KI und Urheberrecht: Schweiz plant Vergütung, Lizenzpflicht und Beweislastumkehr

Foto: Vortrag von Lena Leuenberger an der CLTR 2026 in Bern

Dürfen KI-Anbieter urheberrechtlich geschützte Werke für das Training ihrer Modelle verwenden? Müssen sie dafür eine Bewilligung einholen und eine Vergütung bezahlen? Wie können Rechteinhaber feststellen, ob ihre Werke verwendet wurden?

An der CLTR 2026 in Bern erläuterte Lena Leuenberger vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 26. Oktober 2026 in einem Vortrag die laufenden Arbeiten zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) im schweizerischen Urheberrecht.

Das geplante Gesetzgebungsprojekt beruht auf drei Säulen: Klare ausschliessliche Rechte, erweiterte Kollektivlizenzen und mehr Transparenz.

Vorgesehen sind unter anderem ein Vergütungsanspruch gegenüber ausländischen KI-Anbietern und eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Rechteinhaber.

Die Arbeiten befinden sich gemäss Leuenberger noch in einem frühen Stadium. Eine öffentliche Vernehmlassung könnte im Frühling 2027 stattfinden.

Ich fasse den auf Französisch gehaltenen Vortrag nachfolgend auf Deutsch und ergänzt mit Weblinks zusammen. Im Zweifelsfall gilt selbstverständlich das gesprochene Wort.

Vortrag «Update vom IGE: Régulation de l’IA dans le droit d’auteur» von Lena Leuenberger

KI stellt das Urheberrecht vor neue Herausforderungen

Lena Leuenberger arbeitet seit 2009 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und seit 2013 im Bereich Urheberrecht.

Bereits damals wurde das Schweizer Urheberrecht überarbeitet, um es an neue Nutzungsformen wie Streaming, Video-on-Demand sowie Text- und Data-Mining anzupassen. Die entsprechende Revision trat 2020 in Kraft.

Künstliche Intelligenz spielte dabei noch keine wesentliche Rolle. Das änderte sich mit der Veröffentlichung von ChatGPT Ende 2022.

Generative KI wurde für die breite Öffentlichkeit zugänglich. Bald folgten Anwendungen zur Erstellung von Bildern, Musik und Videos.

Anders als frühere Technologien ermöglichen KI-Systeme nicht nur die Vervielfältigung und Verbreitung bestehender Werke. Sie können aufgrund weniger Anweisungen neue Inhalte erzeugen.

Die Ergebnisse lassen sich teilweise kaum von menschlichen Schöpfungen unterscheiden. Gleichzeitig können sie in einem Umfang produziert werden, den einzelne Menschen nicht erreichen können.

Globi als Beispiel für die urheberrechtlichen Probleme generativer KI

Lena Leuenberger illustrierte die mit generativer KI verbundenen Probleme anhand eines Schweizer Beispiels.

Im Sommer 2026 baten Journalisten von «Watson» ChatGPT, ein neues Globi-Abenteuer zu erstellen. Die blaue Papageienfigur gehört seit 1932 zur Kulturlandschaft in der Schweiz. Ihre Geschichten erscheinen traditionell in Reimform.

ChatGPT lieferte innerhalb weniger Augenblicke eine gereimte Geschichte mit passenden Illustrationen. Obwohl die Journalisten nicht ausdrücklich danach gefragt hatten, verwendete ChatGPT auch das Logo des Globi-Verlags.

Die Reime waren teilweise holprig und die Illustrationen nicht perfekt. Dennoch war das Ergebnis auf den ersten Blick kaum von einem Originalalbum zu unterscheiden.

Für Leuenberger zeigt dieses Beispiel drei Probleme: Den Substitutionseffekt, die mangelnde Transparenz und die Rechtsunsicherheit.

