Der Bundesrat in der Schweiz plant ein Verbot für nationalsozialistische Symbole im öffentlichen Raum.
Das Verbot soll zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere extremistische Symbole ausgeweitet werden.
Das geplante Verbot soll mit dem neuen Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) umgesetzt werden.
Das Sondergesetz soll eine Lücke im heutigen Straftatbestand gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB schliessen.
Was für eine Strafe soll drohen?
Wer das Verbot verletzt, soll «schnell und unmittelbar nach der Tat im sogenannten Ordnungsbussenverfahren» mit einer Ordnungsbusse von 200 Franken bestraft werden.
Im ordentlichen Strafverfahren soll die Busse bis 1’000 Franken betragen können. Eine solche Busse würde drohen, wenn die Ordnungsbusse nicht bezahlt wird.
Bei einer solchen Übertretung erfolgt kein Eintrag im Strafregister. Gegenstände, mit denen das Verbot verletzt wird, würden eingezogen.
Was soll verboten werden, was soll erlaubt bleiben?
Das Verbot soll wie folgt formuliert werden:
«Das öffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten von nationalsozialistischen Symbolen, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Gesten, Parolen oder Grussformeln oder Abwandlungen davon, oder Gegenständen, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, ist verboten.»
Ausnahmen:
«[Das Gesetz] ist nicht anwendbar auf bereits existierende religiöse Symbole, die identisch sind mit nationalsozialistischen Symbolen oder diesen ähneln.»
Und:
«Ausgenommen vom Verbot sind das öffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten solcher Symbole zu […] edukativen Zwecken, kulturellen und künstlerischen Zwecken, historischen Zwecken, journalistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Zwecken».»
Nationalsozialismus wird gemäss dem erläuternden Bericht zum neuen Sondergesetz wie folgt definiert:
«Unter Nationalsozialismus wird eine nach dem Ersten Weltkrieg in Deutschland aufgekommene, extrem nationalistische, imperialistische, rassistische und antisemitische politische Bewegung verstanden. Auf dieser Ideologie basierte die faschistische Herrschaft von Adolf Hitler in Deutschland in den Jahren von 1933 bis 1945. Der Nationalsozialismus ist antisemitisch, antidemokratisch, antiliberal und völkisch (in der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus ein Volk als vermeintliche Rasse betreffend).»
Welche Nazisymbole sollen unter das Verbot fallen?
Folgende Nazisymbole sollen unter das Verbot fallen:
«(Ab-)Zeichen, Embleme, Fahnen, Gesten, Parolen, Grussformeln usw. dieser faschistischen Herrschaft und von Nazi-Deutschland werden als sogenannte Symbole des Nationalsozialismus verstanden. Die allgemein bekanntesten und am weitesten verbreiteten Symbole sind sicherlich das Hakenkreuz, der Hitlergruss und die SS-Runen und diese können damit als ‹Kernsymbole› des Nationalsozialismus bezeichnet werden. Diese Symbole stehen für: Deportationen und Massenmord, Zerstörung bürgerlicher Rechte und Freiheiten, Krieg und Vernichtung.»
Das Verbot soll auch abgewandelte Nazisymbole erfassen:
«Auch Abwandlungen sollen unter das Verbot fallen. Zu den allgemein bekanntesten gehören die Zahlenkombinationen 18 und 88, wobei die Zahlen die für den 1. und 8. Buchstaben des Alphabets stehen und damit ‹AH› für Adolf Hitler und ‹HH› für Heil Hitler» (oder rückwärts aus dem Alphabet zweimal der achtletzte Buchstabe und damit ‹SS›) meinen. In Zweifelsfällen können die urteilenden Behörden im Rahmen der Auslegung und im Zusammenhang mit dem Kontext und der Intention des Täters oder der Täterin entscheiden, ob eine Abwandlung im konkreten Fall als strafbar anzusehen ist, wie beispielsweise das Bundesgericht dies im Zusammenhang mit der sog. ‹Quenelle› entschieden hat.»
Was bedeutet das Verbot für die bestehende Rassismus-Strafnorm?
Für die bestehende Rassismus-Strafnorm gemäss Art. 261bis StGB geht der erläuternde Bericht von echter Konkurrenz aus:
«Bei Vorliegen einer Handlung, die die Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis StGB erfüllt, und einer Handlung, die eine einfache öffentliche Verwendung eines Nazisymbols im Sinne der neuen Norm darstellt, besteht echte Konkurrenz, d. h. die Erfüllung mehrerer Tatbestände durch mehrere Handlungen.»
Und:
«Fallbeispiel: Eine Person äussert sich rassendiskriminierend und in herabsetzender Weise gegenüber einer anderen Person und trägt dabei ein T-Shirt, auf dem die SS-Runen abgebildet sind. Oder anlässlich einer Demonstration kommt es zu rassendiskriminierenden Äusserungen durch eine Person, die gleichzeitig eine Hakenkreuzfahne trägt. In diesem Fall wird die Person wegen zweier Widerhandlungen, namentlich einerseits einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 261bis StGB zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie andererseits wegen Zeigens eines verbotenen Symbols zu einer Busse verurteilt werden.»
Wie geht es weiter?
In der Vernehmlassung können sich interessierte Kreise bis am 31. März 2025 zum geplanten Verbot und dessen Umsetzung äussern.
Das geplante Verbot dürfte vor allem mit dem egoistischen Anspruch auf absolute Meinungsfreiheit mancher neolibertärer und rechter Akteure in der Schweiz kollidieren. Die gleichen Gruppierungen und Personen fallen immer wieder durch ein fehlendes Verständnis für die Grundrechte aller Menschen auf.
Bild: Wikimedia Commons.