Staatsanwaltschaften in der Schweiz verhängen Netzsperren gegen Websites

Symbolbild: Netzsperren (KI-generiert)

In der Schweiz verhängen Staatsanwaltschaften immer wieder Netzsperren gegen Websites. Für solche Netzsperren gibt es allerdings gar keine ausdrückliche Rechtsgrundlage und betroffen sind auch politische Websites.

Immer wieder verpflichten Staatsanwaltschaften die wichtigen Internet-Access-Provider in der Schweiz, einzelne Domainnamen oder Internet-Adressen zu sperren. Die Sperrverfügungen können Websites in der Schweiz und im Ausland betreffen.

Die Staatsanwaltschaften «beschlagnahmen» für ihre Netzsperren die Daten auf den DNS-Servern der einzelnen Provider. Es handelt sich um eine Zwangsmassnahme im strafprozessualen Sinn.

Wenn diese Daten «beschlagnahmt» werden, gelangen Nutzerinnen und Nutzer, welche die DNS-Server der Provider verwenden, über die betroffenen Domainnamen nicht mehr zu den gewünschten Websites.

Auf diese Praxis, die es bereits seit Jahren gibt, machte Anwaltskollege Simon Schlauri mit einem Vortrag kürzlich am Winterkongress 2026 der Digitalen Gesellschaft aufmerksam. Simon Schlauri berät und vertritt den Internet-Access-Provider Init7 als Rechtsanwalt.

Was sind strafprozessuale Netzsperren in der Schweiz?

Allgemeine Netzsperren sind in der Schweiz ausdrücklich und gesetzlich gegen verbotene Pornografie im Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und gegen verbotene Online-Casinos im Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS) vorgesehen.

Netzsperren können im Einzelfall ferner mit zivilprozessualen Unterlassungsklagen gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 f. ZGB) und unlauteren Wettbewerb (Art. 9 ff. UWG) gefordert werden.

Strafprozessuale Netzsperren sind gesetzlich nicht vorgesehen. Mit seinem Urteil 1B_294/2014 vom 19. März 2015 eröffnete das Bundesgericht dennoch die Möglichkeit, die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO für Netzsperren zu verwenden.

Das Bundesgericht erklärte in diesem Urteil Netzsperren über die strafprozessuale Einziehung und Vernichtung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB für unzulässig (E. 4.1). Das Bundesgericht liess aber die Möglichkeit strafprozessualer Netzsperren über die strafprozessuale Beschlagnahme ausdrücklich offen.

Im konkreten Fall erschien dem Bundesgericht die vollständige Sperrung von zwei Domainnamen aufgrund mutmasslicher Ehrverletzungen als unverhältnismässig, aber grundsätzlich nicht als ausgeschlossen (E. 4.4):

«Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die Sperrungsverfügung der kantonalen Instanzen auf den Verdacht einer Ehrverletzung (üble Nachrede, evtl. Verleumdung oder Beschimpfung). Ob ein hinreichender Tatverdacht für weitere Straftaten (etwa UWG-Widerhandlungen) bestehen könnte, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen und nicht geprüft. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (oder auch angeblichen unlauteren Wettbewerb) primär die gesetzlichen Instrumente des ZGB und UWG zur Verfügung stehen, insbesondere zivilprozessuale Unterlassungsklagen gegen rechtswidrige Störungen. Zwar können nach der Praxis des Bundesgerichtes auch zur Untersuchung blosser Übertretungen oder minder schwerer Vergehen grundsätzlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet werden, soweit das Gesetz keinen Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen ausdrücklich verlangt. Bei untersuchten blossen Übertretungen oder minder schweren Vergehen ist an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte eingreifen, jedoch ein besonders strenger Massstab anzulegen […].»

Und (E. 4.5):

«Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche ‹Deliktsinstrumente› zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken. […] Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Zweck der Untersuchung (oder zum vorsorglichen Schutz der Sicherheit von Menschen oder anderer hochwertiger Rechtsgüter) notwendig wäre, die Domains bereits im Vorverfahren und über relativ lange Zeit hinweg vollständig zu sperren. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt wird, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht von strafbaren Ehrverletzungen (oder von anderen Delikten) gegenüber der Strafantrag stellenden Beschwerdegegnerin überhaupt erstellt ist […].»