Problem 1: KI-generierte Inhalte ersetzen menschliche Werke

Ein neues Globi-Abenteuer lässt sich mit KI innerhalb weniger Sekunden und praktisch ohne Kosten erstellen.

Solche Inhalte können auf demselben Markt mit den Originalwerken konkurrieren. Durch die Verwendung des Verlagslogos entsteht ferner das Risiko, dass das Publikum getäuscht und der Ruf des Verlags geschädigt wird.

Das Problem beschränkt sich nicht auf Globi: KI-Systeme können Illustrationen, Texte, Musik und Synchronisationen herstellen, die menschlichen Werken ähnlich sind und diese auf dem Markt verdrängen können.

Der Substitutionseffekt entsteht nach Lena Leuenberger nicht nur, wenn KI-generierte Inhalte bestehende Werke kopieren. Er kann auch eintreten, wenn sich KI von geschützten Werken inspirieren lässt und daraus neue Inhalte erstellt, welche die Originale wirtschaftlich ersetzen.

Damit stellt sich die Frage, wie die vom Urheberrecht geschaffenen Anreize für menschliche Kreativität erhalten werden können.

Problem 2: Intransparenz über die Verwendung geschützter Werke

Im Globi-Beispiel ist die Ähnlichkeit zwischen Original und KI-generiertem Inhalt offensichtlich. In anderen Fällen lässt sich hingegen kaum feststellen, ob ein bestimmtes Werk durch ein KI-System verwendet wurde.

Wurde das Modell mit diesem Werk trainiert? Hat das KI-System bei der Beantwortung einer Anfrage auf das Werk zurückgegriffen?

Die Rechteinhaber können solche Fragen häufig nicht beantworten, denn die verwendeten Trainingsdaten werden in der Regel nicht veröffentlicht. Die Entwickler sind auch nicht verpflichtet, diese vollständig zu dokumentieren. Dadurch entsteht ein Beweisproblem.

Wer seine Urheberrechte verletzt sieht, muss eine entsprechende Verwendung nachweisen können. Die dafür notwendigen Informationen sind jedoch oft nicht zugänglich.

Die mangelnde Transparenz erschwert nach Lena Leuenberger nicht nur die Durchsetzung bestehender Rechte, sondern auch den Abschluss von Lizenzvereinbarungen.

Problem 3: Unsichere Rechtslage

Der Globi-Verlag ist der Ansicht, dass das generierte Album sowohl seine Urheberrechte als auch seine Markenrechte verletzt. Dennoch beabsichtigt der Verlag nicht, gegen das amerikanische KI-Unternehmen gerichtlich vorzugehen.

Lena Leuenberger verwies auf verschiedene ungeklärte Rechtsfragen:

  • Ist das Training eines KI-Modells eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, für die eine Bewilligung erforderlich ist?
  • Wer trägt die Verantwortung für die generierten Inhalte: die Entwickler, die Anbieter oder die Nutzer?
  • Welche Regeln gelten, wenn das Training im Ausland stattfindet?

Schweizer Gerichte haben diese Fragen nach Leuenbergers Darstellung bislang nicht beantwortet. Auch international sei keine einheitliche Entwicklung erkennbar.

Während gewisse Fachleute das KI-Training wegen der dabei erstellten Kopien als urheberrechtlich relevante Verwendung betrachten, sehen andere darin eine Datenanalyse, die nicht dem Urheberrecht unterliegt.

Diese Unsicherheit betrifft sämtliche Beteiligten: Rechteinhaber, Entwickler von KI-Modellen, Betreiber von KI-Systemen sowie deren Nutzer.

Leuenberger wies darauf hin, dass mächtige Marktteilnehmer die rechtliche Verantwortung häufig vertraglich auf nachgelagerte Akteure übertragen, beispielsweise über ihre Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB).

Parlament verlangt besseren Schutz vor KI-Missbrauch

Das Parlament hat den Bundesrat mit der Motion Gössi beauftragt, journalistische Inhalte sowie andere urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen besser vor unerlaubter Verwendung durch KI-Anbieter zu schützen.

