«Monster» für Sterbehelfer keine Ehrverletzung

Wie viel Meinungsfreiheit ist erlaubt? Darf eine Journalistin in einer Glosse Ludwig A. Minelli, den Gründer der Sterbehilfeorganisation «Dignitas», im Rahmen ihrer Meinungs- und Medienfreiheit wie folgt beschreiben …

«Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurckst.»

… oder handelt es sich um eine strafbare Verleumdung (Art. 174 StGB)?

Im Gegensatz zum Bezirksgericht Horgen als erste Instanz sah das Zürcher Obergericht in der Berufungsverhandlung keinen Straftatbestand gegeben – so die Berichterstattung bei NZZ Online

[…] Das Obergericht fand nun aber, dass der Text nicht beleidigend sei, sondern eine Satire auf Minellis Praxis der Sterbehilfe darstelle. Der Dignitas-Gründer sei zudem eine öffentliche Person und müsse sich solche Kommentare zu seiner Funktion gefallen lassen.

… und bei «20 Minuten Online»:

[…] Referent Erwin Leuenberger würdigte die Glosse nicht gerade als einen Wurf der Weltliteratur. Sie sei nur mässig amüsant. Strafbar sei die Kolumne jedenfalls nicht. So müsse sich Minelli als Figur der politischen Oeffentlichkeit solche Kommentare gefallen lassen. So werde dabei nicht seine private, sondern lediglich seine berufliche Ehre tangiert.

Das Urteil SB110141 vom 3. November 2011 des Zürcher Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ludwig A. Minelli, den «20 Minuten Online» als «Vielprozessierer» bezeichnet, wird voraussichtlich eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesgericht herbeiführen.

Nachtrag vom 22. August 2012

Inzwischen hat das Schweizerische Bundesgericht das Urteil des Zürcher Obergerichts bestätigt.

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