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Wallis, erhielt insbesondere folgenden Auftrag (E. 4.6):

«Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob ein hinreichender Tatverdacht strafbarer Handlungen vorliegt. […] Falls ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird die Vorinstanz (in Nachachtung des Verhältnis­mässigkeit­sgebotes) weiter zu prüfen haben, welche konkreten Äusserungen ehrverletzend (oder in anderer Weise strafbar) erscheinen. In einem letzten Schritt wird die Vorinstanz eine allfällige vorsorgliche Sperrung der Webseiten (sofern sie zur Wahrung der Untersuchungszwecke sachlich notwendig erscheint) auf die fraglichen deliktischen Äusserungen zu beschränken haben.»

Anwaltskollege Konrad Jeker kommentierte das Urteil damals wie folgt:

«Damit wird die Staatsanwaltschaft zur möglichen Zensurbehörde im Internet. Die mühsamen und teuren Zivilprozesse braucht es nicht mehr. Ein weiterer Dammbruch, den niemand gesehen hat?»

Gemäss den Angaben von drei der vier grössten Provider in der Schweiz gab es mit Stand vom Herbst 2020 «wenige Fälle pro Jahr».

Über welche aktuellen strafprozessualen Netz­sperren berichtet Init7?

Screenshot: Website von Grondement des terres

In seinem Vortrag am Winterkongress schilderte Anwaltskollege Simon Schlauri mehrere aktuelle Fälle sowie den Widerstand von Init7 gegen die Sperrverfügungen von Staatsanwaltschaften in den Kantonen Waadt und Wallis.

Die Fälle betreffen folgende Netzsperren:

  • Domainname einer Website mit mutmasslichen betrügerischen Inhalten (Kanton Waadt)
  • Einzelne Internet-Adressen (URLs) mehrerer Websites mit mutmasslich betrügerischen Inhalten (Kanton Wallis)
  • Einzelne URLs der Website von Grondement des terres, einem Kollektiv für den radikalen Boden- und Umweltschutz (Kanton Waadt)

Bei den Sperrverfügungen für Internet-Adressen besteht das technische Problem, dass Internet-Access-Provider gar keine einzelnen URLs sperren können.

Die Provider können auf ihren DNS-Servern nur einzelne Domainnamen sperren – und genau das geschieht auch aufgrund von Sperrverfügungen für einzelne URLs. Es findet zwangsläufig ein «Overblocking» statt, wenn statt einzelner URLs der gesamte Domainname als Teil dieser URLs gesperrt wird.

Bei einem Kollektiv wie Grondement des terres führen die strafprozessualen Netzsperren in jedem Fall zu einer politischen Zensur.

Die Sperrverfügungen gegen Internet-Access-Provider sind grundsätzlich strafbewehrt.

Wenn ein Internet-Access-Provider eine Sperrverfügung nicht umsetzt, droht den verantwortlichen Personen eine Busse bis 10’000 Franken wegen «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen» gemäss Art. 292 i.V.m. Art. 106 StGB.

Bei Init7 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt bereits eine erste Busse von 6’000 Franken gegen den Geschäftsführer Fredy Künzler.

Mit Blick auf den Strafrahmen von maximal 10’000 Franken fällt die Busse mit 6’000 Franken ungewöhnlich hoch aus. Ferner führt eine Busse von mehr als 5’000 Franken gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG zu einem Strafregistereintrag.

Die Staatsanwaltschaft scheint an Init7 und Fredy Künzler ein Exempel statuieren zu wollen.

Bei künftigen Sperrverfügungen könnten die Staatsanwaltschaften die Geheimhaltung verfügen. So könnte die Schaffung weiterer Öffentlichkeit durch Init7 verhindert werden.

Init7 wehrt sich – inzwischen am Bundesgericht – gegen die Sperrverfügungen. Fredy Künzler wehrt sich ausserdem gegen die erwähnte Busse.

