In der Schweiz sind Laserpointer seit dem 1. Juni 2019 weitgehend verboten. Erlaubt sind nur noch Laserpointer der tiefsten Geräteklasse 1 in Innenräumen. Im Freien dürfen Laserpointer nicht mehr verwendet werden.
Laserpointer der bislang gängigen Geräteklasse 2 dürfen noch während zwei Jahren bis spätestens am 1. Juni 2021 in Innenräumen verwendet werden. Alle anderen Laserpointer ab der Geräteklasse 1M sind seit dem 1. Juni 2019 verboten.
Das Verbot soll insbesondere Lokführer, Piloten und Polizisten vor Blendattacken schützen. Solcher Missbrauch von Laserpointern kann zu gravierenden gesundheitlichen Schäden führen und die Verkehrssicherheit gefährden. Blendattacken konnten und können insbesondere als Störung des öffentlichen Verkehrs und als Körperverletzung bestraft werden.
Ob sich jene, die Laserpointer missbrauchten, vom Verbot beeindrucken lassen, wird sich zeigen. Leidtragend sind all jene, die solche Laserpointer für Präsentationen verwenden und nun eine Alternative suchen müssen.
Das Verbot geht unter anderem auf die Motion 13.3847 von FDP-Nationalrat Daniel Stolz zurück. Der liberale Politiker hatte gefordert, dass «handgeführte Laser ab der Laserklasse 2 (stärker als 1 Milliwatt) im Waffengesetz als Waffe definiert werden und deren Besitz unter Strafe gestellt wird.»
Das Verbot gilt umfassend. Verboten sind der Besitz, die Einfuhr und Durchfuhr sowie die Abgabe von gefährlichen Laserpointern in der Schweiz. Wer versucht, einen verbotenen Laserpointer in die Schweiz einzuführen, kann bestraft werden. Der Zoll darf sowohl Personen bei der Einreise in die Schweiz als auch Warensendungen kontrollieren.
Laserpointer-Verbot: Gesetzliche Grundlagen und Alternativen
Die gesetzliche Grundlage für das Verbot findet sich nicht im Waffenrecht, sondern im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG). Die Systematische Rechtssammlung (SR) behauptet übrigens fälschlicherweise, das NISSG sei noch gar nicht in Kraft (Screenshot).
Als Alternative empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), man solle Präsentationsprogramme mit «eingebauter elektronischer Laserpointfunktion» oder «einen (sic!) softwaregestütztes Laserpointersystem, bei dem Sie einen Presenter in der Hand halten, der keine Laserstrahlung erzeugt» verwenden. Das BAG hat einen Flyer und ein Faktenblatt zum Laserpointer-Verbot veröffentlicht.
Bei Logitech beschränkt sich das «Laserpointer»-Angebot durch das Verbot momentan auf die 149 Franken teure Spotlight Presentation Remote «mit fortschrittlichem digitalem Zeiger und Timer mit Vibrationsalarmen» (Screenshot). Es handelt sich um einen virtuellen Laserpointer, der die Installation der Logitech Presentation App voraussetzt. Solche Zusatz-Software von Peripherie-Herstellern ist notorisch grottig und unsicher, so dass man im eigenen Interesse die Finger davon lassen sollte …
Ob Teleskopzeigestäbe nun eine Renaissance erleben werden?
Bloß nicht Teleskopzeigestäbe zu laut sagen! :) Die könnten dann auch direkt verboten werden, weil man die, sofern in guter Qualität produziert, als Teleskopschlagwaffe missbrauchen kann. Oder es wird eine Qualitäts- und Längenbeschränkung eingeführt. :)
Ich schlage vor, dass Präsentationsprogramme ein Raster einblenden können. So kann der Präsentierende dann sagen: «In Feld C3 sehen die Ausgangslage, über D5 und E6 entwickelt sich die Sache dann, bis Sie in F9 blabla….»
@Patrick Honegger:
Ich bin übrigens erstaunt, dass Logitech beispielsweise keine ausschliesslichen Klicker im Angebot hat. Auf einen Laserpointer kann ich in den meisten Fällen verzichten, auf einen Klicker hingegen nicht.
Das ist so eine mit «Virtuellen» Pointer: https://www.logitech.com/de-ch/product/spotlight-presentation-remote
@Hugo:
Ja, das ist das Beispiel aus dem Beitrag! 😉
Eigentlich haben Keynote und so weiter ja schon selbst einen virtuellen Pointer. Ich hoffe, Logitech bringt noch einen Nur-Klicker («no frills») auf den Markt.
(Gestern nutzte ich Keynote Remote auf dem iPhone für eine Präsentation, was aber nur mässig funktionierte und ausserdem viel Batterie frass …)
Laser-Entfernungsmesser.
Bin gespannt wie lange es geht, bis auch Laser-Entfernungsmesser verboten werden.
Sind sie das nicht schon die haben alle Klasse 2?
