Justizvollzugsanstalt erzwingt biometrische Erfassung aller Strafverteidiger

Symbolbild: Iris-Scan (KI-generiert)

In der schweizerischen Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez im Kanton Grau­bünden müssen sich alle Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die ihre Mandanten in Haft besuchen wollen, biometrisch erfassen lassen. Die Erfassung erfolgt mit einem Iris-Scan-System.

Die Behörden im Kanton Graubünden unterstellen den Rechtsanwältinnen, sie könnten beim Besuch einen Personentausch vornehmen, um ihren Mandanten die Flucht zu ermöglichen. Ferner behaupten die Behörden, mit der biometrischen Erfassung die Anwälte vor Übergriffen ihrer Mandanten zu schützen.

Das zeigt eine Verfügung, mit der die Beschwerde eines Strafverteidigers gegen die biometrische Erfassung abgewiesen wurde.

Der Fall zeigt beispielhaft die stossende Entwicklung, dass Behörden in der Schweiz den Anwältinnen und Anwälten immer häufiger mit erheblichem Misstrauen begegnen.

Ein Ergebnis davon sind weitreichende Sicherheitskontrollen beim Zutritt zu den Räumlichkeiten von Behörden, in denen die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf ausüben – zum Beispiel bei der Bundesanwaltschaft, im Polizei- und Justizzentrum (PJZ) in Zürich oder in einzelnen Gefängnissen.

Die Behörden stellen mit diesen Sicherheitskontrollen alle Anwältinnen und Anwälte unter den Generalverdacht, bei ihrer Tätigkeit als Organe der Rechtspflege ein Risiko für die Sicherheit darzustellen. Das gilt verstärkt, wenn eine erkennungsdienstliche Erfassung mit biometrischen Daten erfolgt.

Was ist die Ausgangslage bei der JVA Cazis Tignez mit der biometrischen Erfassung?

Dokument: Anmeldung für den Zutritt zur JVA Cazis Tignez einschliesslich Merkblatt vom 5. September 2023 (Seite 2, Auszug)

Der schweizerische Rechtsanwalt A., der einen Mandanten im Strafvollzug in der JVA Cazis Tignez amtlich verteidigte, vereinbarte einen Besuchstermin. Die JVA Cazis Tignez informierte A. dabei über die Notwendigkeit einer biometrischen Erfassung für den Zutritt und für den Austritt.

In ihrem «Merkblatt für Drittpersonen» schreibt die JVA Cazis Tignez in dieser Hinsicht:

«Sämtliche Personen werden vor dem Zutritt biometrisch erfasst und mittels Metalldetektor kontrolliert. Bei Verdacht können sie einer Leibesvisitation unterzogen werden. Die Biometriedaten dienen der JVA Cazis Tignez ausschliesslich zur Identifikation der zu- und austrittsberechtigten Personen. Ist nach dem Austritt eine Löschung der Daten gewünscht, so ist dies beim Zutritt anzumelden. In diesem Fall bedarf es bei einem erneuten Zutritt wieder 30 Minuten Zeit für die Datenerfassung.»

A. bestätigte den Termin, widersprach aber der angekündigten biometrischen Erfassung. Für den Fall, dass die JVA Cazis Tignez auf der biometrischen Erfassung bestehen sollte, ersuchte A. um eine anfechtbare Verfügung.

Die JVA Cazis Tignez bestand auf der biometrischen Erfassung und A. beschritt den Rechtsweg gegen die biometrische Erfassung.

A. verlangte den Zutritt zur JVA Cazis Tignez ohne biometrische Erfassung. Ferner verlangte A., es sei ihm unpräjudiziell und vorsorglich zu erlauben, seinen Mandanten zu besuchen, ohne biometrisch erfasst zu werden.

Das Obergericht des Kantons Graubünden, bei dem das Beschwerdeverfahren zeitweise hängig war, verfügte im Sinn von vorsorglichen Massnahmen den Zutritt ohne biometrische Erfassung während dem laufenden Beschwerdeverfahren.