Mit Anwaltskollege Simon Schlauri führte ich ein ausführliches Gespräch im «Datenschutz-Plaudereien»-Podcast über die aktuellen Fälle und den Widerstand von Init7 gegen die Sperrverfügungen:

Wieso kooperieren die meisten Internet-Access-Provider mit den Staatsanwaltschaften?

Die strafprozessualen Sperrverfügungen gerieten in den letzten Jahren weitgehend in Vergessen­heit. Die meisten betroffenen Internet-Access-Provider in der Schweiz kooperieren hinter verschlossenen Türen mit den Behörden und folgen den Sperrverfügungen.

Diese kooperative Haltung im Schutz der Geheimhaltung entspricht der gängigen Praxis von Internet-Unternehmen in der Schweiz. Die meisten Internet-Unternehmen informieren ihre Kundinnen nicht über Zwangsmassnahmen von Behörden, selbst wenn sie dürften. Sie veröffentlichen auch keine Transparenzberichte und schon gar nicht vertreten sie die Interessen ihrer Kundinnen gegenüber Behörden, wenn sich die Kundinnen mangels Kenntnis nicht selbst zur Wehr setzen können.

Anwaltskollege Simon Bächtold erklärt die Haltung der Internet-Unternehmen wie folgt:

«Die Provider haben selber nur ein geringes Interesse daran, gegen strafrechtliche Netzsperren juristisch vorzugehen. Die operativen Kosten für die Umsetzung gelegentlicher Verfügungen dürften weit geringer ausfallen als die Kosten einer Anfechtung vor Gericht.»

Bei ausländischen Internet-Unternehmen, insbesondere bei Cloud-Diensten in den USA, wird häufig gefordert, dass diese ihre Kunden über Zwangsmassnahmen von Behörden informieren müssen, damit sich die Kunden selbst zur Wehr setzen können. Wenn die Information nicht möglich ist, sollen sich die Internet-Unternehmen anstelle ihrer Kunden zur Wehr setzen müssen.

Solche Versprechen sind beispielsweise bei Google und Microsoft für manche Kunden erhältlich. In der Schweiz gibt es kaum Internet-Unternehmen, die sich entsprechend verpflichten.

Viele schweizerische Internet-Unternehmen werben offensiv mit «digitaler Souveränität» und «Swissness», stehen aber nicht für die Rechte ihrer Kundinnen gegenüber schweizerischen Behörden ein.

In einem besonders krassen Fall, der öffentlich bekannt wurde, übergab die Swisscom freiwillig den gesamten E‑Mail-Verkehr einer beschuldigten Person. Die Staatsanwaltschaft hatte den E‑Mail-Verkehr einiger Wochen gefordert.

Für einen Provider wie Init7, der sich zur Wehr setzt, ist diese kooperative Haltung der anderen Provider ein wesentliches Problem.

In den laufenden Verfahren gegen die Netzsperren wird Init7 vorgehalten, dass alle anderen Provider die Sperrverfügungen umgesetzt haben. Das gilt sogar für die technisch unmögliche Sperrung einzelner Internet-Adressen, die im Ergebnis eine vollständige Sperrung der betreffenden Domainnamen und damit ein «Overblocking» bedeutet.

Wie kann ich prüfen, ob mein Provider strafprozessuale Netz­sperren umsetzt?

Screenshot: Irreführende Sperrmeldung von Swisscom für grondementsdesterres.org

Wer prüfen möchte, ob sein schweizerischer Internet-Access-Provider die strafprozessualen Netzsperren umsetzt, kann aktuell versuchen, https://grondementsdesterres.org/ aufzurufen.

Wer beispielsweise mit Swisscom online geht, kann https://grondementsdesterres.org/ standardmässig nicht aufrufen.

Die DNS-Server von Swisscom zeigen für den Domainnamen grondementsdesterres.org nicht auf die entsprechende Website, sondern auf die IP-Adresse 195.186.4.213. Dort erscheint unter http://195.186.4.213/ die folgende irreführende Meldung:

«Der Zugriff auf diese Seite ist aufgrund einer richterlichen Verfügung gesperrt.

‚accès à cette page a été verrouillé sur décision judiciaire.

L’accesso a questo sito è bloccato in virtù di un’ordinanza giudiziaria.

