Bundesgerichtsurteil: Facebook als «Medium» gemäss Art. 28 StGB

Bild: Offene Augen, wobei ein Auge anstelle der Iris das Facebook-Logo zeigt

Facebook kann ein «Medium» gemäss Art. 28 StGB darstellen. Damit können Nutzerinnen und Nutzer von Social Media-Plattformen grundsätzlich das «Medienprivileg» für sich beanspruchen.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesgericht mit Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020. Zuletzt hatte das Bundesgericht diese Frage in einem Facebook-Urteil von Anfang 2020 offen gelassen.

Das Bundesgericht fasst in seiner Medienmitteilung zum Urteil das «Medien­privileg» gemäss Art. 28 StGB wie folgt zusammen:

«Nach dieser Bestimmung macht sich bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, grundsätzlich nur der Autor des Beitrags strafbar. Die Bestimmung geht von einem weiten Medienbegriff aus; Facebook ist im vorliegenden Zusammenhang […] als Medium zu betrachten.»

Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auf das «Medienprivileg» berufen:

«[D]as Medienprivileg [gilt] nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist.»

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer – so das Bundesgericht – nicht mehr Teil dieser Kette:

«Der fragliche Artikel wurde von seinem Hersteller mit einem ‹Post› in Verkehr gesetzt und stand nicht mehr unter dessen Kontrolle. Mit dem ‹Teilen› durch den Beschwerdeführer wurde lediglich ein bereits veröffentlichter Artikel verlinkt.»

Und:

«Wer auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag teilt, kann sich nicht auf das ‹Medienprivileg› berufen, wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden kann.»

Urteil: Erfolg vor Bundesgericht auch ohne «Medien­privileg»

Anlass für das Urteil gab folgender Sachverhalt:

«[Ein] Facebook-Nutzer hatte 2015 einen fremden Beitrag auf Facebook geteilt, in dem ein Tierschützer als ‹mehrfach verurteilter Antisemit› und der von ihm präsidierte Verein als ‹antisemitische Organisation› und «neonazistischer Tierschutzverein› bezeichnet wurde. Einleitend zur Verlinkung schrieb der Facebook-Nutzer einen Kommentar. Der von ihm geteilte Text und der Kommentar wurden von Freunden des Facebook-Nutzers wahrgenommen und diskutiert. 2019 sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern für die Vorwürfe gegenüber dem Tierschützer und dem Verein der Weiterverbreitung einer üblichen Nachrede schuldigt und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe.»

Gemeint sind der Tierschützer Erwin Kessler und sein Verein gegen Tierfabriken (VgT). Sie kämpfen seit Jahre dagegen, unter anderem als antisemitisch bezeichnet zu werden. Dieser Kampf führte zu vielen Straf- und Zivilurteilen, insbesondere auch gegen Nutzerinnen und Nutzer von Social Media-Plattformen.

Auch ohne «Medienprivileg» konnte der Nutzer mit seiner Beschwerde einen Erfolg erzielen:

«Recht gegeben hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zunächst bezüglich seines Schuldspruchs für die weiterverbreitete Aussage ‹mehrfach verurteilter Antisemit›. Aufgrund von jüngeren Aussagen des Tierschützers ist der Beweis erbracht, dass dieser zum Tatzeitpunkt eine antisemtische Haltung verfolgt hat. Die Behauptung ‹mehrfach verurteilt› ist zwar tatsachenwidrig. Allerdings hat sich der Tierschützer in einem Zeitungsinterview von 2014 selbst bezichtigt, diese Aussage zu verbreiten.»

Und:

«Bezüglich des Vorwurfs gegen den Verein wird die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen. Es wird darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Äusserungen des Tierschützers dem Verein zuzurechnen sind oder ob sich die dem Verein vorgeworfene anders manifestiert hat.»

Das Obergericht des Kantons Bern wird sich nochmals mit der Angelegenheit befassen müssen. Gegen dieses Urteil kann der Verein, der als «antisemitisch» und «neonazistisch» bezeichnet wurde, wiederum mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen.

Der Beschwerdeführer muss einen Drittel der Gerichtskosten von 1’800 Franken bezahlen. Gleichzeitig erhält er vom Kanton Bern eine Entschädigung von 1’200 Franken sowie vom Tierschützer und dem Verein eine Entschädigung von 900 Franken.

Social Media: Wer kann sich mit dem «Medienprivileg» verteidigen?

Das Bundesgericht gelangt richtigerweise zum Ergebnis, dass Facebook und andere Social Media-Plattformen als Medien gemäss Art. 28 StGB gelten können:

«Aus dem offenen Wortlaut […] ergibt sich, dass Art. 28 StGB nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen usw.), sondern auch Kommunikationsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet usw.) erfassen soll. Die offene Formulierung ist auf das Bestreben […] zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen. Freilich konnte der Gesetzgeber […] nicht voraussehen, dass sich die Grenze zwischen Produzenten- und Konsumentenrolle bei der medialen Kommunikation in gewissen Bereichen nicht mehr leichthin ziehen lässt.»

Deshalb:

«[Das] Medienprivileg gilt für alle Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnisses mitwirken. Sie müssen […] nicht Teil eines Medienunternehmens sein […]. Insofern sollen alle Personen über die Presse bzw. heute über ein ‹Medium› ihre Meinung in der Öffentlichkeit möglichst wirksam zur Geltung bringen können.»

