
Die Schweizerische Post hat angekündigt, die Aufgabe von «A-Post Plus»– und «Einschreiben»-Sendungen ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr am Schalter zu erfassen.
Wie sollen Anwaltskanzleien und andere Absender künftig beweisen, dass solche Sendungen fristgerecht der Post übergeben wurden?
Die Ankündigung ist Teil einer Mitteilung der Post, wonach ab dem 1. Juni 2026 für Sendungen per «A-Post Plus» und «Einschreiben» auf den Lieferschein und andere Aufgabedokumente verzichtet wird.
Heute erhält man bei der Aufgabe von «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen am Schalter in jedem Fall eine Quittung mit Datum und Zeit sowie mit der Sendungsnummer.
Bei Sendungen, die man selbst mit WebStamp frankiert, ist darüber hinaus ein auf Papier ausgedruckter Lieferschein vorgesehen, der am Schalter gestempelt und unterzeichnet wird. Da man am Schalter in jedem Fall eine Quittung erhält, ist dieser Lieferschein überflüssig und kann problemlos abgeschafft werden.
Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt man häufig nur jene Sendungen am Schalter auf, bei denen es aufgrund der Einhaltung einer Frist auf den Tag der Aufgabe ankommt.

In vielen Fällen handelt es sich um Sendungen, die erst am letzten Tag einer laufenden Frist aufgegeben werden.
Wenn keine Frist läuft oder es auf einige Tage nicht ankommt, kann man auch «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen direkt in den Briefkasten werfen sowie den Versand bzw. die Zustellung über die Sendungsverfolgung prüfen.
Solche «Einwurf»-Sendungen erscheinen immer erst bei der Erfassung im Briefzentrum in der Sendungsverfolgung.
Im Ergebnis werden ab dem 1. Juni 2026 am Schalter aufgegebene Sendungen faktisch jenen Sendungen gleichgestellt, die direkt in den Briefkasten geworfen werden.
Wie erfolgt in Zukunft der Beweis für die fristgerechte Aufgabe einer Sendung?

Ab dem 1. Juni 2026 soll die Aufgabe von «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen nicht mehr durch das Personal am Schalter von Hand erfasst werden, sondern die Erfassung erst im Briefzentrum erfolgen, wie die Schweizerische Post schreibt:
Ab 1. Juni 2026 vereinfacht die Schweizerische Post die Aufgabe von Briefsendungen mit Barcode. Für A‑Post‑Plus und Einschreiben Inland müssen keine Barcodelisten, Lieferscheine DataTransfer oder gelben Büchlein mehr eingereicht werden. Das bisher manuell durchgeführte Annahmescanning entfällt. Die erste Sendungserfassung erfolgt künftig direkt auf der Sortieranlage im Briefzentrum, sodass keine Annahmedokumente mehr nötig sind.
Die automatische Erfassung reduziert Ihren Aufwand, unabhängig davon, ob Sie Ihre Sendungen per Abholung, im Briefzentrum oder in einer Postfiliale aufgeben. Von der Änderung ausgenommen sind Gerichts- und Betreibungsurkunden, Briefe mit ID‑Check sowie bestimmte Auslandssendungen.
Die Erfassung erst im Briefzentrum wirft die Frage auf, wie Anwaltskanzleien die fristgerechte Aufgabe einer Sendung am Schalter in Zukunft beweisen können.
Die Antwort der Post auf die entsprechende Frage ist nicht hilfreich, denn sie bezieht sich auf die Sendungsverfolgung und nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe einer Sendung:
«Wie kann ich […] nachweisen, wann eine Sendung aufgegeben wurde?
Im Kundenlogin Post unter ‹Sendungen verfolgen Business› können Sie jederzeit, so wie schon heute, den Sendungsverlauf einzelner Sendungen als PDF herunterladen oder über die Frankierlizenznummer den Status aller Sendungen eines bestimmten Zeitraums als Excel-Datei abfragen.»
Es ist zu erwarten, dass entgegen der Ankündigung der Post nicht alle Sendungen am Tag der Aufgabe im Briefzentrum erfasst werden. Dabei ist die Übergabe an die Schweizerische Post für die Wahrung einer Frist massgeblich (so beispielsweise Art. 143 Abs. 1 ZPO):
«Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post […] übergeben werden.»
Wenn eine Sendung nicht am letzten Tag einer Frist im Briefzentrum erfasst wird, dürfte sich das empfangende Gericht absehbar auf den Standpunkt stellen, die Frist sei verpasst worden. Die Absenderin, beispielsweise eine Anwaltskanzlei, hätte ein erhebliches Beweisproblem.
Wenn die Post Sendungen erst im Briefzentrum erfasst, genügt die Sendungsverfolgung allein nicht als Nachweis für die fristgerechte Aufgabe. Das Risiko liegt bei den absendenden Anwaltskanzleien und anderen Absendern.
Nachtrag vom 22. Mai 2026: Post erfasst Aufgabe von Sendungen doch weiterhin am Schalter

