Busse von 200 Franken für Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe

Foto: 200-Franken-Note mit Porträt von Charles-Ferdinand Ramuz

Seit dem 1. Januar 2020 kann die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten mit einer Ordnungsbusse von 200 Franken bestraft werden.

Die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe, wie sie das Lauterkeitsgesetz in Art. 16 f. UWG aufführt, konnte schon bislang als Übertretung bestraft werden. Allerdings war für die Bestrafung – normalerweise mit Strafbefehl – ein Strafverfahren erforderlich.

Nun kann die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe genauso einfach gebüsst werden wie beispielsweise falsches Parkieren und andere geringfügige Verstösse im Strassenverkehr. Hintergrund ist das neue Ordnungsbussengesetz (OBG).

Im Kanton Zürich ist die Polizei für Ordnungsbussen wegen Verletzungen der Pflicht zur Preisbekanntgabe zuständig.

Die Stadtpolizei Winterthur führte seit November 2019 bereits Kontrollen durch, um auf die Neuerung hinweisen und beraten zu können. Seit diesem Jahr schaut sich die Verwaltungspolizei nun Schaufenster an und kann Ordnungsbussen verhängen.

Ordnungsbussen sind aus staatlicher Sicht effizient, denn für die betroffenen Personen besteht ein erheblicher Anreiz, die Bussen zu bezahlen. Im Gegensatz zu einem Strafverfahren droht kein Strafregistereintrag und es fallen keine Verfahrenskosten an. Es können im Ergebnis mehr Übertretungen mit gleichzeitig weniger Aufwand sanktioniert werden.

Wer das Ordnungsbussenverfahren im Einzelfall ablehnt, nimmt ein ordentliches Strafverfahren auf sich. Wenn es nicht zu einer Einstellung oder einem Freispruch kommt, entspricht das Ergebnis im besten Fall der ursprünglichen Ordnungsbusse plus Verfahrenskosten.

Bei der Pflicht zur Preisbekanntgabe ist dennoch wünschenswert, dass es weiterhin zu ordentlichen Strafverfahren kommt. Im Zusammenhang mit der einschlägigen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) gibt es immer wieder offene rechtliche Fragen, deren Klärung wünschenswert ist. Bei gleichzeitig mehrfachen mutmasslichen Verstössen kommt es auch mit der neuen Rechtslage zu einem ordentlichen Strafverfahren.

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