Diesen Zutritt ohne biometrische Erfassung verband das Obergericht mit der Auflage einer zweifelsfreien Identifikation von A. mit einem amtlichen Ausweis. Ferner berechtigte das Obergericht die JVA Cazis Tignez, A. beim Besuch mit einer Scheibe von seinem Mandanten zu trennen.

In der Sache entschied schliesslich das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 im Verfahren VB 24/36-17989.

Mit dieser Departementsverfügung wies das DJSG die Beschwerde von A. mit Verfahrenskosten von CHF 1’492.00 ab. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.

Wieso soll die biometrische Erfassung aller Anwältinnen und Anwälte zulässig sein?

In seiner abweisenden Verfügung vom 19. Dezember 2025 gelangte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) zum Ergebnis, dass «die biometrische Erfassung für die Zutritts- und Austrittskontrolle in der JVA Cazis Tignez verhältnismässig» sei.

Was sollen die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse sein?

Bei der Begründung in der Verfügung steht Art. 23b Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) im Vordergrund:

«Vollzugseinrichtungen können für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische Verfahren einsetzen, um die Identität von Personen zu verifizieren.»

Die Bestimmung im Gesetz wird durch Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) konkretisiert:

«Um die Identität von Personen für Zutritts- und Austrittskontrollen zu verifizieren, dürfen folgende biometrische Daten verwendet werden:

  1. daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen und Handkantenabdrücke;
  2. die Iris oder die Netzhaut des Auges.»

Die biometrische Erfassung könne, so das DJSG, «unter Umständen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen eingreifen» (Art. 13 BV).

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne aber «wie alle Grundrechte unter klar bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden», nämlich gemäss Art. 36 BV:

  • «Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.»
  • «Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.»
  • «Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»
  • «Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Mit Art. 23b JVG sei die «gesetzliche Grundlage für die Einschränkung gegeben». Mit dem «Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» liege ausserdem ein genügendes öffentliches Interesse» vor.

Wieso soll die biometrische Erfassung erforderlich sein?

Anschliessend prüfte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) die Verhältnismässigkeit und dabei zuerst die Erforderlichkeit der biometrischen Erfassung.

Das DJSG beschrieb in diesem Zusammenhang die biometrische Erfassung unter anderem wie folgt:

«[Die] JVA Cazis Tignez begründet die Zutritts- und Austrittskontrolle mittels biometrischer Erfassung primär mit der eindeutigen Unterscheidung der Besuchenden von den Gefangenen und damit der Verhinderung eines Ausbruchs von Gefangenen durch Personentausch».

Und:

«[Mit] dem für die Zutritts- und Austrittskontrolle eingesetzten biometrischen Verfahren [soll] die Identität der Personen verifiziert werden und damit sichergestellt werden […], dass dieselbe Person die Vollzugseinrichtung verlässt, welche sie betreten hat. Hierzu ist ein Iris-Scan eindeutig geeignet […]. Die hohe Einzigartigkeit des Irismusters ermöglicht […] eine sichere und verlässliche Verifizierung oder Identifizierung einer Person […].»

Das DJSG liess die Möglichkeit einer milderen Massnahme, wenn überhaupt, nur für den Zutritt, nicht aber für den Austritt gelten:

«Der Beschwerdeführer moniert, dass die Identifikation der Besuchenden durch das Vorweisen eines Ausweisdokuments und somit mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann. […] In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips könne auf weniger einschneidende Formen der Zutrittskontrolle zurückgegriffen werden wie bspw. auf Ausweisdokumente».

Und:

«Diese als Alternative vorgeschlagene Identitätsprüfung wurde vom Gesetzgeber nicht aufgenommen, da sie nicht das gleiche Mass an Sicherheit bieten würde. […] Nicht ohne Grund wird die Alternative […] auch nur für die Zutrittskontrolle genannt. Denn bezogen auf den Zweck der biometrischen Erfassung anlässlich des Gefängnisbesuchs, ist es in der Praxis zwingend, dass die Identifikation beim Austritt durch das entsprechende System erfolgt».