Die Schweizerische Post reagiert auf Kritik und erklärt, dass die Aufgabe von «A-Post Plus»- und «Einschreiben»-Sendungen doch weiterhin direkt am Schalter erfasst werde:
«Aufgabe in Postfilialen / Filialen mit Partner: Keine Barcodelisten, Lieferscheine DataTransfer oder gelben Büchlein mehr beilegen. Die Sendungen werden wie bisher direkt am Schalter gescannt. Wichtig: Sendungen mit Barcode sind weiterhin getrennt von A- und B-Post aufzugeben. »
Hingegen werden Sendungen, die auf einem anderen Weg der Post übergeben werden, in Zukunft definitiv erst im Briefzentrum erfasst:
«Aufgabe bei den restlichen Annahmestellen der Post (z.B. via Abholung, Geschäftskundenschalter im Briefzentrum oder Logistikzentrum Briefe): Keine Barcodelisten, Lieferscheine DataTransfer oder gelben Büchlein mehr beilegen. Es gibt kein Annahmescanning. Die erste Sendungserfassung erfolgt automatisiert und direkt auf der Sortieranlage. Müssen Briefsendungen aufgrund ihrer Beschaffenheit im manuellen Kanal verarbeitet werden, gibt es weiterhin ein manuelles Scanning. Wichtig: Sendungen mit Barcode sind weiterhin getrennt von A- und B-Post aufzugeben. »

Der Schweizerische Anwaltsverband (ZAV) versucht mit einer E‑Mail an seine Mitglieder für Klarheit zu sorgen:
«Die angekündigte Änderung betrifft ausschliesslich Sendungsaufgaben im Rahmen einer Geschäftskundenbeziehung. In diesem Zusammenhang wird die Post bestimmte heute verwendete Aufgabedokumente abschaffen, namentlich Barcodelisten, DataTransfer-Lieferscheine, selbst erstellte Listen sowie das gelbe Büchlein. Die erste Erfassung der Sendungen erfolgt anschliessend automatisch auf den Sortieranlagen des Briefzentrums. Für die betroffenen Geschäftskunden wird die Sendungsverfolgung daher nur noch über die digitale Plattform Track & Trace möglich sein.
Hingegen wird es gemäss den erhaltenen Informationen auch künftig wie bisher möglich bleiben, eine Sendung Einschreiben Schweiz oder A-Post Plus am Postschalter aufzugeben und eine physische Aufgabequittung zu erhalten.
Für Sendungen, bei denen die Einhaltung einer Frist nachgewiesen werden können muss, empfiehlt der SAV daher, soweit erforderlich weiterhin die Aufgabe am Schalter mit Aushändigung einer physischen Aufgabequittung zu bevorzugen.»
Ob die Aufgabe einer Sendung auch in Zukunft erfasst wird, hängt allerdings nicht vom Bestehen einer Geschäftskundenbeziehung mit der Post ab, sondern wie erwähnt vom Ort der Aufgabe.
Die Aufgabe einer Sendung direkt am Schalter wird weiterhin erfasst – mit und ohne Geschäftskundenbeziehung, selbst frankiert, beispielsweise mit WebStamp, oder auch nicht selbst frankiert.
Hingegen wird die Übergabe an die Post auf jedem anderen Weg erst im Briefzentrum erfasst. Letzteres betrifft Anwaltskanzleien, die eine grössere Zahl von Sendungen aufgeben.
Gemäss der hiervor verlinkten Webseite der Post erfolge bei Aufgabe der Sendung am Schalter zwar ein direktes Einscannen der Sendung (sog. Annahmescanning). Die Abgabe eines physischen Aufgabebelegs entfalle jedoch; der Nachweis der Aufgabe erfolge neu digital über die Sendungsverfolgung. Der Aufgabenachweis sei in der Regel innert einer Stunde im Onlinedienst «Sendungen verfolgen Business» oder in der Sendungsverfolgung auf http://www.post.ch ersichtlich.
Link: https://www.post.ch/de/briefe-versenden/frankieren-briefe/frankierloesungen-briefe/hilfsmittel-fuer-sendungen-mit-barcode/lieferschein-und-barcodeliste#einfachere-aufgabe
Siehe dort unter «Häufige Fragen», dann Reiter «Wie kann ich ohne Barcodeliste nachweisen, wann ich eine Sendung aufgegeben habe?»
Fazit: Es verbleibt somit ein nicht unerhebliches Risiko, dass das Annahmescanning am Schalter unterbleibt oder nicht korrekt durchgeführt wird. Dies liesse sich regelmässig erst nach Ablauf von rund einer Stunde feststellen.