Allerdings:

«[…] Social Media [sind nicht] gemeinhin als ‹Medium› zu qualifizieren. Vielmehr ergibt sich die konkrete Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall aus dem Erfordernis, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird […]. An die Öffentlichkeit richten sich grundsätzlich auch Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind […].»

Und:

«Die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft […]. Insofern wird zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 StGB von Art. 28 StGB erfasst. […] [I]m Einzelfall [muss] geprüft werden […], wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist.»

Und im vorliegenden Fall:

«Entscheidend ist […] die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette bewegte. Das ist zu verneinen. Der Ausgangsartikel wurde mit dem entsprechenden ‹Post› von ‹Indyvegan› in Verkehr gesetzt und stand damit nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Mit dem ‹Teilen› wurde lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt. Eine privilegierte Teilnahme im Sinne von Art. 28 StGB fällt ausser Betracht.»

Was für Facebook gilt, trifft grundsätzlich auch auf andere Social Media-Plattformen wie beispielsweise TikTok, Twitter oder YouTube zu.

Das Bundesgericht stellt aber klar, dass Nutzerinnen und Nutzer, die anderswo veröffentlichte Inhalte auf Social Media-Plattformen teilen, sich nicht ohne weiteres auf das «Medienprivileg» berufen können. Sie sind – so das Bundesgericht – normalerweise «nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette».

Umgekehrt konnten sich beispielsweise Social Media-Manager von Zeitungen, die Online-Inhalte solcher Zeitungen auf Social Media-Plattformen teilten, schon vor dem Urteil auf das «Medienprivileg» berufen.

Bedeutung hat das Urteil meines Erachtens hingegen für Inhalte, die von Anfang an auf Social Media-Plattformen veröffentlicht und dann von Nutzerinnen und Nutzern verbreitet werden.

Wer beispielsweise auf Twitter einen Tweet, der ehrverletzend ist, mit einem Retweet teilt, und dafür verurteilt werden soll, kann nun mit Verweis auf das Bundesgericht versuchen, sich mit dem «Medienprivileg» zu verteidigen. Twitter wäre das Medium und das Teilen wäre Teil der (ersten) medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette.

Mit einem – nicht rechtskräftig gewordenen – Urteil von 2016 htte das Bezirksgericht Zürich das «Weiterleiten eines ehrenrührigen Tweets (Retweet)» als «Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette» qualifiziert und deshalb «kraft des Privilegs von Art. 28 StGB [für] straflos» erklärt.

Offenlegung: Wir waren in verschiedenen Angelegenheit im Zusammenhang mit Erwin Kessler und dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) für Beklagte und Beschuldigte tätig.

Bild: Pixabay / geralt, Public Domain-ähnlich.

4 Kommentare

  1. Guten Tag, danke für die erläuternden Ausführungen. Ihre Schlussfolgerung ist für mich allerdings nicht nachvollziehbar. Inwiefern unterscheidet sich dann das «Retweeten» eines bereits vom Hersteller veröffentlichten Tweets von der Situation im vorliegend einschlägigen Bundesgerichtsentscheid? Das Bundesgericht hat doch folgendes klar festgehalten:

    «Wer auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag teilt, kann sich nicht auf das ‹Medienprivileg› berufen, wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden kann.»

    Inwiefern soll nun das Medienprivileg im Falle eines «Retweets» eines bereits veröffentlichten Artikels (gemäss ihren Schlussfolgerungen) angerufen werden können?

    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und Rückmeldung.

    1. @Jacqueline Alf:

      Vielen Dank für Ihren Widerspruch!

      Bei einem Retweet bleibt der Inhalt – der ursprünglich Tweet – unter der Kontrolle des «Herstellers» im Rahmen der Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette. Wenn hingegen in einem eigenen Tweet der Inhalt einer Webseite geteilt wird, hat der «Hersteller» – hier der Website – keine Kontrolle über den Inhalt. Der Inhalt bleibt insbesondere geteilt, auch wenn beispielsweise die Website gelöscht wird.

      Ich betrachte also Herstellungs- und Verbreitungskette im Rahmen einer Social Media-Plattform wie beispielsweise Twitter, insbesondere aufgrund folgendem Abschnitt im Urteil:

      «[…] Das ‹Teilen› des Artikels von ‹Indyvegan› auf Facebook als Medium steht der Anwendung von Art. 28 StGB daher im vorliegenden Fall nicht entgegen. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette bewegte. Dies ist zu verneinen. Der Ausgangsartikel wurde mit dem entsprechenden ‹Post› von ‹Indyvegan› in Verkehr gesetzt und stand damit nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Mit dem ‹Teilen› wurde lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt. Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Eine privilegierte Teilnahme im Sinne von Art. 28 StGB fällt ausser Betracht.»

  2. Guten Tag Herr Steiger,
    wie werden «Medienunternehmen» in Zusammenhang mit Art 28 StGB definiert ?
    Würde ein Internetforum als Medienunternehmen gelten ?
    Warum fand Art 28 StGB keine Anwendung in BGer, 5A_792/2011, 14.1.2013 ?
    Ignoriert das Zivilrecht das Strafrecht ?

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