Access to this site is blocked due to a court order.»

Die Meldung ist irreführend, wenn Netzsperren durch Staatsanwaltschaften und nicht durch Gerichte verfügt werden. Die Betreiberinnen der betroffenen Websites werden so oder anders von den Behörden nicht über die Netzsperren informiert.

Screenshot: Irreführende Sperrmeldung von Sunrise für grondementsdesterres.org

Bei Sunrise erscheint unter http://212.35.39.39/ ebenfalls eine irreführende Meldung im Zusammenhang mit «Malware» bzw. «Phishing»:

«Reported Attack Page

Sunrise has blocked the access to this website.

The website has been reported as a malware/phishing website and has been temporary blocked.»

Bei https://grondementsdesterres.org/ sind für mich übrigens keine mutmasslich strafbaren Inhalte ersichtlich. Die Website wurde ohnehin schon länger nicht mehr aktualisiert und verweist im Wesentlichen auf den – nicht gesperrten – Auftritt bei Instagram.

Wie kann ich die Netzsperren bei meinem Provider umgehen?

Netzsperren von Internet-Access-Providern mit ihren DNS-Servern lassen sich einfach umgehen. Die Nutzerinnen können alternative DNS-Server verwenden.

Eine mögliche Alternative ist Quad9 mit Sitz in der Schweiz, solange dort keine schweizerischen Netzsperren verfügt wurden. Momentan ist https://grondementsdesterres.org/ für mich über die DNS-Server von Quad9 erreichbar.

Eine weitere schweizerische Alternative ist die DNS-Infrastruktur der Digitalen Gesellschaft. Amerikanische Alternativen bieten Cloudflare und Google an.

Wer einen ausländischen VPN-Dienst nutzt, verwendet dessen DNS-Server und umgeht damit ebenfalls die schweizerischen Netzsperren. Einen hervorragenden Ruf geniesst der VPN-Dienst von Mullvad in Schweden.

Mit «iCloud Privat-Relay» können Nutzer von iCloud+ ebenfalls die schweizerischen Netzsperren umgehen. «iCloud Privat-Relay» greift allerdings nur im Safari-Browser und muss aktiviert werden.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zu strafprozessualen und anderen Netzsperren in der Schweiz finden sich beispielsweise bei den nachfolgenden Quellen:


Nachtrag: Urteil vom 16. Dezember 2025 aus dem Kanton Waadt

Anwaltskollege Sylvain Métille verweist bei LinkedIn auf ein Urteil vom 16. Dezember 2025 aus dem Kanton Waadt, das sich gegen Init7 richtet und online im anonymisierten Volltext abrufbar ist.

Das Kantonsgericht Waadt schreibt in seinem französischsprachigen Urteil unter anderem (E. 3.3):

«En l’espèce, et contrairement à ce que paraît soutenir la recourante, le séquestre en cause ne vise pas à saisir les noms de domaine auprès d’un ‹registrar›», mais à imposer aux fournisseurs d’accès de neutraliser, au niveau de leurs propres résolveurs DNS, la correspondance entre les URL concernées et les adresses IP auxquelles elles renvoient. Autrement dit, il s’agit, pour les fournisseurs d’accès, d’empêcher leurs serveurs DNS de fournir à leurs clients l’adresse IP associée aux domaines en cause, ou de mettre en place une mesure équivalente, par exemple une redirection vers une page d’information.»

Ferner verweist das Kantonsgericht Waadt unter anderem auf die bereits bestehenden Netzsperren in der Schweiz:

«Par ailleurs, la mise en place d’un filtrage/blocage DNS constitue une fonctionnalité courante des fournisseurs d’accès à Internet (cf. par exemple: fr.wikipedia.org/wiki/Blocage_DNS), que ce soit pour exécuter des obligations légales, notamment en matière de lutte contre la pédopornographie, ou pour appliquer des politiques de sécurité (filtrage anti-malware/anti-phishing, contrôle parental, etc.). Au demeurant, la loi fédérale sur les jeux d’argent du 29 septembre 2017 (LJAr ; RS 935.51) impose expressément aux fournisseurs de services de télécommunication de bloquer l’accès aux offres de jeux d’argent en ligne non autorisées en Suisse (art. 86 LJAr)

Die Beschwerde von Init7 gegen dieses Urteil ist hängig am Bundesgericht.