Ausgangspunkt ist insbesondere die Verwendung von Medieninhalten durch KI-Systeme. KI-Systeme können journalistische Veröffentlichungen automatisch abrufen, umformulieren und den Nutzern direkt als Antworten präsentieren.

Damit werden internationale KI-Dienste selbst zu Informationsanbietern und können Schweizer Medien konkurrenzieren.

Das Parlament übernahm den ursprünglichen Auftrag allerdings nicht unverändert. Es strich die darin vorgesehenen konkreten Massnahmen und ergänzte eine weitere Anforderung: Die Schweiz als Wirtschafts- und Innovationsstandort soll bei der Erforschung, Entwicklung und Vermarktung von KI weder geschwächt noch benachteiligt werden.

Gemäss Lena Leuenberger verfolgt das Gesetzgebungsprojekt deshalb zwei Ziele: Die Rechte der Kreativen sollen besser geschützt werden, ohne die Entwicklung und Nutzung von KI zu behindern.

Auch KI-Suchmaschinen sollen erfasst werden

Das Gesetzgebungsprojekt berücksichtigt ausserdem die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen durch grosse Onlinedienste wie Suchmaschinen.

Diese Frage war bereits Gegenstand einer separaten Vorlage. Ursprünglich sollte eine Vergütung für sogenannte «Snippets» eingeführt werden, also für kurze Textauszüge und Bildvorschauen in Suchergebnissen.

Inzwischen setzen Suchmaschinen zunehmend generative KI ein. Statt lediglich Links und kurze Auszüge anzuzeigen, präsentieren sie den Nutzern direkt formulierte Antworten.

Eine Regelung, die sich ausschliesslich auf klassische «Snippets» beschränkt, würde deshalb nur einen kleinen Teil der heutigen Nutzungen erfassen.

Das Parlament hat die entsprechende Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen. Die offenen Fragen sollen im Gesetzgebungsprojekt zur KI-Regulierung behandelt werden.

Drei Säulen: Klare ausschliessliche Rechte, erweiterte Kollektivlizenzen und mehr Transparenz

Säule 1: Klare ausschliessliche Rechte für KI-Nutzungen

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schlägt vor, ausdrücklich festzuhalten, dass die Verwendung geschützter Werke und Leistungen durch KI-Systeme unter die ausschliesslichen Rechte der Berechtigten fällt.

Dies soll sowohl für das Training von KI-Modellen als auch für den Betrieb von KI-Systemen gelten.

Lena Leuenberger erwähnte ausdrücklich das sogenannte «Retrieval». Damit ist der automatische Abruf von Inhalten gemeint, den KI-Systeme verwenden, um konkrete Anfragen zu beantworten. Für solche Nutzungen soll grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich sein.

Die bisherige Rechtsunsicherheit über die urheberrechtliche Bedeutung des KI-Trainings soll dadurch beseitigt werden.

Leuenberger erklärte, dass klare ausschliessliche Rechte sowohl die Anreize zur Schaffung neuer Werke erhalten als auch die Entwicklung eines Lizenzmarkts erleichtern sollen.

Gleichzeitig sollen die urheberrechtlichen Schranken angepasst werden. Eigengebrauch soll aber möglich bleiben.

Leuenberger erwähnte verschiedene alltägliche Anwendungen generativer KI. Privatpersonen erstellen beispielsweise Flyer oder Einladungen. Schüler lassen sich Werke zusammenfassen oder ein Lernquiz erstellen. Unternehmen verwenden KI zur informativen Übersetzung von Artikeln.

Solche Nutzungen sollen weiterhin möglich bleiben. Dazu soll die Eigengebrauchsschranke an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.

Erfasst werden sollen insbesondere das Training, die Verwendung geschützter Werke als Eingaben in KI-Systeme sowie die Nutzung der generierten Antworten.