Das DJSG sah keine mildere Massnahme als Alternative zur biometrischen Erfassung – auch mangels Vertrauen in das Personal in der JVA Cazis Tignez und der angeblich schwierigen Unterscheidung zwischen Anwältinnen und Mandanten, jedenfalls «aus gewissen Herkunftsländern»:

«Eine Identifikation beim Austritt aus der Vollzugseinrichtung mittels Identitätsausweises ist als von persönlichen Befindlichkeiten und Entscheidungen abhängige Kontrolle offensichtlich fehleranfälliger. So fällt die Unterscheidung der Besucher und Gefangenen aus gewissen Herkunftsländern nicht immer leicht oder weichen die Fotos auf den Ausweisdokumenten vom Erscheinungsbild der Person zum Prüfungszeitpunkt ab […].»

Und:

«Auch die Speicherung eines biometrischen Templates auf einer RFID-Karte ist eine schwächere Methode, da sie leicht an Unbefugte weitergegeben oder verloren gehen, gestohlen oder kopiert werden könnte. Damit gibt es abgesehen von der Verwendung alternativer biometrischer Daten (Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke etc.) keine mildere Massnahme, welche das gleiche Mass an Sicherheit bieten würde.»

Abgesehen davon:

«Im Gegensatz zur JVA Lenzburg, welche eine reine Männer-Strafanstalt ist und die biometrische Erfassung (Iris-Scan) zwingend nur für männliche Besuchspersonen vorsieht, ist die biometrische Erfassung aller Besuchspersonen in der JVA Cazis Tignez gerechtfertigt, da in dieser auch Frauen untergebracht sind […].»

Deshalb:

«Nach dem Gesagten ist die biometrische Erfassung der Besuchspersonen in der JVA Cazis Tignez […] auf das erforderliche Mass beschränkt und erweist sich folglich als erforderlich.»

Wieso soll die biometrische Erfassung zumutbar sein?

Schliesslich prüfte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Grau­bünden (DJSG), ob «die biometrische Erfassung […] durch ein die privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt» und damit für A. zumutbar sei.

Für diese Interessenabwägung hielt das DJSG fest, dass «vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der biometrischen Erfassung der Besuchenden» besteht:

«[Es] soll hierdurch die Flucht einer Insassin oder eines Insassen aus der Vollzugseinrichtung durch Identitätstausch verhindert werden. Gleichzeitig schützt es indirekt die Besucher vor möglichen Übergriffen, welche zum Ziel eines Fluchtversuchs erfolgen würden. Mit solchen Ereignissen ist in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu rechnen.»

Und:

«Die Intensität des Grundrechtseingriffs durch eine biometrische Erfassung variiert […] in Abhängigkeit von ihrer technischen Ausgestaltung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das in der JVA Cazis Tignez installierte System keine Rohdaten, sondern lediglich extrahierte Merkmale eines Iris-Scan in Form eines codierten ‹biometrischen› Templates in der Datenbank speichert. Es ist nicht möglich, aus den biometrischen Templates die Rohdaten wiederherzustellen.»

Und:

«Das biometrische Template wird sowohl als solches als auch auf Ebene der zentralen Datenbank verschlüsselt. Diese zentrale Datenbank befindet sich innerhalb der IT-Infrastruktur der JVA Cazis Tignez, kann nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden und der Zugriff auf das System wird nur autorisiertem Personal gewährt […].»

Und auch:

«Es werden keine Personenprofile erstellt, [sondern] lediglich die Ein- und Austritte aus der JVA Cazis Tignez können manuell nachvollzogen werden. Auch kann die betroffene Person die Löschung der Daten bereits ab Austritt aus der Anstalt […] verlangen. Ohne Zutun der betroffenen Person werden die biometrischen Daten spätestens 90 Tage nach Wegfallen des Grundes für die Datenbearbeitung gelöscht.»

Und schliesslich:

«Die biometrische Erfassung greift [vorliegend] nur geringfügig in das Grundrecht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Interessen des […] Beschwerdeführers [wiegen] damit nicht schwer und überwiegen das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung nicht.»

Deshalb:

«Die biometrische Erfassung in der JVA Cazis Tignez erweist sich […] als zumutbar.»

