Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking in der Schweiz ausdrücklich strafbar. Der neue Straftatbestand gegen «Nachstellung» schliesst eine Gesetzeslücke und soll Stalking-Opfer besser schützen.
Der entsprechende neue Art. 181b StGB lautet wie folgt:
«Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die strafbare «Nachstellung» umfasst unter anderem Cyberstalking, Stalking am Arbeitsplatz und Stalking nach beendeten Beziehungen.
Das Bundesamt für Justiz beschreibt den neuen Straftatbestand wie folgt:
«Nachstellung – umgangssprachlich bekannt als Stalking – kann die selbstbestimmte Lebensgestaltung und damit die persönliche Freiheit einer Person erheblich gefährden. Die Folgen können gravierend sein. Betroffene leiden häufig sowohl unter psychischen als auch sozialen und wirtschaftlichen Schäden. Um den Schutz der Betroffenen zu verbessern, hat das Parlament […] beschlossen, im Strafgesetzbuch eine eigenständige Strafnorm zur Nachstellung zu verankern. Eine Nachstellung kann künftig auf Antrag der betroffenen Person strafrechtlich verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.»
Stalking-Opfer müssen für die Strafverfolgung einen Strafantrag bei der Polizei oder bei einer Staatsanwaltschaft stellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 31 StGB).
Der neue Straftatbestand geht auf die parlamentarische Initiative «StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen» aus dem Jahr 2019 zurück.
Cyberstalking: 4 Empfehlungen aus rechtlicher Sicht
Siehe auch:
- Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (22. Februar 2024)
- Stellungnahme des Bundesrates (15. Mai 2024)
- Medienstrafrecht: Neue Social Media-typische Straftatbestände (24. Oktober 2023)
- Schweiz: Neue Straftatbestände gegen Cybermobbing, digitale Gewalt und Stalking? (12. November 2022)
Bild: OpenAI / ChatGPT.
