Bei «Jugend und Medien», der nationalen schweizerischen Plattform zur Förderung der Medienkompetenz, kommt Rechtsanwalt Martin Steiger in einem Beitrag über das «Recht am eigenen Bild» von Kindern in Vereinen zu Wort.
Unter anderem:
«Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf die freiwillige Entscheidung, ob es fotografiert oder gefilmt werden möchte. Dabei sollte laut Martin Steiger auch unterschieden werden, ob die Aufnahmen für interne Zwecke gedacht sind (beispielsweise den Vereinsnewsletter) oder für Kanäle, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (Website, Social Media-Präsenz, Medienmitteilungen usw.). »
Und:
«Wird nach einer Einwilligung gefragt, sollte eine gleichwertige Antwort mit Ja oder Nein möglich sein. Die Einwilligung mit der Anmeldung zu verknüpfen, ist demnach rechtlich nicht erlaubt. Auch allein die ‹Kenntnisnahme› ist nicht rechtssicher. Ausserdem müssen die Informationen verständlich sein. Bei Mustervorlagen, die man im Netz findet, ist dies oft nicht gegeben, weil sie in juristischer Fachsprache oder für deutsche Verhältnisse verfasst sind. Hilfestellungen erhalten Vereine beispielsweise bei ihren Verbänden oder bei der Fachstelle vitamin b.»
Und auch:
«Selbst bei Gruppenaufnahmen, wenn also niemand allein im Fokus steht, oder wenn die abgebildeten Personen auf den ersten Blick nur ungenau zu erkennen sind, gilt das «Recht am eigenen Bild». Nicht zuletzt, weil Bildauflösung und Techniken wie Geschichtserkennung inzwischen weit fortgeschritten sind. Das gilt gemäss dem Bundesgerichtsurteil zu ‹Google Street View› bereits seit dem Jahr 2011.»
Im Beitrag gibt Martin Steiger auch Empfehlungen ab, unter anderem:
«Vereinen rät Martin Steiger einerseits, den Datenschutz der Mitglieder hochzuhalten und gerade bei Aufnahmen von Minderjährigen zurückhaltend und überlegt zu handeln. Vereine sollten auf Wünsche der Eltern, die mit Bildveröffentlichungen oder bereits mit dem Fotografieren und Filmen nicht einverstanden sind, mit Empathie und Kulanz reagieren: ‹Der Rechtsweg ist für alle Beteiligten aufwendig, unangenehm und teuer.›»
Und:
«Eltern sollten sich mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern Sie Foto- und Videoaufnahmen Ihres Kindes erlauben möchten. Sie müssen den Willen Ihrer Kindes berücksichtigen. Unterscheiden Sie dabei auch zwischen vereinsinternem Gebrauch und öffentlicher Verbreitung. Bei einer öffentlichen Verbreitung (Website, Instagram, TikTok usw..) raten wir, zurückhaltend zu sein, weil man nie wissen kann, was mit den Aufnahmen geschieht und wie ein Kind solche Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt im Leben beurteilt.»
Schliesslich weist Martin Steiger darauf hin, dass sich Eltern nicht auf eine Aufsichtsbehörde verlassen können:
«Eine Behörde, die das ‹Recht am eigenen Bild›, von sich durchsetzt, gibt es nicht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlicht zwar Informationen rund um rechtliche Grundlagen und Pflichten der Vereine im Umgang mit Daten allgemein und mit Fotos und Videos im Speziellen. Der EDÖB tritt aber normalerweise nicht als Vertreter von Einzelpersonen im Sinne eines ‹Datenschutzanwalts› auf. Findet sich keine einvernehmliche Lösung zwischen Eltern und Vereinen, ist der Rechtsweg darum unvermeidlich.»