Nachtrag 2: Kantonspolizei Zürich begrüsst Netz­sperren

Screenshot: Stellungnahme der Kantonspolizei Zürich zu strafprozessualen Netzsperren am 2. März 2026

Serdar Günal Rütsche, «Chef Cybercrime» bei der Kantonspolizei Zürich, begrüsst bei LinkedIn die strafprozessualen Netzsperren.

Im Einzelnen:

«Netzsperren sind kein Instrument der Zensur, sondern ein pragmatisches Schutzinstrument. Sie dienen dem Schutz der Bevölkerung vor massiven Betrugsplattformen, Phishing-Seiten und anderen kriminellen Angeboten. Gerade im Bereich des Online-Betrugs entstehen jedes Jahr erhebliche Schäden. »

Und:

«Ja, technisch sind DNS-Sperren umgehbar. Aber auch eine Alarmanlage kann überwunden werden – sie schützt dennoch die grosse Mehrheit. Für viele Nutzerinnen und Nutzer ist die Umgehung eben nicht trivial. Die Sperre reduziert Schäden, verlangsamt Täter und erhöht die Hürden. »

Und auch:

«Gerade bei Betrugsplattformen aus dem Ausland, auf die schweizerische Behörden keinen direkten Zugriff haben, bleiben Zugangssperren oft das einzige kurzfristig wirksame Mittel, um die Bevölkerung zu schützen. Die Alternative wäre, nichts zu tun und die Geschädigten allein zu lassen. »

Zustimmung gab es dafür von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und von der Stadtpolizei St.Gallen.


Nachtrag 3: Ergänzende Informationen zum Bundesgerichtsurteil 1B_294/2014

Screenshot: Ergänzende Informationen von Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann bei LinkedIn zu BGer Screenshot: Ergänzende Informationen von Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann bei LinkedIn zu BGer 1B_294/2014

Anwaltskollege Jonas D. Gassmann liefert bei LinkedIn ergänzende Informationen zum Bundesgerichtsurteil 1B_294/2014.

Gassmann vertrat nach eigenen Angaben die damaligen Geschädigten und schreibt unter anderem:

«Zwei für die Einordnung wesentliche Sachverhaltselemente sind in diesem Urteil nicht erwähnt: (1) die (später gerichtlich aufgehobene) Sperrverfügung der Walliser Staatsanwaltschaft richtete sich (zu unserem eigenen Erstaunen) an die Registry SWITCH und (2) eine der beiden fraglichen Websites war ausschliesslich gegen die Geschädigte gerichtet, was bereits aus der gewählten Domain eindeutig hervorging.

Materiell war das ein besonders krasser Fall einer Diffamierungskampagne, die sich nicht in den Äusserungen auf den zwei betroffenen Websites erschöpfte.»

Und:

«Wir hatten die Sperrung beantragt, allerdings via Hosting Provider – nicht via Registry und auch nicht via Internet Access Provider. Das Bundesgerichtsurteil ist leider technisch unscharf; eine Verfügung an den Registrar gab es nie. »

4 Kommentare

  1. Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Beitrag. Eine Frage, die sich mir stellt: Wäre es theoretisch möglich, dass eine Staatsanwaltschaft eine DNS-Sperre auch gegen grosse Social-Media-Plattformen erwirkt, etwa weil diese auf Meldungen strafbarer Inhalte kaum reagieren? Und würde dabei nicht das vom Bundesgericht betonte Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das im Artikel beschriebene «Overblocking»-Problem einer solchen Massnahme von vornherein entgegenstehen?

  2. Ich gehe mit Swisscom Online und kann die Seite ohne weiteres öffnen. Swisscom blockiert Seiten aber auch wenn diese von irgendwelchen Drittseiten geflaggt werden und vebreitet dann ungeprüft zB auch Phisingwarnungen, spannend ist dies insbesondere wenn es sich um Unternehmen handelt die irgendwie in Konkurrenz zur Swisscom
    Stehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.