Am besten noch Autos, Küchenmesser und Bierflaschen dem Verbot hinzufügen… Dann kann auf der Strasse nichts mehr passieren.
Im Waffengesetz sind Laser als Waffenzubehör aufgeführt und sind verboten ohne Angaben über deren Stärke.
@Heinz:
Laserzielgeräte gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b WG als Waffenzubehör, das ist richtig. Ein allgemeines Verbot von Waffenzubehör besteht gemäss meinem Kenntnisstand aber nicht. In jedem Fall geht es beim Verbot von Laserpointern nicht um Waffenzubehör.
Das Thema wird ja gerade wieder aktuell, da die meisten verbotenen Geräte bis 1. Juni 2020 entsorgt werden müssen.
Ich bin Physiklehrer. In manchen meiner Geräte sind Laser eingebaut, die zu den neu verbotenen Laserklassen gehören. Meiner Meinung nach sind es aber keine LaserPOINTER, da sie keine Zeige-, Vergnügungs- oder Abwehrzwecke erfüllen. Darf ich diese Geräte weiterhin benutzen?
@Pascal:
Um was für Geräte handelt es sich?
Alles Mögliche, etwa Entfernungs- und Temperaturmessgeräte, ein Lichtgeschwindigkeitsmessgerät, Lichtschranken, Zielvorrichtungen an Teleskopen, aber vor allem Laser in Optik-Versuchen, wo man den Wegverlauf des Laserstrahls mit Spiegeln, Linsen, Öffnungen usw. manipuliert.
Pascal:
Laserpointer ist gemäss Art. 22 V-NISSG wie folgt definiert:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20173129/index.html#a22
Ihre Geräte scheinen nicht unter diese Definition zu fallen. Ansonsten gibt es – soweit ersichtlich – nur noch ein Laserverbot für die Entfernung von Tätowierungen usw.:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20173129/index.html#a6
Wie sieht es mit den CNC Lasergravierer aus China aus, fallen die auch unter das neue Gesetz?
Diese haben alle weit mehr als nur 1 mW..
Ich warte auf meine Lieferung, scheint im Zoll steckengeblieben, hoffe es kommt diese Woche trotzdem
@Joe:
Möglich wäre auch ein Telefonanruf oder eine Vorladung der Polizei … 🚨 Ich empfehle Ihnen, im Zweifelsfall keinerlei Aussagen zu tätigen und sich von einer Fachperson wie beispielsweise einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Übergangsbestimmungen (Art. 29) der V-NISSG verpflichten einem den Laserpointer zu entsorgen. Laut Art. 26, Abs. 2 Bundesverfassung werden Enteignungen voll entschädigt. Kann ich meinen Laserpointer von Logitech dem Bund verkaufen?
Hallo,
wie hoch sind die Bußgelder, wenn man z.B. ein Laserpointer Classe 3 (<5mW) in Werkzeugkoffer in die Schweiz einführt? Habe davor in Deutschland meiner Freundin die Küchenschränke montiert und habe Laserpointer als Lineal für die Markierungen verwendet.
Später ein Stück über Schweiz gefahren, kontrolliert und Laserpointer beschlagnahmt.
Welche Straffe kann auf mich zukommen? Hatte keine böse Absichten.
Danke sehr!
Viele Grüße
Nik
@Nik:
Ich habe die Frage zum Anlass für einen kurzen Beitrag genommen, der Ihre Frage beantworten sollte:
https://steigerlegal.ch/2022/01/09/laserpoint-import-schweiz/
Mir wurde bei der Einreise in die Schweiz im November 2022 ein sehr starker Laserpointer abgenommen. Der Laserpointer kann auch als Zielvorrichtung an Schusswaffen angebracht werden. Die Reichweite ist deutlich über 1000 Meter. Ich benutze den Laser um LED Strahler in Sportstätten auszurichten.
Ich hatte mich mit dem Verlust abgefunden. Mitte Dezember bekomme ich einen Anruf von der Schweizer Polizei mit der Auforderung zu einer Befragung in die Schweiz zu kommen. Wie soll ich mich verhalten ??
@Rainer Schmatzer:
Erfolgte der Telefonanruf der schweizerischen Polizei bei Ihnen im Ausland? Falls ja, wäre das fragwürdig.
Jedenfalls: Wenn Sie im Ausland weilen, kann die schweizerische Polizei Sie nicht zwingen, in der Schweiz an einer Einvernahme als beschuldigte Person teilzunehmen. Allfällige Zwangsmassnahmen müssten rechtshilfeweise durch die Behörden im Ausland erfolgen. Sie riskieren allerdings, beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz einvernommen zu werden. Da mutmasslich ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird, sollten Sie sich mindestens von einem qualifizierten Rechtsanwalt oder einer qualifizierten Rechtsanwältin beraten lassen.
Vielen Dank für die rasche Antwort, dann werde ich bis zur Klärung der Sache vorerst nicht mehr in die Schweiz fahren.