Wechsel zur Sommerzeit: Was sind die Rechtsgrundlagen?

Foto: Spielende GrizzlybärenEuropa wechselt einmal mehr von der Winterzeit zur Sommerzeit. Was sind die Rechts­grundlagen für diesen Wechsel in der Schweiz?

Die Rechtsgrundlage für diese «Festlegung der Zeit» findet sich im Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG) in Art. 15 (mit Hervorhebung):

«In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit. Die mitteleuropäische Zeit entspricht der koordinierten Weltzeit plus eine Stunde.»

Und:

«Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben. Die Sommerzeit entspricht der mitteleuropäischen Zeit plus eine Stunde.»

Sommerzeitverordnung für «EU-Kompatibilität»

Tatsächlich sorgt der Bundesrat seit Mitte der 1980er-Jahre mit der Sommerzeitverordnung für «EU-Kompatibilität»:

«In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in der Europäischen Union.»

Und:

«Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.»

Schweiz: Von der Zeitinsel zum Zeitgesetz von 1981

Die Sommerzeit ist erst seit dem 1. Januar 2013 im Messgesetz geregelt. Vorher fand sich die Regelung der Sommerzeit im Zeitgesetz, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten war.

1980 / 1981 war die Schweiz kurzzeitig eine Zeitinsel in Europa. Die Nachbarländer hatten die Sommerzeit eingeführt, während in der Schweiz die Einführung der Sommerzeit 1978 in einer Volksabstimmung mit 84 Prozent abgelehnt worden war.

Siehe auch: Europa lässt sich Zeit mit der Abschaffung der Zeitumstellung (Nau).

Bild: Pixabay / Steppinstars, Public Domain-ähnlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.