
Anthropic, bekannt für den KI-Dienst Claude, hat in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Rechnungen mit einer falsch bezeichneten Leistungserbringerin für die Mehrwertsteuer (MWST) ausgestellt.
Den Fehler korrigiert Anthropic mit einem «Swiss VAT Letter» für die betroffenen Kunden.
Informiert werden Kunden in der Schweiz und in Liechtenstein, die seit dem 1. Januar 2026 mindestens zeitweise über eine MWST-Nummer verfügten.
Der Fehler bestand darin, dass Rechnungen mit der amerikanischen Anthropic PBC als Rechnungsstellerin ausgestellt wurden. Auf diesen Rechnungen wurden 8.1 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Leistungserbringerin war gemäss Anthropic jedoch von Anfang an die irische Anthropic Ireland Limited.
Wie informiert Anthropic die betroffenen Kunden?

Anthropic informiert die betroffenen Kunden per E-Mail wie folgt:
«We are writing to Anthropic customers in Switzerland and Liechtenstein who held a Swiss VAT number at any point since 1 January 2026.
Invoices issued to you this year show Anthropic, PBC as the issuing entity. Anthropic, PBC is not the supplier of those services. The supplier is, and always has been, Anthropic Ireland, Limited, which is registered for Swiss VAT purposes under CHE-492.539.177 MWST and accounts to the Swiss Federal Tax Administration for the Swiss VAT shown on your invoices.»
Und:
«We have prepared a letter that amends the supplier details and lists the invoices concerned. We recommend keeping the letter together with the respective invoices as supporting evidence (invoice addendum) for the purposes of Article 26 of the Swiss Federal Act on Value Added Tax. No payment or account change is needed. The amounts stated on the invoices, including the Swiss VAT charged, are unchanged.»
Die fehlerhaften Rechnungen waren insbesondere für mehrwertsteuerpflichtige Kunden problematisch, weil die Leistungserbringerin auf den Rechnungen nicht korrekt bezeichnet war.
Eine Rechnung muss die Leistungserbringerin eindeutig identifizieren (Art. 26 MWSTG). Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ist das insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug relevant (Art. 28 MWSTG).
Mit dem «Swiss VAT Letter» korrigiert Anthropic für die betroffenen Kunden die Angaben zur Leistungserbringerin auf den einzelnen Rechnungen:
Was steht im «Swiss VAT Letter» von Anthropic?

Im erwähnten «Swiss VAT Letter» erklärt Anthropic ausdrücklich, dass die aufgeführten einzelnen Rechnungen hinsichtlich der Leistungserbringerin geändert werden.
Für diese Rechnungen gilt Folgendes:
The invoices listed below are hereby amended as follows: the supplier for the services provided as per the description on each of these invoices is the following entity: Anthropic Ireland, Limited, 6th Floor, South Bank House, Barrow Street 43, D04TR29 Dublin, Ireland, CHE-492.539.177 MWST. All other details on the invoices – including invoice numbers, dates, service descriptions, amounts, and the Swiss VAT charged at currently 8.1 % – remain unchanged.
Alle übrigen Angaben, insbesondere Rechnungsnummern, Rechnungsdaten, Leistungen, Beträge und die ausgewiesene Mehrwertsteuer, bleiben unverändert.
Den «Swiss VAT Letter» gibt es in einer Version für die API und in einer Version für Claude (Pro-, Max-, Team- und Enterprise-Abonnements).
Künftige Rechnungen sollen korrekt mit der Anthropic Ireland Limited als Rechnungsstellerin ausgestellt werden:
«Any future invoices for Anthropic’s services in Switzerland and Liechtenstein will be issued by Anthropic Ireland, Limited.»
Müssen betroffene Kunden ihre MWST-Abrechnungen korrigieren?
Aus meiner Sicht müssen Kunden bisherige Mehrwertsteuer-Abrechnungen wegen diesem Fehler grundsätzlich nicht korrigieren, sofern die Darstellung von Anthropic stimmt und der Vorsteuerabzug im Übrigen zulässig war.
Anthropic erklärt ausdrücklich, dass die Anthropic Ireland Limited die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklariert und entrichtet habe. Auch an den Rechnungsbeträgen und an der ausgewiesenen Mehrwertsteuer ändert sich nichts.
Anthropic behandelt den Fehler damit als fehlerhafte Bezeichnung der Leistungserbringerin auf den Rechnungen und nicht als materiell unzulässige Belastung der Mehrwertsteuer gegenüber den Kunden.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass Anthropic die bisherigen Rechnungen nicht widerruft.
Eine Korrektur wegen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises könnte gemäss Art. 27 Abs. 4 MWSTG durch ein Dokument erfolgen, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft. Anthropic ergänzt die bisherigen Rechnungen stattdessen ausdrücklich mit einem «invoice addendum» für den Zweck von Art. 26 MWSTG.
Für die betroffenen Kunden verbessert dieses Addendum den Nachweis für den Vorsteuerabzug. Gemäss Art. 28 Abs. 3 MWSTG ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
Der «Swiss VAT Letter» von Anthropic sollte deshalb zusammen mit den betroffenen Rechnungen für eine allfällige spätere MWST-Revision aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Beitragsbild: OpenAI / ChatGPT.