
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat den Betreiber einer Website verwarnt.
Grund ist die Veröffentlichung von Personendaten über mutmassliche Schuldner im Internet.
Der EDÖB ist die schweizerische Datenschutz-Aufsichtsbehörde für Bundesorgane und private Personen in der Schweiz.
Wie beschreibt der EDÖB die Verwarnung?
In seiner Mitteilung vom 25. Juni 2026 beschreibt der EDÖB die Verwarnung wie folgt:
«EDÖB verwarnt Betreiber einer Webseite wegen Veröffentlichung von Personendaten
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat eine Verwarnung gegen den Betreiber einer Webseite ausgesprochen. Auf der Plattform waren Dokumente, Fotos sowie Ausweiskopien mutmasslicher Schuldner öffentlich zugänglich.
Im Januar 2026 wurde der EDÖB durch eine Anzeige auf die unzulässige Veröffentlichung aufmerksam. Er leitete daraufhin im Februar 2026 eine Untersuchung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) ein. Dabei prüfte der EDÖB, ob die Veröffentlichung der Daten verhältnismässig war.
Im Rahmen der Untersuchung klärte der EDÖB den Sachverhalt auf und gewährte dem Webseitenbetreiber das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wies er ihn auf die Möglichkeit hin, während des Verfahrens Massnahmen zu ergreifen, um die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Verantwortliche löschte daraufhin die veröffentlichten Daten.
Gemäss Art. 51 Abs. 5 DSG kann der EDÖB ein Verfahren abschliessen, ohne eine formelle Verfügung zu erlassen, sofern der Verantwortliche die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Der EDÖB sprach eine Verwarnung aus und erhob die geschuldeten Verfahrensgebühren.»
Was sind die Besonderheiten bei dieser Verwarnung?
Bei dieser Verwarnung fallen verschiedene Besonderheiten auf, insbesondere:
- Der EDÖB eröffnete aufgrund einer Anzeige eine formelle Untersuchung, was – soweit ersichtlich – bislang selten vorkommt. Einerseits führen Anzeigen grossmehrheitlich nicht zu sichtbaren Verfahrenshandlungen des EDÖB, andererseits handelt der EDÖB gegenüber Verantwortlichen häufig informell.
- Der verantwortliche Website-Betreiber – der EDÖB schreibt jeweils von einer (einzelnen) «Webseite» – wird nicht namentlich genannt. Das ist beim EDÖB keine Selbstverständlichkeit, wie unter anderem das Beispiel der Verwarnung einer Bank zeigte.
- Der Website-Betreiber löschte die veröffentlichten Personendaten während dem Verfahren, weshalb sich der EDÖB darauf beschränken konnte, eine Verwarnung auszusprechen (Art. 51 Abs. 5 DSG).
- Der EDÖB erwähnt in seiner Mitteilung nicht ausdrücklich, inwiefern die Interessen der betroffenen Personen im Verfahren berücksichtigt wurden. In den Verfahren beim EDÖB haben weder betroffene Personen noch Personen, die eine Anzeige erstatten, Parteistellung (Art. 52 Abs. 2 DSG).
- Wieso der Website-Betreiber die Personendaten veröffentlichte, teilt der EDÖB nicht mit. Eine Möglichkeit wäre ein «Internet-Pranger», um die mutmasslichen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Vergleichbare Angelegenheit: Hängiges Verfahren gegen Inkassounternehmen am Bundesverwaltungsgericht
Eine vergleichbare Angelegenheit – sie betrifft ebenfalls Personendaten über mutmassliche Schuldner – ist am Bundesverwaltungsgericht hängig, unter anderem:
«[Ein] Schweizer Inkassounternehmen […] betreibt eine Webseite, auf der [das Unternehmen] namentlich und detailliert über mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner berichtet. Ziel der Publikation ist zum einen die Ermittlung des Aufenthaltsorts von Schuldnern durch Hinweise aus der Öffentlichkeit. Zum andern sollen Dritte vor diesen Personen gewarnt werden.»
Und:
«Der EDÖB erachtete die Bekanntgabe deshalb als datenschutzrechtswidrig und hat mittels Verfügung vom 28. April 2025 angeordnet, dass die Publikation der Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern im Internet zu unterlassen sowie bereits publizierte Daten zu löschen seien.»
Und schliesslich:
«Die Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.»
Beitragsbild: OpenAI / ChatGPT.