Wie bisher sollen bestimmte Nutzungen in Schulen und Unternehmen vergütungspflichtig bleiben.

Säule 2: Erweiterte Kollektivlizenzen

Die zweite Säule betrifft die Lizenzierung geschützter Werke. Beim Training und beim Betrieb von KI-Systemen können sehr grosse Mengen von Inhalten verwendet werden.

Für jedes einzelne Werk die Zustimmung sämtlicher Rechteinhaber einzuholen, ist bei solchen Nutzungen kaum praktikabel. Das IGE setzt deshalb auf erweiterte Kollektivlizenzen.

Dazu sollen die bestehenden Bestimmungen angepasst werden, welche Verwertungsgesellschaften die Erteilung solcher Lizenzen ermöglichen.

Nach dem vorgestellten Konzept sollen Rechteinhaber weiterhin entscheiden können, ob ihre Werke über Verwertungsgesellschaften lizenziert werden dürfen. Sie sollen ihre Rechte auch von solchen Lizenzen ausnehmen können.

Lena Leuenberger erwartet, dass insbesondere grosse Rechteinhaber wie Verlage diese Möglichkeit nutzen könnten. Sie verfügen eher über die notwendige Verhandlungsmacht, um eigene Lizenzverträge mit KI-Anbietern abzuschliessen.

Für kleinere Rechteinhaber dürften individuelle Vertragsverhandlungen hingegen häufig nicht wirtschaftlich sein.

Das Projekt soll deshalb beide Möglichkeiten offenhalten: individuelle Lizenzvereinbarungen und kollektive Lizenzierungen.

Ein weiterer Bestandteil des Konzepts betrifft die internationale Nutzung geschützter Werke.

Das Urheberrecht gilt grundsätzlich territorial. Ausschliessliche Rechte nach Schweizer Recht können deshalb nicht ohne Weiteres auf Handlungen im Ausland erstreckt werden. Gleichzeitig werden viele KI-Systeme ausserhalb der Schweiz entwickelt und trainiert.

Das IGE schlägt deshalb einen zusätzlichen Vergütungsanspruch vor. Dieser soll entstehen, wenn KI-Anbieter auf dem Schweizer Markt Systeme bereitstellen, die mit Werken von in der Schweiz ansässigen Rechteinhabern trainiert wurden oder solche Werke verwenden.

Der Vergütungsanspruch soll unabhängig davon gelten, ob das Training oder die betreffende Nutzung im In- oder Ausland stattgefunden hat.

Eine zusätzliche Vergütung soll hingegen nicht geschuldet sein, wenn bereits eine Lizenz besteht, welche die entsprechende Nutzung abdeckt.

Die Vergütung soll durch die Verwertungsgesellschaften anhand eines im Voraus festgelegten Tarifs geltend gemacht werden.

Lena Leuenberger betonte die Bedeutung einer praktikablen Regelung. Die Schweiz sei für internationale KI-Anbieter ein vergleichsweise kleiner Markt.

Zusätzliche schweizspezifische Anforderungen könnten dazu führen, dass Anbieter ihre Funktionen für die Schweiz einschränken oder Nutzer in der Schweiz ganz ausschliessen, statt ihre Systeme weltweit anzupassen.

Säule 3: Mehr Transparenz und Umkehr der Beweislast

Die dritte Säule betrifft die Transparenz bei der Verwendung geschützter Werke durch KI-Systeme.

Vorgesehen ist zunächst eine Transparenzpflicht für Anbieter von KI-Modellen und KI-Systemen.

Die konkreten Massnahmen sollen nicht vollständig gesetzlich festgelegt werden. Stattdessen sollen die Dachverbände der KI-Anbieter und der Rechteinhaber eine branchenübergreifende Vereinbarung aushandeln.

Falls sich die Parteien nicht einigen können, sollen die KI-Anbieter verpflichtet werden, eine Zusammenfassung der verwendeten Inhalte zu veröffentlichen.