Und damit soll gemäss dem DJSG die biometrische Erfassung auch als Ganzes verhältnismässig sein:

«Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die biometrische Erfassung für die Zutritts- und Austrittskontrolle in der JVA Cazis Tignez verhältnismässig ist».

Fazit: Behörden stellen Anwältinnen und Anwälte unter Generalverdacht

Die Verfügung aus dem Kanton Graubünden zeigt beispielhaft, wie weit Behörden in der Schweiz inzwischen gehen, um allgemeine Sicherheitsbedenken durchzusetzen – selbst gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege.

In der Verfügung fällt auf, dass die besondere Stellung von Anwältinnen und Anwälten, gerade in der Strafverteidigung, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit keine Rolle spielt.

Die biometrische Erfassung aller Besucherinnen und Besucher wird nicht nur als zulässig, sondern faktisch als zwingend dargestellt.

Die Anwältinnen werden wie beliebige Drittpersonen behandelt und unter einen Generalverdacht gestellt, der weder belegt noch differenziert begründet wird. Den Anwälten wird pauschal unterstellt, sie würden Mandanten durch einen Personentausch die Flucht ermöglichen, ohne dass dieses Risiko belegt oder differenziert begründet wird.

Gleichzeitig wird behauptet, mit der biometrischen Erfassung schütze man Anwältinnen vor Übergriffen ihrer Mandanten, also davor, als Geiseln genommen zu werden. Wie dieser Schutz konkret funktionieren soll und wieso eine allfällige Geiselnahme mit einer erfolgreichen Flucht gleichgesetzt wird, erklären die Behörden nicht.

Dabei halten die Behörden ihr eigenes Personal nicht für fähig, zwischen besuchenden Anwälten und deren Mandanten im Gefängnis zu unterscheiden. Die Behörden vertrauen ohnehin nicht ihrem Personal, denn sie befürchten ausdrücklich «persönliche Befindlichkeiten und Entscheidungen». Die biometrische Erfassung soll auf Kosten der freien Anwaltstätigkeit diesen fragwürdigen Mangel an Vertrauen ausgleichen.

Die Anwaltstätigkeit und dabei insbesondere die Strafverteidigung wirkt sich in der Verfügung weder sichtbar auf die Gewichtung der privaten Interessen noch auf die Prüfung anderer geeigneter oder milderer Mittel aus.

Die Behörden wollen nicht berücksichtigen, dass die Anwaltstätigkeit in der Schweiz bewilligungspflichtig ist und einer strengen Aufsicht unterliegt. Eine Anwältin, die Hand bietet für einen Personentausch mit einem Mandanten in einem Gefängnis, um dessen Flucht zu ermöglichen, würde streng sanktioniert und müsste damit rechnen, dass ihr das Anwaltspatent entzogen wird.

Die Behörden berücksichtigen auch nicht die besondere Funktion der Strafverteidigung. Anwälte stellen, häufig allein, sicher, dass die Interessen beschuldigter Personen gegenüber der Staatsmacht gewahrt werden. Dazu gehört in einem Rechtsstaat der ungehinderte Zugang zu den Mandanten.

Die biometrische Erfassung aller Anwältinnen in der JVA Cazis Tignez ist entgegen den Behauptungen der Behörden im Kanton Graubünden nicht verhältnismässig. Der befürchtete Personentausch ist bei Anwälten kein massgebliches Risiko und regelmässig würde eine Ausweiskontrolle genügen. Massnahmen für die Identifikation, die darüber hinausgehen, wären ausnahmsweise als zufällige Stichproben möglich.

Leider ist die biometrische Erfassung aller Anwältinnen in der JVA Cazis Tignez nur ein Beispiel für das wachsende Misstrauen von Behörden und Gerichten in der Schweiz gegenüber Anwälten. So scheiterte im Kanton Zürich ein Strafverteidiger beispielsweise mit seiner Beschwerde gegen die Durchsuchung von Personen und Behältnissen beim Zugang zum Polizei- und Justizzentrum (PJZ).

Siehe auch:

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