmen im E-Commerce:

  1. Umstellung in der Onlineshop-Software sowie auf verwendeten Online-Marktplätzen und Plattformen vornehmen, je nach Software direkt in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2020.
  2. Sämtliche veröffentlichten Informationen nach 19 %- und 7 %-Angaben, die trotz der Umstellung vorhanden sind, durchsuchen und anpassen. Betroffen sind beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Bestellprozess einschliesslich Warenkorb, Bestellbestätigung und Rechnung.
  3. Umstellung in der Buchhaltung vornehmen (lassen), wo insbesondere neue Konten benötigt werden, auch für Spesen mit deutschen Umsatzsteuer-Sätzen.
  4. Anpassung von Verträgen mit Preisen, welche die bisherigen deutschen Umsatzsteuer-Sätze nennen.

E-Commerce-Anbieter sind nicht verpflichtet, ihre Endkunden-Preise zu senken.

Je nach Anbieter wird der Aufwand für die Umstellung – einmal per 1. Juli 2020 und dann wieder per 1. Januar 2021 sowie beim Jahresabschluss 2020 und den Umsatzsteuer-Abrechnungen für dieses Jahr – den gesparten Betrag aus der Senkung der Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer übersteigen.

Je nach Leistung können die gesenkten Umsatzsteuer-Sätze schon heute oder rückwirkend anwendbar sein. Einige Beispiele nennt Switzerland Global Enterprise (S-GE), unter anderem:

«[…] im Falle von Jahresleistungen ergeben sich Änderungen: Für den Übergangszeitraum gilt der verminderte Steuersatz, selbst wenn die Zahlung bereits für das ganze Jahr geleistet wurde. Eine Anpassung der Zahlung ist erforderlich.»

Massgeblich ist immer die Ausführung einer Leistung oder Teil-Leistung, unabhängig von allfälligen Anzahlungen. Bei Lieferungen ist grundsätzlich der Versand-Zeitpunkt massgeblich.

Weitere Tipps für die Umstellung hat beispielsweise HAUFE unter dem Titel «Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020» gesammelt.

Bild: Pixabay / Alexas_Fotos, Public Domain-ähnlich.

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