Schweizer Tech-Unternehmen dürfen Kundendaten direkt an EU-Strafverfolgungsbehörden herausgeben

Bild: Offenes rotes Vorhängeschloss mit Schweizerkreuz und blauem Schlüssel mit EU-Sternen (KI-generiert)

In der Schweiz können Proton, Sunrise, Swisscom und andere Tech-Unternehmen ab sofort eine Spezial­bewilligung beantragen, um Daten über ihre Kunden direkt an Strafverfolgungsbehörden in der EU herauszugeben.

Tech-Unternehmen in der Schweiz dürfen Daten über ihre Kunden grundsätzlich nicht direkt an Staatsanwaltschaften und andere Strafverfolgungsbehörden im Ausland herausgeben.

Eine solche direkte Herausgabe ohne Bewilligung oder gesetzliche Grundlage kann gemäss Art. 271 StGB als «verbotene Handlung für einen fremden Staat» strafbar sein.

Eine wichtige bisherige Ausnahme in Strafsachen ergab sich aus dem Übereinkommen über die Cyberkriminalität des Europarats (Cybercrime Convention, CCC).

Nun folgt aufgrund der E-Evidence-Verordnung der Europäischen Union (EU) eine weitere Ausnahme, wie der Bundesrat am heutigen 28. Oktober 2026 mitgeteilt hat:

«Anbieterinnen von Internet- und Kommunikationsdienstleistungen aus der Schweiz dürfen europäischen Strafverfolgungsbehörden die herausverlangten Daten als elektronische Beweismittel mit einer Spezialbewilligung direkt zustellen. Dies weil die Datenherausgabe bei Tech-Diensten, die im EU-Raum tätig sind, neu direkt verlangt werden kann (europäische E-Evidence-Gesetzgebung).»

Und:

«Mit der neuen e-Evidence-Gesetzgebung können die Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU elektronische Beweismittel (sog. E-Evidence) wie z. B. E-Mails, Chat-Verläufe oder IP-Adressen schnell und unkompliziert bei den jeweiligen Tech-Dienstanbieterinnen herausverlangen. Die EU-Mitgliedstaaten sind nun daran, die neue Rechtsgrundlage umzusetzen.»

Der Bundesrat reagiert auf eine Forderung der schweizerischen Tech-Unternehmen, die sich ansonsten hätten entscheiden müssen, ob sie europäisches oder schweizerisches Recht verletzen:

«Tech-Dienstanbieterinnen, die einen Bezug zur Schweiz haben und ihre Dienste ebenfalls in der EU anbieten (z. B. Swisscom, Sunrise oder Protonmail), können von europäischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die neue e-Evidence-Gesetzgebung unter Umständen dazu verpflichtet werden, ihre Daten als elektronische Beweismittel direkt herauszugeben. Mit diesem Vorgehen würden Tech-Anbieterinnen mit Bezug zur Schweiz in gewissen Fällen jedoch gegen Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB) verstossen. Diese Ausgangslage ist für die Branche unbefriedigend. So besteht das Risiko, dass Tech-Dienste entweder gegen schweizerisches Recht oder gegen EU-Recht verstossen.»

Die Spezialbewilligung wird auf Antrag erteilt und gilt maximal zwei Jahre:

«Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage soll diese schwierige Situation deshalb mit einer Übergangslösung entschärft werden. Konkret wird den Tech-Dienstanbieterinnen die direkte Herausgabe mit einer Spezialbewilligung ab sofort erlaubt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Daten in der Schweiz gespeichert sind. An seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 hat der Bundesrat dazu den entsprechenden Musterbeschluss verabschiedet. Gestützt darauf wird das EJPD den Tech-Dienstanbieterinnen auf Antrag eine Bewilligung erteilen – sofern die Datenherausgabe von einer zuständigen EU-Strafverfolgungsbehörde angeordnet wird. Die Spezialbewilligung ist maximal zwei Jahre gültig und muss im Anschluss erneut beantragt werden, sofern bis dahin noch keine dauerhafte Lösung zwischen der Schweiz und der EU besteht.»

Gemäss einem Bericht des Bundesamtes für Justiz könnten neben Proton, Sunrise und Swisscom insbesondere auch SWITCH und Threema betroffen sein.

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