Angesichts des unterschiedlichen Informationsstands von Rechteinhabern und KI-Anbietern sieht das Projekt ausserdem eine Umkehr der Beweislast vor.

Wenn ein Rechteinhaber glaubhaft macht, dass seine Werke verwendet wurden, soll diese Verwendung bis zum Beweis des Gegenteils als erwiesen gelten.

Der betroffene KI-Anbieter müsste somit nachweisen, dass eine entsprechende Verwendung nicht stattgefunden hat. Damit soll die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche erleichtert werden.

Lena Leuenberger erläuterte ausserdem, dass das Projekt eine Überprüfungsklausel enthält. Die Wirksamkeit der neuen Regelungen soll einige Zeit nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden.

Öffentliche Vernehmlassung frühestens im Frühling 2027

Die gesetzgeberischen Arbeiten befinden sich nach Lena Leuenbergers Darstellung noch in einem frühen Stadium. Änderungen am Konzept sind weiterhin möglich.

Der Entwurf muss zunächst innerhalb der Bundesverwaltung konsultiert werden, bevor er dem Bundesrat vorgelegt werden kann. Danach soll eine öffentliche Vernehmlassung stattfinden.

Diese dauert üblicherweise ungefähr drei Monate. Neben Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen können sich auch andere Personen daran beteiligen.

Nach dem zum Zeitpunkt des Vortrags geltenden Zeitplan könnte die Vernehmlassung im Frühling 2027 eröffnet werden. Eine Verzögerung ist allerdings möglich.

Das Bundesamt für Justiz arbeitet ebenfalls an einer Vorlage im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, nämlich zur Ratifizierung des KI-Übereinkommens des Europarats.

Noch ist offen, ob beide Projekte gleichzeitig dem Bundesrat vorgelegt werden sollen. Falls dies notwendig sein sollte, könnte der Bundesrat frühestens Mitte 2027 darüber entscheiden.

Was würde sich für Globi ändern?

Zum Schluss ihres Vortrags griff Lena Leuenberger das Globi-Beispiel erneut auf.

Die geplante Revision würde nach ihrer Darstellung drei wesentliche Änderungen bewirken.

  1. Das Gesetz würde ausdrücklich klarstellen, dass das Training und die Nutzung von KI-Systemen mit geschützten Werken grundsätzlich dem Urheberrecht unterliegen und eine Bewilligung erfordern.
  2. Der Globi-Verlag müsste lediglich glaubhaft machen, dass seine Werke verwendet wurden. Anschliessend müssten die betroffenen KI-Anbieter den Gegenbeweis erbringen.
  3. Auch bei einem Training oder Betrieb im Ausland könnte ein Vergütungsanspruch bestehen, wenn der KI-Dienst entsprechende Inhalte in der Schweiz generieren und zugänglich machen kann.

Leuenberger berichtete ausserdem von einem eigenen Versuch mit ChatGPT am Morgen ihres Vortrags.

Auch sie bat das KI-System, ein neues Globi-Album zu erstellen.

ChatGPT schlug eine Geschichte vor und fügte bei den Illustrationen einen Produktionshinweis hinzu. Darin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für eine kommerzielle Veröffentlichung die erforderlichen Rechte an der Figur Globi und ihrer offiziellen visuellen Identität geklärt werden müssten.

Leuenberger bezeichnete dies als Fortschritt, auch wenn die Gesetzgebung noch nicht entsprechend angepasst sei.

Leuenberger betonte abschliessend, dass das Gesetzgebungsprojekt weiterhin offen sei.

Die öffentliche Vernehmlassung werde zeigen, ob mit den vorgeschlagenen Regelungen das angestrebte Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Kreativen und der Entwicklung künstlicher Intelligenz gefunden werden könne.

Juristen, Künstler, Verlage, Entwickler und Nutzer würden Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen.

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